Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.576/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_576/2015

Urteil vom 7. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung und Genugtuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2015.

Sachverhalt:

A.

 Am 12. Februar 2013 und 8. April 2013 erstattete A.________ gegen ihren
Ehemann, B.________, Strafanzeige wegen mehrfacher Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach liess B.________
national und international zur Verhaftung ausschreiben. Am 20. Juli 2013 wurde
er verhaftet und blieb bis am 24. Juli 2013 inhaftiert.

 Mit Einstellungsverfügung vom 11. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die
gegen B.________ geführte Strafuntersuchung ein. Die Verfahrenskosten wurden
B.________ auferlegt und es wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine
Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO zugesprochen (Ziffer 4). Sodann ordnete
die Staatsanwaltschaft an, dass die dem Verteidiger aus der Amtskasse zu
entrichtende Entschädigung von B.________ zurückgefordert werde (Ziffer 5).

 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von B.________ hob das Obergericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. November 2014 Ziffer 4 der Verfügung
vom 11. März 2014 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, B.________ (gestützt
auf Art. 431 StPO) eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten.
Ebenso hob das Obergericht die von der Staatsanwaltschaft in Ziffer 5 der
Verfügung angeordnete Rückforderung der Entschädigung (Anwaltshonorar) auf.

B. 

 Am 5. Januar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft ergänzend zur
Einstellungsverfügung vom 11. März 2014 eine mit Letzterer inhaltlich insofern
identische Verfügung, als B.________ wiederum eine Entschädigung und Genugtuung
(gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO) verweigert (Ziffer 1) und die Rückforderung
der an den Verteidiger auszurichtenden Entschädigung von B.________ angeordnet
wurde (Ziffer 2).

 Auf erneute Beschwerde von B.________ hin hob das Obergericht am 28. April
2015 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2015 auf und wies die
Amtskasse an, B.________ gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung
von Fr. 2'246.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. März 2014 sowie eine
Genugtuung von Fr. 1'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. März 2014
auszurichten. Sodann hielt das Obergericht erneut fest, dass auf eine
Rückforderung der dem Verteidiger aus der Amtskasse zu entrichtenden
Entschädigung verzichtet werde.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft, der Entscheid
der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 28. April 2015 sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ohne Einschränkung zu. Sie kann alle
Beschwerdegründe nach Art. 95 - 98 BGG vorbringen (BGE 134 IV 36 E. 1.4 S. 39
ff. mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da
die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch
gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser
wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136
V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis). Da die
Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden
kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen
Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was
mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteile 6B_938
/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1 und 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 2.1; je
mit Hinweisen).

 Die Beschwerdeführerin stellt keinen materiellen Antrag in der Sache selbst.
Sie begnügt sich mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
beantragt Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Dass das
Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre,
ein materielles Urteil zu fällen und die Sache zurückweisen müsste, wird in der
Beschwerde nicht geltend gemacht; ein reformatorischer Entscheid wäre ohne
weiteres möglich. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass
sich die Beschwerdeführerin gegen die Zusprechung einer Entschädigung und
Genugtuung an B.________ (Beschwerdegegner) gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO
wendet, wobei die Höhe der zugesprochenen Beträge nicht beanstandet wird.
Weiter möchte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erreichen, dass der
Beschwerdegegner zur Rückzahlung der dem Verteidiger aus der Amtskasse
auszurichtenden Entschädigung verpflichtet werde. Das Rechtsbegehren ist in
diesem Sinne zu interpretieren.

2.

 Anfechtungsobjekt ist der vorinstanzliche Entscheid vom 28. April 2015. Die
Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Entschädigung sowie
Genugtuung bejaht und diese auf Fr. 2'246.75 respektive Fr. 1'500.-- (jeweils
nebst Zins) beziffert (Entscheid S. 7 - 9 und Dispositiv-Ziffer 1.1.). Zudem
hat sie auf eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO
verzichtet (Entscheid S. 10 und Dispositiv-Ziffer 1.1.). Die Beschwerde richtet
sich mithin gegen einen Endentscheid nach Art. 90 BGG, weshalb grundsätzlich
darauf eingetreten werden kann. Damit braucht die Frage nicht geprüft zu
werden, ob der vorinstanzliche Entscheid vom 21. November 2014 als End- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 und Art. 93 BGG zu qualifizieren ist.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV)
sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs.
2 lit. c StPO).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum
Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je
mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar
vorgebracht und substanziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit
Hinweisen).

 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerten
Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide
zu begründen. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen
tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidung berücksichtigt wurden. Aus
der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte ergeben. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen
Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn es sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränkt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2
S. 84; je mit Hinweis).

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme der Vorinstanz, der
Beschwerdegegner sei ohne weitere Nachforschungen und nur gestützt auf die
Angaben der Ehefrau zur Verhaftung ausgeschrieben worden, erweise sich als
aktenwidrig und somit willkürlich. Zudem verletze die Vorinstanz das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin, da sie auch nicht ansatzweise begründe, weshalb
sie trotz Bargeldbezügen des Beschwerdegegners über total Fr. 270'000.-- die
Ausschreibung als unrechtmässig im Sinne von Art. 431 StPO qualifiziert.

 Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie davon ausgeht, dass die
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Beschwerdegegner zur Verhaftung
ausgeschrieben hat, ohne zuvor die erforderlichen Nachforschungen zu seinem
Aufenthalt zu treffen. Betreffend die Feststellung der Vorinstanz, die von der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2015
angegebenen mehrfachen Nachfragen nach dem Aufenthaltsort hätten erst nach, und
nicht wie erforderlich vor der Ausschreibung zur Verhaftung stattgefunden,
zeigt die Beschwerdeführerin keine Willkür auf. Ebenso wenig vermag die
Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Angaben der Ehefrau nicht überprüft, den
Beschwerdegegner nicht einmal vorzuladen versucht und keine polizeilichen
Nachforschungen getätigt habe, als willkürlich darzutun (Entscheid S. 7 mit
Verweis auf die Erwägungen im Entscheid vom 21. November 2014, E. 3.3.1). Damit
nennt die Vorinstanz ihre massgeblichen Überlegungen, von denen sie sich bei
der Sachverhaltsfeststellung hat leiten lassen. Die von der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach vor der Ausschreibung getätigten Bankanfragen ergaben, dass
sämtliche Bankbezüge im Jahr 2012 getätigt wurden. Sie erfolgten somit noch
während des gegen den Beschwerdegegner geführten ersten Strafverfahrens,
welches erst mit Strafbefehl vom 19. Februar 2013 seinen Abschluss fand. Wenn
sich die Vorinstanz bei dieser Sachlage nicht mit dem in seiner Bedeutung
untergeordneten Einwand der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, bereits vor
der Ausschreibung zur Verhaftung mehrere Bankanfragen getätigt zu haben,
verletzt sie weder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin noch das
Willkürverbot.

3.4.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe "zu Unrecht nicht auch
auf die Akten des Vorverfahrens (ST.2012.3921) abgestellt".

 Diese Rüge erweist sich schon deshalb als unbehelflich, weil die
Beschwerdeführerin nicht sagt, dass und weshalb dieser Umstand einen Einfluss
auf den vorinstanzlichen Entscheid hätte haben sollen (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Somit mangelt es an der Substanziierung der Rüge (sog. doppelte
Rügebegründung), weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.4.2. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz führe
aktenwidrig aus, die Akten des Vorverfahrens (ST.2012.3921) seien im
Beschwerdeverfahren SBK.2014.124 in keiner Weise erwähnt worden. Die
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe aber in Ziffer 2 der Begründung der
Einstellungsverfügung vom 11. März 2014 sehr wohl auf das Strafverfahren
ST.2012.3921 Bezug genommen.

 Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass "in den  Rechtsschriften im Verfahren
SBK.2014.124" die Akten ST.2012.3921 nicht erwähnt worden seien (Entscheid S.
6). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie hätte in einer ihrer
Rechtsschriften auf die Akten Bezug genommen. Dass die Akten in der
Einstellungsverfügung nicht erwähnt worden wären, sagt die Vorinstanz nicht. Im
Übrigen nannte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in Ziffer 2 der
Einstellungsverfügung vom 11. März 2014 lediglich die damalige Prozessnummer
als Hinweis auf die Vorstrafe und bezog sich keineswegs auf die Akten des
damaligen Prozesses zur Begründung der angeordneten Zwangsmassnahmen. Es liegt
keine Aktenwidrigkeit und somit keine Willkür vor.

3.4.3. Aktenwidrig sei auch der Vorwurf der Vorinstanz an die
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Letztere habe die Zwangsmassnahmen völlig
isoliert vom Verfahren ST.2012.3921 getroffen.

 Diesen Vorwurf erhebt die Vorinstanz nicht, sondern hält lediglich fest, dass
bereits die Begründung der Einstellungsverfügung alle für die Einstellung und
die Kosten- und Entschädigungsfolgen relevanten Punkte zu enthalten habe.
Dieser Pflicht sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht nachgekommen,
wenn sie im Nachhinein auf weitere Akten verweise (Entscheid S. 6). Auch hier
liegt keine Aktenwidrigkeit und somit keine Willkür vor.

3.5. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in rein
appellatorischer Kritik. Ohne auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung
einzugehen, schildert die Beschwerdeführerin die Ereignisse aus ihrer Sicht und
legt dar, wie der Sachverhalt richtigerweise zu würdigen sei. Auf die
unzulässigen appellatorischen Vorbringen ist nicht einzutreten. Die
Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid sowie im Entscheid vom 21. November 2014, auf
welchen die Vorinstanz verweist, offensichtlich unhaltbar sind und die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen.

3.6. Die Vorinstanz geht ohne in Willkür zu verfallen davon aus, dass die
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach keinerlei Nachforschungen zum Aufenthaltsort
des Beschwerdegegners getroffen und ihn gestützt auf die Angaben seiner Ehefrau
national und international zur Verhaftung hat ausschreiben lassen.

 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die rechtliche Qualifikation als
rechtswidrige Ausschreibung im Sinne von Art. 431 StPO wendet, entfernt sie
sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Sie legt nicht dar,
in welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu
Unrecht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als verletzt angesehen und von
einer rechtswidrigen Ausschreibung ausgegangen wäre. Die Beschwerde genügt den
bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Entsprechendes
gilt, soweit die Beschwerdeführerin als Folge der nach ihrem Dafürhalten nicht
rechtswidrigen Zwangsmassnahme eine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO beantragt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die
Vorinstanz den bundesrechtlichen Begriff der rechtswidrig angewandten
Zwangsmassnahme und des damit verknüpften Anspruchs auf Entschädigung und
Genugtuung gemäss Art. 431 StPO verkannt hätte.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm
im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben