Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.528/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_528/2015

Urteil vom 6. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Fahrlässige einfache Körperverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall;
Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 31. März 2015.

Sachverhalt:

A.

 X.________ fuhr am 29. Mai 2011 A.________, welche sich in einem Rollstuhl
befand, mit seinem Taxi von Mettmenstetten in die Stadt Zürich. Auf der Fahrt
musste X.________ wegen eines Radfahrers eine Vollbremsung durchführen.
A.________ wurde aus dem Rollstuhl geschleudert und zog sich mehrere
Verletzungen zu. X.________ wird vorgeworfen, er habe vor der Fahrt lediglich
den Rollstuhl arretiert und in den Befestigungsschienen am Fahrzeugboden
fixiert, A.________ jedoch nicht angegurtet. Zudem habe er A.________ in das
Universitätsspital gefahren, ohne ihr vor dem Verlassen des Spitals seine
Personalien zu hinterlassen.

B.

 Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 25. Juni 2014 der fahrlässigen
einfachen Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen
zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr.
1'000.--. Zudem stellte es fest, dass X.________ gegenüber A.________ aus dem
eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur
genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches verwies es sie auf den Weg des
Zivilprozesses. Ebenso verwies es ein Genugtuungsbegehren auf den
Zivilprozessweg.

 Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 31. März 2015 in Abweisung
der Berufung von X.________ den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es erkannte auf
eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.--.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen und
die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
vor (Beschwerde S. 8 ff.).

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S.
445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.;
139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S.
232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68;
je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer führte die Taxifahrt vom 29. Mai 2011 mit einem
Kleinbus aus. Unbestritten ist, dass er vor der Fahrt die Bremsen des
Rollstuhls arretierte und den Rollstuhl (mit einem Gurt und einer Ratsche) in
den im Fahrzeugboden eingelassenen Befestigungsschienen fixierte. Unbestritten
ist weiter, dass A.________ (Beschwerdegegnerin 2) durch die Vollbremsung aus
dem Rollstuhl geschleudert wurde.

 Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Beschwerdegegnerin 2 selbst
nicht angegurtet war. Diese trug insbesondere nicht den im Kleinbus vorhandenen
Dreipunkte-Sicherheitsgurt. Die Vorinstanz würdigt in erster Linie die
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2,
einen Augenschein betreffend das verwendete Fahrzeug sowie zwei Berichte des
Forensischen Instituts Zürich vom 24. Dezember 2012 und 25. September 2013.

 Während die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht kohärent,
teilweise unverbindlich und uniform einschätzt, würdigt sie die Schilderungen
der Beschwerdegegnerin 2, während der Fahrt nicht angegurtet gewesen zu sein,
als konstant und überzeugend. Diese Sachdarstellung decke sich auch mit den
Ausführungen im Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 25. September
2013, wonach bei korrekt angelegtem Sicherheitsgurt eine aufrecht sitzende
Person nicht unter den Sicherheitsgurt hindurchrutschen könne. Die Vorinstanz
lässt in ihre Beweiswürdigung auch die Feststellungen des Forensischen
Instituts Zürich vom 24. Dezember 2012 einfliessen. Danach hätten an den
entsprechenden Gurten keine Spuren festgestellt werden können, welche auf ein
unfallbedingtes Zurückhalten einer Person hinweisen würden (Entscheid S. 10
ff.).

1.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe nicht nur den
Rollstuhl am Fahrzeugboden fixiert, sondern die Beschwerdegegnerin 2 zudem mit
einem Dreipunkte-Sicherheitsgurt gesichert. Die gegenteilige vorinstanzliche
Feststellung sei willkürlich. Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, macht
deutlich, dass eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt.
Er behauptet, die Vorinstanz stelle ausschliesslich auf den Bericht des
Forensischen Instituts Zürich vom 23. September 2013 (richtig: 25. September
2013) ab. Diese Rüge erfolgt offensichtlich ohne Grund. Eine gegen die
Sachverhaltsfeststellung gerichtete Kritik, welche den Hauptteil der im
kantonalen Verfahren gewürdigten Beweismittel ausklammert, ist nicht geeignet,
Willkür darzutun. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, soweit
er in den vorinstanzlichen Erwägungen einen Widerspruch sieht. Das Forensische
Institut Zürich setzte sich mit einem möglichen Durchrutschen unter den Gurt
auseinander. Es schloss solches bei einer aufrecht sitzenden Person und bei
korrekt angelegtem Sicherheitsgurt aus. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
die Beschwerdegegnerin 2 wäre bei der Sachdarstellung des Beschwerdeführers
nicht aus dem Rollstuhl geschleudert worden, folgt mithin den nachvollziehbaren
Erklärungen des Forensischen Instituts Zürich und steht zu dessen Einschätzung
nicht im Widerspruch. Die Beschwerde betreffend die Benutzung des
Sicherheitsgurtes erweist sich als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.

