Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.590/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_590/2015

Urteil vom 7. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Grauholzstrasse 33a, 3063 Ittigen, vertreten durch Rechtsanwalt
Remo Gilomen, Thunstrasse 20, 3005 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Menschenhandel (Art. 182 StGB); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 3. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Am 22. August 2013 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen
X.________ Anklage wegen Menschenhandels und qualifizierter Widerhandlungen
gegen das Ausländergesetz. X.________ wird vorgeworfen, sie habe A.________ in
Zusammenarbeit mit der für eine thailändische Organisation handelnden
B.________ zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an C.________ vermittelt.

B.

 Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 7. März 2014 des
Menschenhandels und der mehrfachen sowie qualifizierten Widerhandlungen gegen
das Ausländergesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 270
Tagessätzen zu Fr. 30.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bedingt auf und
setzte die Probezeit auf zwei Jahre an.
X.________ legte gegen den Schuldspruch wegen Menschenhandels Berufung ein. Das
Obergericht des Kantons Bern stellte mit Entscheid vom 3. Februar 2015 fest,
dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland hinsichtlich des
Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist. Sodann sprach es X.________ des Menschenhandels
schuldig und bestätigte die von der Erstinstanz ausgefällte Strafe.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Entscheid des
Obergerichts vom 3. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

 Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die
Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107
Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt
werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das
Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313
E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis).
Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen
werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren
ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei
ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136;
Urteile 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014
E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin stellt keinen materiellen Antrag in der Sache selbst.
Sie begnügt sich mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
beantragt die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Dass das
Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre,
ein materielles Urteil zu fällen und die Sache zurückweisen müsste, wird in der
Beschwerde nicht geltend gemacht; ein reformatorischer Entscheid wäre ohne
weiteres möglich. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin einen Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels
erreichen möchte. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe unter Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" den Sachverhalt unrichtig festgestellt und eine
willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Zudem habe sie Art. 182 StGB
verletzt.

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl.
auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in
seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine
über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74
E. 7 S. 82 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S.
445 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je
mit Hinweis). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei nicht daran interessiert
gewesen, die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdeführerin
gewusst haben musste, unter welchen Bedingungen die Beschwerdegegnerin 2 in der
Schweiz wird arbeiten müssen, mit der gebotenen Fairness zu prüfen. Anstatt
diese Frage beweismässig zu prüfen, halte die Vorinstanz fest, der Kammer sei
aus anderen Fällen - unter anderem auch vom D.________-Weg in Bern -
hinlänglich bekannt, unter welchen Bedingungen thailändische Prostituierte
arbeiten.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz prüft und begründet, weshalb sie zur
Überzeugung gelangt, die Beschwerdeführerin habe um die Arbeitsbedingungen der
Beschwerdegegnerin 2 in der Schweiz gewusst (Urteil S. 9; hinten E. 2.5). Ihr
Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Entgegen dem
Einwand der Beschwerdeführerin begnügt sich die Vorinstanz hierfür nicht mit
dem Hinweis, der Kammer seien die Arbeitsbedingungen von thailändischen
Prostituierten bekannt. Damit äussert sich diese ausschliesslich zu ihrem
eigenen Wissen und keineswegs zu demjenigen der Beschwerdeführerin. Dass die
Vorinstanz die Arbeitsbedingungen der thailändischen Prostituierten am
D.________-Weg in Bern verkannt haben soll, behauptet die Beschwerdeführerin
nicht.

2.4. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit der
Erstinstanz zu Unrecht als unbestritten taxiert, dass sie (die
Beschwerdeführerin) die schwierigen Verhältnisse (praktisch 24 Stunden am Tag
im Studio und immer einsatzbereit, nie frei gehabt, keine Kunden ablehnen,
immenser Druck durch die Salonbesitzerin C.________, ständige Angst, wegen der
Illegalität und der hohen Schulden entdeckt zu werden), unter denen die
Beschwerdegegnerin 2 anschaffen musste, gekannt habe. Demnach erachte die
Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung als unbestritten, dass sie (die
Beschwerdeführerin) um die von der Erstinstanz unter "unbestrittener
Sachverhalt" geschilderten schwierigen Verhältnisse gewusst habe.
Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen der Erstinstanz zum "unbestrittenen
Sachverhalt". Als unbestritten taxierten die Erst- und mit ihr die Vorinstanz
lediglich die schwierigen Verhältnisse, unter denen die Beschwerdegegnerin 2
arbeiten musste. Dass die Beschwerdeführerin diese Verhältnisse im Einzelnen
gekannt hätte, wird in den Erwägungen "unbestrittener Sachverhalt" nicht
festgehalten. Vielmehr wurde die Frage, was die Beschwerdeführerin über die
Arbeitsbedingungen der Beschwerdegegnerin 2 wusste, ausdrücklich als
bestrittener Sachverhaltsteil bezeichnet und behandelt (Urteil S. 7). Die
entsprechende Willkürrüge erweist sich als unbehelflich.

2.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Feststellung im angefochtenen
Entscheid, sie habe wissen müssen, wie die Arbeitsbedingungen bei der
Salonbetreiberin C.________ sein würden, sei willkürlich. Es bestünden
zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" erhebliche und unüberwindbare
Zweifel daran, dass sie gewusst habe, in welche Arbeitsbedingungen und
Zwangslage sich die Beschwerdegegnerin 2 begibt.
Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe um die Arbeitsbedingungen
im Salon am D.________-Weg gewusst. Sie begründet ihre Schlussfolgerung wie
folgt: Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2003 selbst als Prostituierte.
Anfangs sei sie während fünf Jahren in einem Studio angestellt gewesen. Zum
Tatzeitpunkt habe sie ihr eigenes Studio am D.________-Weg gehabt. Sie sei mit
den dort vorherrschenden Verhältnissen bestens vertraut gewesen, habe sie doch
ausführlich darüber Auskunft geben können, wer wo und für wen wie lange
gearbeitet habe. Dabei sei unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin 2 die erste
illegale Prostituierte der Salonbetreiberin C.________ gewesen sei. Die
Vorinstanz stellt ohne in Willkür zu verfallen fest, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Umstände zumindest in den Grundzügen
wusste, welche Bedingungen die Beschwerdegegnerin 2 in der Schweiz erwarten
würden und sie ebenso wusste, dass die Prostituierten - unabhängig davon, ob
sie illegal in der Schweiz weilten oder nicht - einen erheblichen Teil der
Einkünfte dem Salonbetreiber abzuliefern haben (Urteil S. 9). Inwiefern die
vorinstanzliche Würdigung geradezu willkürlich sein könnte, legt die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Ihr Einwand, sie habe die
Arbeitsbedingungen der Beschwerdegegnerin 2 in der Schweiz nicht gekannt,
erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht
einzutreten.

2.6. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 sei über die
Rückzahlungsmodalitäten des ihr gewährten Darlehens von 700'000 Baht (ca. CHF
23'000) erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz informiert worden, rügt die
Beschwerdeführerin als willkürliche tatsächliche Annahme. Doch selbst wenn dies
zuträfe, gehe die Vorinstanz in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
davon aus, dass ihr dies bekannt gewesen sei. Das Gegenteil ergebe sich aus den
Strafakten C.________, welche zu edieren seien.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nur insoweit zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Wurde eine Tatsache im kantonalen Verfahren nicht
vorgebracht bzw. die Abnahme eines Beweismittels nicht beantragt, obwohl dies
möglich gewesen wäre, ist ein Vorbringen der Tatsache bzw. des Beweismittels
vor Bundesgericht unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen
Verfahren keinen Antrag auf Beizug der Strafakten C.________ gestellt
(Protokoll der Vorinstanz, S. 747). Sie macht zu Recht auch nicht geltend, erst
der Entscheid der Vorinstanz hätte Anlass zum Beweisantrag gegeben. Der Antrag
auf Edition der Strafakten C.________ erweist sich somit als unzulässig.
Die Vorinstanz gelangt zu der von der Beschwerdeführerin beanstandeten
Schlussfolgerung gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der
Beschwerdeführerin und hält fest: Gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
erfuhr diese erst unmittelbar vor ihrer Abreise, dass sie für die Reise und
Vermittlung von Arbeit in der Schweiz 700'000.00 Baht an B.________ bezahlen
muss. Erst in Bern hätten ihr dann die Beschwerdeführerin und die
Salonbetreiberin C.________ mitgeteilt, dass von ihrem Verdienst 50% für die
Salonbetreiberin C.________ und 50% für die Tilgung ihrer Schulden bei
B.________ verwendet würden. Die Richtigkeit dieser Sachdarstellung, werde - so
die Vorinstanz - durch die Aussagen der Beschwerdeführerin untermauert. Diese
habe in der Einvernahme vom 12. Januar 2012 zu Protokoll gegeben, die
Bedingungen für die Rückzahlung der Schulden seien der Beschwerdegegnerin 2
nach ihrer Ankunft in der Schweiz durch sie (die Beschwerdeführerin) und Frau
C.________ erklärt worden. Man habe es zu dritt besprochen und es sei abgemacht
worden, dass von den Einnahmen der Beschwerdegegnerin 2 50% an Frau C.________
und die anderen 50% für die Schulden an B.________ gehen würden. Wenn die
Vorinstanz aus diesen Aussagen folgert, dass erst in der Schweiz - und zwar
unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin und somit mit ihrem Wissen - besprochen
und abgemacht wurde, dass die Beschwerdegegnerin 2 50% der Einnahmen an
B.________ und 50% an die Salonbetreiberin C.________ wird abliefern und so
über ein halbes Jahr ohne etwas Nennenswertes zu verdienen arbeiten würde, so
stützt sich diese Sachverhaltsfeststellung auf die übereinstimmenden Aussagen
der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin selbst. Die Beweiswürdigung
der Vorinstanz ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden und zumindest
nicht willkürlich.

