Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.593/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_593/2015

Urteil vom 7. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Leitender Oberstaatsanwalt,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Begünstigung),

Beschwerde gegen zwei Präsidialverfügungen des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 5. Mai 2015 (BS 2015 14 und 15).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Obergericht des Kantons Zug trat am 5. Mai 2015 auf zwei Beschwerden mit
der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer setze sich mit der Argumentation
der Staatsanwaltschaft nicht auseinander und zeige nicht auf, inwieweit sie
unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und
beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz
bereits ein definitives Verdikt fälle, bevor das Bundesgericht in einem dort
hängigen Fall entschieden habe. Eine Begründung für dieses Vorbringen enthält
die Beschwerde nicht. Weder ist ersichtlich, welche Bestimmung eine Sistierung
des kantonalen Verfahrens verlangt hätte, noch wird ausgeführt, aus welchem
Grund ein Zuwarten nach Ansicht des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Auf
die Beschwerde ist mangels einer Begründung, die den Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG genügen würde, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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