Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.581/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_581/2015

Urteil vom 22. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 5. Mai 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Am 15. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen eine
Oberrichterin und zwei Oberrichter des Kantons Solothurn ein wegen Betrugs und
Amtsmissbrauchs. Er wirft ihnen unter anderem vor, ihm in einem Verfahren seine
Rechte verweigert und durch Missbrauch ihrer Amtsgewalt einen Nachteil zugefügt
zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 25. Februar 2015 nicht
an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Solothurn am 5. Mai 2015 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil
vom 5. Mai 2015 sei aufzuheben und die Sache durch unabhängige Staatsanwälte
neu zu prüfen.

2. 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in
Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne
dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen.
Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht
ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht,
können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen
nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
(Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

Für Schäden, die Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten
widerrechtlich zufügen, haftet im Kanton Solothurn gemäss
Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (BSG 124.21) der Staat (§ 2 Abs.
1). Der Geschädigte kann die Personen nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2).
Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Oberrichterin und zweier Oberrichter des
Kantons Solothurn richten sich ausschliesslich nach dem
Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Da er
keine Zivilansprüche geltend machen kann, ist er zur Beschwerde in Strafsachen
nicht legitimiert.

3. 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem
Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind
allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt
werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen
Entscheids hinauslaufen (BGE 136 IV 31 E. 1.4). Soweit eine Rüge zulässig ist,
ist sie in der Beschwerde vorzubringen und klar und detailliert darzulegen,
inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf eine wirksame
Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK und macht Rechtsverweigerung geltend
(Beschwerde S. 3). Soweit diese Vorbringen überhaupt ohne materielle Prüfung
der Sache beurteilt werden könnten, genügen sie den strengen
Begründungsanforderungen nicht. So ist aus der Beschwerde z.B. nicht
ersichtlich, inwieweit das Recht des Beschwerdeführers auf eine Mitwirkung bei
der Beweiserhebung verletzt oder das Urteil nicht hinreichend begründet worden
sein sollte.

4. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog
zum Urteil 6B_301/2015 vom 9. April 2015 ist der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben