Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.566/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_566/2015

Urteil vom 18. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________, handelnd durch X.A.________ und X.B.________, und diese vertreten
durch Rechtsanwalt Erwin Leuenberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Jugendstrafverfahren (Einstellung, Kostenfolge),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 23. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Nach den polizeilichen Ermittlungen fuhren am 10. März 2014 um 17.05 Uhr
gleichzeitig X.________ (Jahrgang 2001) auf seinem Kickboard auf einem Trottoir
und ein Personenwagen aus einer Tiefgarage auf dieses Trottoir. X.________
konnte nicht mehr anhalten, sprang vom Kickboard und zog sich dabei Prellungen
und Schürfungen an beiden Beinen zu, die im Kinderspital behandelt werden
mussten. Es entstand kein Sachschaden.

B. 
Die Jugendanwaltschaft Winterthur erliess am 25. April 2014 eine
Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 Strafprozessordnung (StPO), indem sie das
Verfahren in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
Jugendstrafprozessordnung (JStPO) i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. d
Jugendstrafgesetz (JStG) und Art. 8 Abs. 4 StPO einstellte, da X.________ durch
die unmittelbaren Unfallfolgen so schwer betroffen wurde, dass eine Bestrafung
nicht angemessen war. Sie auferlegte X.________ die Verfahrenskosten, da er die
Einleitung der Untersuchung durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten
verursacht habe, und sprach ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zu.

Die Jugendanwaltschaft verfügte:

1.       Die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz wird eingestellt.
2.       Die Verfahrenskosten werden X.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 2
StPO).
3.       Die Verfahrenskosten (Gebühr) betragen Fr. 50.--.
4.       Die Eltern von X.________ haften für die Verfahrenskosten solidarisch
(Art. 44 Abs. 3 JStPO).
5.       X.________ wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet
(Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

C. 
X.________ beantragte im Beschwerdeverfahren, es seien Ziff. 2 und 4 der
Einstellungsverfügung aufzuheben, die Verfahrenskosten sowie die Kosten des
Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine
angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Obergericht des Kantons Zürich verfügte am 23. April 2015:

1.       In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziff. 2 und 4 des Dispositivs
der Einstellungsverfügung aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen."
[...]
[4. entfällt] 
2.       Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.       Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine
Prozessentschädigung von Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

D. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Ziff. 3 des
obergerichtlichen Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer
angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es seien keine
Gerichtskosten zu erheben und der Kanton Zürich zu verpflichten, ihn für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

Vorinstanz und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer ist durch seine Eltern als gesetzliche Vertretung
berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. b
JStPO), gegen die letztinstanzliche obergerichtliche Entscheidung (Art. 80 Abs.
1 BGG) Beschwerde in Strafsachen betreffend die Parteientschädigung (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO) zu führen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO, weil sie nicht den Aufwand ermittelt, sondern von einem Streitwert von
Fr. 50.-- ausgehend Fr. 300.-- als gerechtfertigt annehme. Sie habe einen
Aufwand von Fr. 1'240.-- zugrunde gelegt und das aktualisierte Kostenblatt im
Betrage von Fr. 1'929.50 nicht berücksichtigt sowie willkürlich Barauslagen von
Fr. 32.-- bzw. Fr. 54.50 nicht entschädigt. Die Vorinstanz sei von "rein
wirtschaftlichen Interessen" ausgegangen. Im Vordergrund stehe die Verletzung
der Unschuldsvermutung. Ferner hätte sie ihm angesichts der beabsichtigten
Herabsetzung der Kostennote das rechtliche Gehör gewähren müssen.

2.2. Die Vorinstanz prüft den bestrittenen Sachverhalt und kommt zum Ergebnis,
der genaue Ablauf des Verkehrsunfalls bleibe unklar. Es lasse sich den Akten
nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit unangemessen hoher
Geschwindigkeit gefahren wäre. Es ergebe sich unter diesen Umständen kein
klares Fehlverhalten, weshalb eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO
nicht gerechtfertigt sei.