2.7. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz übernehme in Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" die Beweiswürdigung der Erstinstanz, wonach die
Beschwerdegegnerin 2 aus ärmlichen Verhältnissen stamme. Arm sei ein relativer
Begriff und nicht nur ganz arme Frauen aus Thailand kämen in die Schweiz, um
sich hier zu prostituieren. Es sei jedenfalls nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie gewusst haben musste oder in
Kauf genommen hat, dass die Beschwerdegegnerin 2 aus auch für Thailand
ärmlichen Verhältnissen kommt.
Die Vorinstanz hält unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen fest,
die Beschwerdegegnerin 2 stamme "aus eher ärmlichen thailändischen
Verhältnissen". Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist,
hat nachvollziehbar begründet, weshalb als erstellt zu gelten hat, dass die
Beschwerdegegnerin 2 aus ärmlichen Verhältnissen stammt, für ihre beiden Kinder
und die Grossmutter aufkommen muss und zudem Schulden bei einer thailändischen
Bank hat. Ebenso schlüssig ist die Begründung, dass und weshalb die
Beschwerdeführerin um die Verhältnisse, aus denen die Beschwerdegegnerin 2
stammt, bereits vor Einreise der Letztgenannten in die Schweiz hat wissen
müssen. Auf die Begründung im erstinstanzlichen Entscheid, auf welche die
Vorinstanz verweist, geht die Beschwerdeführerin nicht ein, sondern begnügt
sich mit dem Einwand, nicht nur ganz arme Frauen aus Thailand kämen in die
Schweiz, um sich zu prostituieren. Damit vermag sie keine willkürliche
Beweiswürdigung nachzuweisen.

2.8. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 wäre in Kenntnis des Umstandes, dass sie
eine Zeit lang ihre Einkünfte vollständig abgeben muss, nicht in die Schweiz
gekommen. Die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, sie habe die Umstände,
aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin 2 in die Reise in die Schweiz
eingewilligt hatte, gekannt. Vielmehr habe das Beweisergebnis gezeigt, dass sie
"nicht um die Umstände gewusst hatte, welche die Zustimmung der Privatklägerin
für unbeachtlich erscheinen liessen". Von einem Wissensmangel bei der
Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2 habe sie nichts gewusst.
Die Beschwerdeführerin behauptet, das Beweisergebnis habe ergeben, dass ihr die
Umstände, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin 2 ihre Zustimmung zur
Einreise in die Schweiz gegeben hat, nicht bekannt gewesen seien. Damit gibt
die Beschwerdeführerin das aus ihrer Sicht richtige Beweisergebnis wieder, ohne
sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Auf diese
unzulässige appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
Die Vorinstanz stellte willkürfrei (vgl. Erwägungen vorn) fest: Der
Beschwerdeführerin war bekannt, dass die Beschwerdegegnerin 2 aus ärmlichen
Verhältnissen in Thailand stammte, für ihre beiden Kinder und die Grossmutter
aufkommen musste und zudem Schulden bei einer thailändischen Bank hatte. Ebenso
wusste die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin 2 während Monaten
nahezu ihren ganzen Verdienst wird abliefern müssen und ihr war auch bekannt,
dass dies der Beschwerdegegnerin 2 erst nach ihrer Einreise in die Schweiz
mitgeteilt wurde. Sodann wusste die Beschwerdeführerin zumindest in den
Grundzügen, welche Arbeitsbedingungen die Beschwerdegegnerin 2 im Studio der
Salonbetreiberin C.________ erwarten würden.
Die Vorinstanz folgert daraus nachvollziehbar und ohne Willkür, die
Beschwerdegegnerin 2 wäre - wie von ihr geltend gemacht - in Kenntnis dieser
Umstände nicht bereit gewesen, zu diesen Bedingungen in die Schweiz
einzureisen, um hier als Prostituierte zu arbeiten.

2.9. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die rechtliche Qualifikation als
Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB wendet, entfernt sie sich von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Sie legt der Beschwerde nicht den
willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde, sondern ihre
eigene Sachdarstellung. Sie zeigt auch nicht auf, in welcher Hinsicht die
Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand
des Menschenhandels als erfüllt erachte. Die Beschwerde genügt den
bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Es ist denn auch
nicht ersichtlich, dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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