Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.540/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_540/2015

Urteil vom 26. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Remo Busslinger und Alexander Rabian,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung; Verteidigungsrechte

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
23. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Y.________, X.________ und Z.________ kauften von Mai 2000 bis Mai 2004 meist
unter Beizug von Strohmännern und Strohfirmen in den Kantonen St. Gallen,
Thurgau und Schaffhausen weit über 100 Immobilien. Sie verkauften diese
sogleich erheblich verteuert an Folgekäufer weiter. Sie warben diese unter
anderem durch Zeitungsinserate an. Sie versprachen den Personen, die sich
meldeten, diese könnten günstig und ohne Eigenmittel Immobilien erwerben und
dann gewinnbringend weiter veräussern. Sie zahlten den Folgekäufern für den
Kaufabschluss Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- pro Objekt in bar. Die Versprechen
wurden nicht eingehalten. Die Käufer blieben auf den Kaufobjekten sitzen. Sie
waren nicht in der Lage, die anfallenden Kosten (Hypothekarzinsen,
Amortisationen, Steuern etc.) zu bezahlen. In den meisten Fällen kam es zu
Zwangsvollstreckungen, die in Verlust- und Pfandausfallscheinen endeten. Die
Käufer finanzierten die Immobilien durch Hypothekarkredite, die sie von
verschiedenen Banken und Versicherungen erhielten. Sie erlangten die Kredite
unter massgeblicher Mitwirkung von Y.________, X.________ und Z.________
mittels Täuschung der Kreditgeberinnen durch unwahre Angaben, falsche,
gefälschte und verfälschte Urkunden, u.a. betreffend ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, den Wert und den Verwendungszweck der Kaufobjekte.

B.

B.a. Das Kreisgericht Wil sprach Y.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2010 in
mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es sprach
ihn ferner von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei, der Begünstigung sowie
des Missbrauchs von Ausweisen frei. Das Kreisgericht sprach Y.________ in
zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig, ferner des
versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen
Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs sowie
der Fälschung von Ausweisen. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog
diverse Vermögenswerte zugunsten des Staates ein und verpflichtete Y.________
zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'700'000.-- an den Staat. Die
Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.

 Gegen diesen Entscheid erhoben Y.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen Anschlussberufung.

B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Y.________ mit Entscheid vom 14.
August 2013 in einigen weiteren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen
Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung
einer falschen Beurkundung sowie ferner von den Vorwürfen der Begünstigung und
des Missbrauchs von Ausweisen frei. Es sprach ihn in zahlreichen Anklagepunkten
des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen
Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs, der
mehrfachen Geldwäscherei sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig. Es
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und
verpflichtete Y.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'700'000.--
zu zahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.

C.

 Y.________ erhob Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte, das Urteil des
Kantonsgerichts sei, soweit ihn betreffend und beschwerend, aufzuheben. Er sei
von Schuld und Strafe freizusprechen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien
frei zu geben. Der Antrag auf Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat sei
abzuweisen.

D.

 Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 die
Beschwerde gut, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Geldwäscherei
richtete. Es erwog, die Straftat der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 ^
bis Ziff. 1 StGB sei sowohl altrechtlich als auch neurechtlich verjährt. Es
wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E.

 Mit Entscheid vom 23. Januar 2015 stellte das Kantonsgericht St. Gallen,
Strafkammer, das Verfahren betreffend die Anklage der mehrfachen Geldwäscherei
ein. Es sprach Y.________ in einigen Anklagepunkten von den Vorwürfen des
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen
Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie ferner von den Vorwürfen der
Begünstigung und des Missbrauchs von Ausweisen frei. Es sprach ihn in
zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen
Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und
des mehrfachen Steuerbetrugs sowie des versuchten Betrugs und der Fälschung von
Ausweisen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und vier Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen.

F.

 Y.________ erhebt mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Beschwerde in Strafsachen. Er
beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2015 sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von allerhöchstens 24 Monaten
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu
bestrafen.

G.

 Anlässlich der Verhandlung im vorinstanzlichen Rückweisungsverfahren vom 15.
Januar 2015 reichte Y.________ durch seine erbetene Verteidigung ein
Revisionsgesuch ein. Er behauptete, dass seine bisherigen Verteidiger ihn nicht
in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Art und Weise
verteidigt hätten, und er sah darin einen Revisionsgrund. Das Kantonsgericht
trat mit Entscheid vom 10. Juli 2015 auf das Revisionsgesuch nicht ein mit der
Begründung, dass es an einem rechtskräftigen Urteil im Sinne von Art. 410 Abs.
1 StPO fehle.

Erwägungen:

1.

 Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 mit
Ausnahme des Einwands betreffend die Verjährung der Geldwäscherei alle
Vorbringen des Beschwerdeführers einschliesslich die Einwände gegen die
Strafzumessung ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, dass die Geldwäscherei
im Sinne von Art. 305 ^bis Ziff. 1 StGB im Zeitpunkt der Ausfällung des
vorinstanzlichen Urteils vom 14. August 2013 verjährt war und die Verurteilung
des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 ^bis Ziff. 1
StGB deshalb aufzuheben ist (Urteil 6B_1187/2013 E. 5.4.6). Es wies darauf hin,
daher werde sich die Vorinstanz im neuen Verfahren erneut mit der
Strafzumessung befassen müssen (Urteil 6B_1187/2013 E. 10.3).

 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der
neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche
Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene
bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird.
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten
Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven -
verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde
zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf
diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen
als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit
neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen
des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_296/2014
vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

2.

 Der Beschwerdeführer machte im Rückweisungsverfahren, d.h. im neuen Verfahren
vor der Vorinstanz nach der teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch das
Bundesgericht, durch seine Wahlverteidigung erstmals geltend, er sei durch
seine verschiedenen bisherigen Verteidiger in den unterschiedlichen
Verfahrensstadien völlig unzureichend verteidigt worden (siehe angefochtener
Entscheid E. III.A.3a S. 13 ff.).

2.1. Die Vorinstanz setzt sich im vorliegend angefochtenen Entscheid mit diesen
Vorbringen inhaltlich auseinander, soweit sie die angeblich ungenügende
Verteidigung im Berufungsverfahren betreffen, und sie erachtet die Einwände als
unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, sie habe im Berufungsverfahren keine
schweren Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt A.________ im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtssprechung festgestellt. Es habe kein Grund zur
Annahme bestanden, der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend und wirksam
verteidigt worden. Es sei der Verteidigung, die auf Freispruch plädiert habe,
namentlich nicht vorzuwerfen, dass sie sich ausführlicher zum Strafmass hätte
äussern müssen. Das Gericht habe auch keine eklatanten Unterschiede in der Art
und Weise der Verteidigung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Verteidigung
der beiden Mitbeschuldigten durch andere Anwälte feststellen können. Auch das
Bundesgericht, welches das Recht von Amtes wegen anwende (Art. 106 Abs. 1 BGG),
habe im Verfahren des Beschwerdeführers keine schwerwiegenden
Pflichtverletzungen durch den Verteidiger festgestellt, sondern sich vielmehr
mit dessen Beschwerde eingehend auseinander gesetzt (siehe angefochtener
Entscheid E. III.A.3c S. 15 ff.).

 Hingegen setzt sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit den
Rügen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander, er sei schon im
Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren durch seine damaligen
Verteidiger nicht ausreichend verteidigt worden. Zur Begründung führt die
Vorinstanz aus, Rechtsanwalt A.________ sei es im Rahmen seiner Verteidigung
offen gestanden, im Berufungsverfahren oder im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren die angeblichen Mängel in der Verteidigung des
Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren
durch die damaligen Verteidiger zu rügen. Dies sei indessen nicht geschehen. Im
Rückweisungsverfahren könne die Rüge der ungenügenden Verteidigung nicht mehr
vorgebracht werden, da es sich dabei nicht um einen Revisionsgrund handle.
Selbst wenn die Rüge der ungenügenden Verteidigung als neue Tatsache und somit
als Revisionsgrund im vorliegenden Rückweisungsverfahren hätte vorgebracht
werden können, sei darauf mangels ausreichender Begründung der Rüge nicht
einzutreten. Die Wahlverteidigung des Beschwerdeführers habe in ihrem Plädoyer
im Rückweisungsverfahren nicht erläutert, inwiefern die behauptete
Schlechtverteidigung geeignet sein soll, einen Freispruch oder eine wesentlich
mildere Bestrafung des Beschwerdeführers herbeizuführen (angefochtener
Entscheid E. III.A.3d S. 17).