Sie nimmt ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die
Gerichtskasse (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Sie geht sodann davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene
Prozessentschädigung auszurichten sei (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO). Die Verteidigung mache für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand
von insgesamt Fr. 1'240.-- geltend. Die Entschädigung richte sich indessen nach
der Anwaltsgebührenverordnung, dessen § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 AnwGebV
den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum
Streitwert zu halten suchten. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 50.--
(Verfahrenskosten betreffend Einstellung) sei die Entschädigung in Anwendung
der genannten Bestimmungen und in Anwendung von § 2 Abs. 2 und unter Hinweis
auf § 19 Abs. 1 der Verordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

2.3. Art. 44 JStPO regelt die Verfahrenskosten. Sie werden vorerst von dem
Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde (Abs. 1). Im Übrigen gelten
die Art. 422 - 428 StPO sinngemäss (Abs. 2). Damit kommen im
Jugendstrafverfahren die allgemeinen Vorschriften der StPO über die
Verfahrenskosten zur Anwendung. Nebst der Definition der Verfahrenskosten (Art.
422 StPO) sind dies namentlich die Bestimmungen über die Kostentragungspflicht
der beschuldigten Person (Art. 426 StPO) sowie die Kostentragung im
Rechtsmittelverfahren (Art. 428 StPO). Damit sind bei einer Verurteilung in
Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten grundsätzlich dem
Jugendlichen aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (vgl. Urteil 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer obsiegte im Rechtsmittelverfahren und hat entsprechend
keine Kosten zu tragen. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten
keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch
die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137
IV 352 E. 2.4.2). Fehlt es an den Voraussetzungen für eine Auferlegung der
Verfahrenskosten an die beschuldigte Person, hat sie deshalb grundsätzlich
Anspruch auf Vergütung ihrer privaten Verteidigung ( NIKLAUS OBERHOLZER,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1737).

2.4. Die JStPO regelt die Frage einer allfälligen Parteientschädigung nicht.
Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der StPO
anwendbar. Der Umfang der Entschädigung bestimmt sich bundesrechtlich nach Art.
429 Abs. 1 lit. a StPO: Wird das Strafverfahren eingestellt, so hat die
beschuldigte Person Anspruch auf "Entschädigung ihrer Aufwendungen für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte".

2.4.1. Die Strafbehörde hat die Entschädigungsansprüche von Amtes wegen zu
prüfen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. ferner BGE 141 I 70 E. 5.2). Die
Behörde muss die beschuldigte Person vor ihrem Entscheid zur Frage der
Entschädigung zumindest anhören und falls notwendig in Anwendung von Art. 429
Abs. 2 Satz 2 StPO auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen
(Urteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer reichte
bei der Vorinstanz seine Kostennoten ein. Er bezifferte und belegte seine
Ansprüche. Damit ist sein Gehörsrecht gewahrt.

2.4.2. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Entschädigung auf Fr. 300.--
herabgesetzt, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, verkennt die
Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil 6B_389/2013 vom
26. November 2013 E. 1 und übersieht, dass dort die Gehörsverletzung in der
mangelnden Urteilsmotivation begründet liegt, was sich ebenso den angeführten
Urteilen 6B_124/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.2 und BGE 134 I 83 E. 4.1 entnehmen
lässt, wonach Art. 29 Abs. 2 BV die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu
begründen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil 6B_875/2013 vom 7. April
2014 E. 5. Die Vorinstanz begründet ihre Entscheidung (vgl. BGE 134 I 83 E.
4.1). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt.

2.4.3. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und
Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die
Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für
den Anspruch auf Schadenersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder
gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des
Haftpflichtrechtes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1329). Es handelt sich um eine kausale
Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die
sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird
( OBERHOLZER, a.a.O., N. 1737). Die Beweislast für den eingetretenen Schaden
liegt beim Ansprecher (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2).

Mit "Aufwendungen" im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind
Vermögensverminderungen (Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven)
im Sinne des Haftpflichtrechts gemeint, d.h. Auslagen, die im Zusammenhang mit
einem Strafverfahren entstanden sind (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E.
2.2.3). Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten
für die "angemessene Ausübung" der Verfahrensrechte durch die frei gewählte
Verteidigung (Botschaft a.a.O. sowie dazu BGE 138 IV 197 E. 2.3.1 und 2.3.3).

