Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.546/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_546/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Felder,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Vultier,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
4. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (einfache Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe,
Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 21. April 2015.

Sachverhalt:

A.

 Am 25. Januar 2013 erstattete X.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen
einfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und Unterlassung der Nothilfe sowie
gegen B.________ und C.________ wegen Unterlassung der Nothilfe.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
das Strafverfahren ein.

 Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 21. April 2015 die Beschwerde von
X.________ gegen die Verfahrenseinstellung ab.

B.b. Das Obergericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl führte gegen X.________ ein Strafverfahren wegen diverser
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und weiterer Delikte. In
Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden
bei X.________ rezeptpflichtige Medikamente sichergestellt. Um diese
zurückzuerhalten, wurde er verpflichtet, die entsprechenden Rezepte den
Strafverfolgungsbehörden vorzulegen. Zu diesem Zweck begab er sich am 8. Januar
2013 auf den Polizeiposten. Dabei wurde X.________ ausfällig gegenüber dem
Polizisten A.________ und bezeichnete diesen als "Nigger". Ihm wurde umgehend
eine Anzeige wegen Rassendiskriminierung eröffnet. Nach den vorinstanzlichen
Feststellungen wollte X.________ trotz mehrmaliger Aufforderung die
Polizeiwache nicht verlassen, weshalb ihn A.________ zum Ausgang begleitete.
X.________ führte unvermittelt einen Schlag in dessen Richtung aus. Darauf
reagierte dieser mit einem Gegenstoss. X.________ geriet ins Straucheln. Dieses
war aber noch auf dem Treppenabsatz abgeschlossen. Trotzdem stürzte er
anschliessend drei Stufen hinunter und blieb auf dem Zwischenboden liegen. Eine
unmittelbare Lebensgefahr bestand nicht. X.________ war zudem weder bewusstlos
noch benötigte er ärztliche Hilfe. Er wurde zwischenzeitlich diverser
SVG-Delikte sowie Betäubungsmitteldelikte schuldig gesprochen. In Zusammenhang
mit den erwähnten Vorkommnissen wurde er zudem wegen Rassendiskriminierung
verurteilt.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Ziffern 1
(Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung) und 2 (Abweisung der Beschwerde) des Beschlusses des
Obergerichts seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht sei überdies anzuweisen, seinem
Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz eine angemessene
Entschädigung zu bezahlen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht
X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt,
wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat die Privatklägerschaft ein
rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die
Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Keine Zivilansprüche im Sinne
dieser Bestimmung sind solche, die sich - wie hier - aus dem öffentlichen
Recht, nämlich aus dem Haftungsrecht des Kantons Zürich, ergeben (vgl. BGE 131
I 455 E. 1.2.4; Urteile 6B_220/2014 vom 25. März 2014 E. 2; 1B_355/2012 vom 12.
Oktober 2012 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Einstellung des Strafverfahrens
kann sich in solchen Fällen nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen
auswirken.

1.2. Indessen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art.
3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86
E. 3.1.1 mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche
Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem
Polizeibeamten misshandelt worden zu sein (Urteile 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013
E. 1.2.2; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1;
je mit Hinweisen).

1.3. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers wurde er von einem der
anwesenden Polizisten respektive von einem der Beschwerdegegner geduzt und als
Arschloch betitelt. Anschliessend sei er von ihnen grundlos die Treppenstufen
beim Haupteingang hinuntergestossen worden. Dabei habe er sich den Kopf
gestossen und sei etwa fünf Minuten bewusstlos liegen geblieben. Die
Beschwerdegegner hätten ihn ausgelacht und sich geweigert, ihrer Pflicht zur
Nothilfe nachzukommen. Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 8.
Januar 2013 habe er sich eine Gehirnerschütterung und Schürfwunden zugezogen
sowie unter Thoraxkompressionsschmerz gelitten. Entsprechend wird auch im
vorinstanzlichen Beschluss festgehalten, beim Beschwerdeführer seien
Verletzungen festgestellt worden, die er sich beim Treppensturz zugezogen haben
müsse. Damit tut der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise dar, Opfer
staatlicher Gewalt geworden zu sein. Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, weshalb auf die
Beschwerde unter dem Gesichtswinkel der Legitimation einzutreten ist.

2.

 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der
Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn
sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140
III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Beschwerdegegner hätten sich
untereinander abgesprochen, um den Sachverhalt des "Rauswurfs" zu ihren Gunsten
darzustellen. Ihre Aussagen seien nicht glaubhaft und die Vorinstanz nehme
keine kritische Aussagewürdigung vor. Zudem lasse sich nicht erstellen, dass er
den Beschwerdegegner 2 geschlagen habe, was er im vorinstanzlichen Verfahren
ebenfalls ausführlich dargelegt habe. Die Vorinstanz setze sich mit seinen
Argumenten nicht auseinander.

