Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.562/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_562/2015

Urteil vom 17. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22.
April 2015.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 22.
April 2015 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzugs des Führerausweises zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, sämtliche in
Sachen Führerausweisentzug gegen ihn ergangenen Verfügungen seien aufzuheben
und die ungehinderte Herausgabe des "entwendeten" Führerausweises anzuordnen.

2.

 Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Verurteilung vom 22. April 2015
gehen. Mit anderen Verfügungen und der beantragten Herausgabe des
Führerausweises kann sich das Bundesgericht nicht befassen.

3.

 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er mehrfach mit dem Auto
gefahren ist, obwohl ihm der Führerausweis rechtskräftig entzogen und in der
Folge nicht mehr zurückgegeben worden war. Die Vorinstanz kommt zum Schluss,
unter den gegebenen Umständen habe sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art.
95 SVG strafbar gemacht, auch wenn er selber der Meinung sei, er sei psychisch
und physisch in der Lage, ein Motorfahrzeug zu lenken, und auch wenn andere
Personen derselben Auffassung seien. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, dass er
selbst den Führerausweis als "gestohlen" oder "entwendet" betrachte. Dieses
subjektive Empfinden ändere nichts daran, dass er bei objektiver Betrachtung
die Berechtigung verloren habe, ein Motorfahrzeug zu lenken, auch wenn er dies
nicht zu akzeptieren vermöge (Entscheid S. 8/9 lit. g). Mit dieser
ausschlaggebenden Erwägung der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht. Seine Ausführungen zur Vorgeschichte und zu seinen
angeblichen Fähigkeiten, auch Lastwagen "perfekt" zu beherrschen, gehen samt
und sonders an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist mangels einer
tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
teilte er dem Bundesgericht mit, seine langjährige "Gefangenhaltung" habe ihn
zum armen Mann und "Habenichts" gemacht (act. 9 S. 1). Das Vorbringen kann als
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist
indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer es in der Begründung des
Gesuchs zudem unterlässt, Ausführungen zu seiner gegenwärtigen finanziellen
Lage zu machen (vgl. act. 9), kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht
in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn

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