2.2. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den unterschiedlichen
Verfahrensstadien ausreichend verteidigt worden war, bildete nicht Gegenstand
des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 6B_1187/2013. Sie konnte daher
auch nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens sein, d.h. des neuen
vorinstanzlichen Verfahrens nach der teilweisen Gutheissung der Beschwerde in
Strafsachen durch das Bundesgerichtsurteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014.
Die Vorinstanz hatte im Rückweisungsverfahren entsprechend den
bundesgerichtlichen Weisungen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 ^bis Ziff. 1 StGB zufolge
Verjährung aufzuheben. Sie hatte zu prüfen, welche Auswirkungen der Wegfall
dieses Schuldspruchs auf das Strafmass hat. Sie hatte ferner abzuklären, ob
sich seit dem ersten vorinstanzlichen Urteil vom 14. August 2013
strafzumessungsrelevante Umstände zugunsten des Beschwerdeführers verändert
haben (Zeitablauf, persönliche Verhältnisse etc.).

 Die Vorinstanz konnte im Rückweisungsverfahren hingegen nicht erstmals prüfen,
ob der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren genügend verteidigt worden war.
Die Vorinstanz hat sich daher mit den vom Beschwerdeführer erstmals im
Rückweisungsverfahren erhobenen Rügen, er sei im Untersuchungsverfahren und im
erstinstanzlichen Verfahren nicht genügend verteidigt worden, zurecht nicht
inhaltlich auseinander gesetzt. Sie hätte sich richtigerweise auch mit der Rüge
des Beschwerdeführers, er sei im Berufungsverfahren ungenügend verteidigt
worden, nicht inhaltlich befassen müssen. Hätte das Bundesgericht im Urteil
6B_1187/2013 vom 28. August 2014 nicht kassatorisch, sondern reformatorisch
entschieden, hätte kein Rückweisungsverfahren stattgefunden, welches der
Beschwerdeführer zum Anlass nahm, erstmals die Rüge der Schlechtverteidigung
vorzutragen.

 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer
darin geltend macht, er sei im Untersuchungsverfahren, im erstinstanzlichen
Verfahren und im Berufungsverfahren ungenügend verteidigt worden.

3.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Wahlverteidigung habe nicht genug
Zeit gehabt, um sich für die Rückweisungsverhandlung vom 15. Januar 2015
vorzubereiten. Es habe ihr nur die Zeit vom 16. Dezember 2014 bis zum 14.
Januar 2015 zur Verfügung gestanden; tatsächlich seien dies vierzehn
Arbeitstage gewesen. Dies sei offenkundig nicht genügend, um die notwendige
Verteidigung bei einem drohenden Strafmass von mehr als fünf Jahren angemessen
vorzubereiten.

 Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Gegenstand
des Rückweisungsverfahrens sehr beschränkt war. Die Vorinstanz hatte, wie
erwähnt, entsprechend den Weisungen im bundesgerichtlichen Entscheid 6B_1187/
2013 vom 28. August 2014 die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
mehrfacher Geldwäscherei zufolge Verjährung aufzuheben. Sie hatte zu prüfen,
inwiefern sich der Wegfall dieses Schuldspruchs auf das Strafmass auswirkt. Sie
hatte ferner abzuklären, ob sich seit dem ersten vorinstanzlichen Urteil vom
14. August 2013 strafzumessungsrelevante Umstände (Zeitablauf, persönliche
Verhältnisse) geändert haben. Die Zeit, welche dem neuen Wahlverteidiger zur
Verfügung stand, reichte aus, um sich auf die im Wesentlichen auf solche Fragen
beschränkte Rückweisungsverhandlung vorzubereiten.

4.

 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Vorschriften bei der Erstellung
des Protokolls der Rückweisungsverhandlung. Der mündliche Vortrag der
Wahlverteidigung weiche in verschiedener Hinsicht vom eingereichten
schriftlichen Vortrag ab. Das Gericht habe die schriftlich abgegebenen
Plädoyernotizen auf die Übereinstimmung mit dem mündlichen Vortrag zu prüfen
und Weglassungen und Ergänzungen im mündlichen Vortrag im schriftlich
abgegebenen Text sinngemäss zu vermerken. Diese Änderungen seien im
Verhandlungsprotokoll nicht vermerkt.

 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Vorschriften dadurch verletzt
worden seien und inwiefern es sich dabei um Gültigkeitsvorschriften handle. Es
ist nicht ersichtlich, welche Nachteile sich aus den behaupteten Versäumnissen
für den Beschwerdeführer ergeben haben könnten.

5.

 Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Einwände gegen die Strafzumessung. Er
geht davon aus, dass diese gesamthaft neu zu erfolgen habe.

5.1. Der Beschwerdeführer verkennt den Gegenstand des Rückweisungsverfahrens.
Die Vorinstanz hatte im neuen Verfahren entsprechend den Weisungen im
Bundesgerichtsentscheid 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen mehrfacher Geldwäscherei zufolge Verjährung aufzuheben.
Sie hatte zu prüfen, inwiefern sich der Wegfall dieses Schuldspruchs auf das
Strafmass auswirkt. Sie musste ferner abklären, ob sich seit dem
vorinstanzlichen Urteil vom 14. August 2013 strafzumessungsrelevante Umstände
(Zeitablauf, persönliche Verhältnisse) verändert haben. In diesem Sinne musste
sich die Vorinstanz zufolge Wegfalls des Schuldspruchs der mehrfachen
Geldwäscherei entsprechend den Weisungen im bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid (E. 10.3) "erneut mit der Strafzumessung befassen".
Hingegen hatte die Vorinstanz die Strafzumessungserwägungen aus ihrem Urteil
vom 14. August 2013, die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_1187/
2013 nicht oder erfolglos angefochten worden waren, unverändert zu übernehmen.
Darauf konnte sie nicht zurückkommen. Die vom Beschwerdeführer im
Rückweisungsverfahren erhobenen Einwände gegen diese Strafzumessungserwägungen
waren nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht zu hören.

 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen diese
Strafzumessungserwägungen richtet.

5.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde in Strafsachen gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. August 2013 (6B_1187/2013) in Bezug auf
die Strafzumessung einzig geltend, dass die Strafe im Hinblick auf die lange
Verfahrensdauer gestützt auf Art. 48 lit. e StGB herabzusetzen sei und dass die
Straferhöhungen um je einen Monat wegen der Schuldsprüche des Missbrauchs von
Ausweisen und des versuchten (Versicherungs-) Betrugs zu hoch seien. Das
Bundesgericht erachtete diese Rügen in seinem Urteil 6B_1187/2013 vom 28.
August 2014 (E. 10.1. und E. 10.2) als unbegründet.

5.3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014
(E. 10.2) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Das
Rückweisungsverfahren endete mit der Ausfällung des neuen vorinstanzlichen
Entscheids vom 23. Januar 2015. Es dauerte damit offensichtlich nicht zu lange.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nach wie vor nicht gegeben.
Auch ist der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nach den
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 21) nach wie vor nicht
erfüllt, da sich der Beschwerdeführer nicht seit mindestens zehn Jahren wohl
verhalten hat.

 Die Vorinstanz berücksichtigt aber im Rahmen von Art. 47 StGB den Zeitablauf,
dem sie in ihrem ersten Urteil (S. 91) durch eine Strafminderung um fünfzehn
Monate Rechnung getragen hatte, neu dergestalt, dass sie die Strafe um sechzehn
Monate herabsetzt (angefochtener Entscheid S. 22). Inwiefern dies
bundesrechtswidrig sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen.

 Da seit dem Urteil vom 14. August 2013 keine wesentlichen Änderungen in den
persönlichen Verhältnissen eingetreten sind, fielen weitere Strafreduktionen
ausser Betracht.

6.

 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten
zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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