2.3. Ausgehend von der ausführlichen Aussagewürdigung in der
Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2014, erwägt die Vorinstanz, die Aussagen
der Beschwerdegegner und des Zeugen D.________ seien in den wesentlichen
Punkten übereinstimmend. Die Aussagen des Beschwerdeführers unterzieht sie
einer genaueren Betrachtung und zeigt verschiedene Widersprüche auf. Gestützt
darauf gelangt sie zum Schluss, die übereinstimmenden Aussagen der
Beschwerdegegner sowie des Zeugen D.________ seien glaubhafter als diejenigen
des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche Begründung ist nachvollziehbar.
Jedenfalls war der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, den
vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es war demnach nicht
erforderlich, sich mit jedem einzelnen Einwand des Beschwerdeführers im Detail
auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit
Hinweis). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

2.4. Im Übrigen weicht der Beschwerdeführer in seiner Begründung in
unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ab, ohne
Willkür darzutun. Dass sich die Beschwerdegegner untereinander abgesprochen
haben sollen, begründet der Beschwerdeführer damit, sie hätten bereits im gegen
ihn geführten Strafverfahren ungefragt zum "Rausschmiss" ausgesagt, obwohl es
in jenem Verfahren lediglich um den Vorwurf der Rassendiskriminierung gegangen
sei. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Dass die Beschwerdegegner in
jenem Verfahren Aussagen zum gesamten Geschehensablauf und nicht isoliert
bezüglich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung machten, ist nachvollziehbar
und lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen.
Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Schlag gegen
den Beschwerdegegner 2 "nicht rapportiert" wurde, etwas zu seinen Gunsten
ableiten. Unzutreffend ist auch, dass die Vorinstanz offenlasse, ob ein solcher
Schlag überhaupt erfolgte. Vielmehr stellt auch sie, wie bereits die
Staatsanwaltschaft, explizit fest, der Beschwerdeführer habe einen Schlag gegen
den Beschwerdegegner 2 ausgeführt (vgl. vorinstanzlicher Beschluss, S. 11 und
S. 12).

 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen des
Beschwerdegegners 3 seien nicht deckungsgleich mit jenen der übrigen
Beteiligten. Jener habe gerade nicht bestätigt, dass das Straucheln des
Beschwerdeführers auf dem Treppenabsatz abgeschlossen gewesen sei. Vielmehr
habe er ausgesagt, dass der Beschwerdeführer "mit dem Schwung" des Stosses des
Beschwerdegegners 2 die Treppe hinuntergegangen sei. Wie bereits in der
Einstellungsverfügung und im vorinstanzlichen Beschluss erneut explizit
festgehalten (vgl. vorinstanzlicher Beschluss, S. 11 oben), bestätigte der
Beschwerdegegner 3 insbesondere, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
2 einen Schlag versetzte. Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs stellen
die Einwendungen des Beschwerdeführers lediglich eine eigene Interpretation der
erwähnten Aussagen dar. Jedenfalls lässt sich allein gestützt auf die Aussage
des Beschwerdegegners 3, wonach der Beschwerdeführer mit dem Schwung des
Stosses die Treppe hinuntergefallen sei, nicht ableiten, die Vorinstanz habe
die Beweisbarkeit einer durch die Beschwerdegegner verursachten
Körperverletzung in willkürlicher Weise verneint. Gleiches gilt, soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die Behauptung des Beschwerdegegners 2, wonach
er sich die Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, liessen dessen Aussagen
insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen. Diese Aussageninterpretation stellt
nichts anderes als eine den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
zuwiderlaufende Behauptung dar. Damit ist keine Willkür dargetan.
Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern vor, es absichtlich versäumt
zu haben, die Video-Aufnahmen vom Innen- und Aussenbereich der Polizeistation
sicherzustellen. Ihm kann nicht gefolgt werden. Bereits in der
Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2014 wurde erwähnt, gemäss Amtsbericht der
Stadtpolizei Zürich vom 31. März 2014 seien sämtliche Videoaufnahmen des
Polizeigebäudes nach sieben Tagen gelöscht worden. Der Beschwerdegegner 2 habe
sich um die Aufnahmen bemüht, als er von der Strafanzeige Kenntnis erhalten
habe. Dies sei jedoch bereits vier Wochen nach dem Vorfall gewesen. Ohnehin
habe es im Logenbereich aufgrund von Live-Monitoring gar keine Aufzeichnungen
gegeben. Nach dem Gesagten geht der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere.
Zudem ist damit auch nicht dargetan, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung
ohne Videoaufnahmen respektive allein gestützt auf die Aussagen der Beteiligten
willkürlich sein soll.

2.5. Die vom Beschwerdeführer am Rande erwähnte Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro duriore" begründet er einzig damit, es obliege einer gerichtlichen
Instanz und nicht der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung vorzunehmen.

 Aus der Strafprozessordnung (vgl. Art. 319 ff. StPO) ergibt sich, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen kann, wenn sie zum Schluss gelangt,
es liege ein Fall klarer Straflosigkeit vor oder es fehle an
Prozessvoraussetzungen. In diesem Rahmen ist eine gerichtliche Beurteilung des
Falles nicht zwingend. Hinzu kommt, dass das vorinstanzliche Gericht eine
umfassende Beweiswürdigung vornahm, weshalb es nicht, wie vom Beschwerdeführer
behauptet, an einer gerichtlichen Beurteilung fehlt. Der Einwand des
Beschwerdeführers ist unbegründet.

3.

 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ab. Die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1
StPO lägen nicht vor, da eine Zivilklage aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer
wendet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Zur Begründung führt er aus, aufgrund der bereits erwähnten
Gründe sei seine Zivilklage nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Diese
Argumentation dringt nicht durch. Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht
dar, dass er im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen
beabsichtigt. Andererseits ist aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. E. 1.1)
auch nicht ersichtlich, um welche zivilrechtlichen Forderungen es sich dabei
handeln könnte. Im Raum stehen einzig öffentlich-rechtliche Forderungen, welche
nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können ( NIKLAUS
SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N.
2 zu Art. 122 StPO). Eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage des
Beschwerdeführers würde sich unter diesen Umständen als aussichtslos erweisen.
Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch die
Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine
Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den
Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär

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