2.4.4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist die "angemessene" Ausübung der
Verfahrensrechte zu entschädigen. Der Beizug eines Verteidigers und der von ihm
betriebene Aufwand haben angemessen zu sein (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Gemäss
Art. 135 Abs. 1 StPO wird die (amtliche) Verteidigung nach dem Anwaltstarif
desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (BGE 141
I 124 E. 3.3). Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise unter dem Titel von Art.
429 StPO (vgl. Urteil 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2 betreffend den
Kanton Zürich).

Das Bundesgericht prüft die Bundesrechtsfrage unter dem Gesichtspunkt von Art.
429 Abs. 1 lit. a StPO frei, auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung
gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung des Verteidigeraufwands (BGE 138 IV
197 E. 2.3.6). Denn es ist in erster Linie Sache der kantonalen Behörden, die
Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei ihnen ein weites
Ermessen zusteht (BGE 141 I 124 E. 3.2). Die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2; 140 III 167 E. 2.1 zur
Willkürkognition). Das Vorbringen ist einlässlich zu begründen (BGE 141 I 70 E.
2.1 und 2.2). Es gilt das strenge Rügeprinzip (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3
betreffend Rügen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung).

2.4.5. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Auferlegung
der (betragsmässig nicht bestrittenen) Verfahrenskosten von Fr. 50.-- an den
Beschwerdeführer bzw. in solidarischer Haftbarkeit an dessen Eltern
(Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4). Die Vorinstanz hiess die Beschwerde gut (oben
Bst. C). Für das Beschwerdeverfahren entschädigt sie den Beschwerdeführer mit
Fr. 300.-- und stützt sich dafür zutreffend auf das kantonale Recht (oben E.
2.2).

Zulässiger Weise kann die Entschädigung pauschal bemessen werden. In diesem
Fall werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes
aufgefasst. Bei einer pauschalisierten Entschädigung sind die (untergeordneten)
Auslagen (oben E. 2.1) inbegriffen, weshalb entgegen der Beschwerde Ziff. 3.3
nicht Willkür angenommen werden kann. Die Vorinstanz musste sich in diesem Fall
auch nicht mit dem Kostenblatt bzw. den einzelnen Positionen näher
auseinandersetzen (BGE 141 I 124 E. 4.5). Unter diesem Gesichtspunkt erweist
sich die geltend gemachte Nichtberücksichtigung des ersten bzw. des
aktualisierten Kostenblatts (zusätzlicher Aufwand wegen einer Stellungnahme der
Jugendanwaltschaft), als nicht entscheiderheblich.

2.4.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der Sache sei es nicht um
"wirtschaftliche Interessen", sondern um die Verletzung der Unschuldsvermutung
durch die Jugendanwaltschaft gegangen.

Die Vorinstanz würdigt den Sachverhalt zugunsten des Beschwerdeführers und
korrigiert die Einstellungsverfügung vom 25. April 2014.

Im Strafrecht steht die Kostenfrage regelmässig in einem unauflöslichen
Beurteilungszusammenhang mit der Schuldfrage. Das ist nicht nur der Fall bei
der Kostentragungspflicht gemäss Art. 426 StPO. Auch Art. 429 betrifft die
Ansprüche der "beschuldigten Person". Dieser Sachverhalt ändert nichts daran,
dass Streitgegenstand des zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens die Auferlegung
der Verfahrenskosten von Fr. 50.-- war. Der Aufwand war nach dem kantonalen
Recht entsprechend zu bestimmen. Was die Angemessenheit des anwaltlichen
Aufwands betrifft, wird sich dieser in "aus juristischer Sicht einfachen
Fällen" auf ein Minimum beschränken (BGE 138 IV 197 E. 235 S. 203 f.; zum
Mindestanspruch des [amtlichen] Anwalts gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vgl. BGE 141 I
124 E. 3.1).

2.5. Die Entschädigung ist verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten
Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausserhalb jeden
vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (
BGE 141 I 124 E. 4.3). Das lässt sich nicht annehmen. Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ist nicht verletzt. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts ist
zu verneinen.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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