 Indem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Willkürrüge einen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der ihm zur Last gelegten Unterlassung und den
Körperverletzungen in Abrede stellt, wirft er eine Rechtsfrage auf und wendet
er sich nicht gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E.
2.4 nachfolgend).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen fahrlässiger
Körperverletzung. Er habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Zudem sei der Unfall
nicht voraussehbar gewesen (Beschwerde S. 11 f. und 14 ff.).

2.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs.
3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125
StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer
Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn
der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse
und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte
erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten
Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit
dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen
solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen
abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht
aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze
wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E.
2.1 S. 64; 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des
Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere
Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des
Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad
an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S.
64 f. mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz verweist wie bereits die erste Instanz auf die Empfehlungen
des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 31. Juli 2000 betreffend Fahrzeuge für
den Transport von Behinderten. Danach soll die behinderte Person grundsätzlich
nicht am Rollstuhl befestigt werden. Anzustreben sei eine "Dreipunktsicherung",
weshalb der Beschwerdeführer sich laut Vorinstanz nicht auf den Standpunkt
stellen könne, er sei von einer vorgängigen Sicherung mittels Bauchgurt
ausgegangen. Die Pflicht, die Beschwerdegegnerin 2 mit dem
Dreipunkte-Sicherheitsgurt zu fixieren, habe mit Blick auf den Transportvertrag
und die Behinderung des Fahrgastes den Beschwerdeführer und nicht etwa die
Beschwerdegegnerin 2 getroffen. Indem der Beschwerdeführer den
Dreipunkte-Sicherheitsgurt nicht verwendet habe, habe er die ihm obliegenden
Pflichten verletzt.

 Für den Beschwerdeführer sei es zudem voraussehbar gewesen, dass die
Beschwerdegegnerin 2 bei einem abrupten Bremsmanöver aus dem Rollstuhl fallen
könne. Von einem den Kausalzusammenhang unterbrechenden Mitverschulden Dritter
könne nicht ausgegangen werden. Die Spitex-Angestellte und der Begleiter hätten
höchstens die Beschwerdegegnerin 2 korrekt in den Rollstuhl setzen müssen. Die
Adäquanz sei selbst bei einer allfälligen Missachtung dieser Pflicht zu
bejahen. Schliesslich seien die Verletzungen ohne Weiteres vermeidbar gewesen
(Entscheid S. 17 ff.).

2.4. Die Fixierung des Rollstuhls ändert nichts daran, dass die
Beschwerdegegnerin 2 selbst nicht angegurtet war. Der Beschwerdeführer ist
Berufsfahrer und dessen Kleinbus verfügte über entsprechende Sicherheitsgurte.
Bereits in BGE 103 IV 192 wurde die Nützlichkeit und Effektivität der
Sicherheitsgurte betont (BGE 137 IV 290 E. 3.5 S. 294 f.). Die Empfehlungen des
ASTRA, auf welche auch das Forensische Institut Zürich verweist, legen eine vom
Rollstuhl möglichst unabhängige Sicherung nahe. Eine solche war ohne Weiteres
möglich und angezeigt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe "die
heute üblichen Normen eingehalten, die gemäss DTC und AGU ein erhebliches
Sicherheitsrisiko für die im Rollstuhl sitzende Person, je nach Behinderung,
mit sich bringen (richtig wohl: verringern) ", ist seine Argumentation weder
nachvollziehbar noch substanziiert. Unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz
stütze sich bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht auf keine Bestimmungen oder
Regeln. Das Forensische Institut Zürich umschreibt in den Grundzügen die
Konzeption von Sicherheitsgurten und die Wirkungen einer starken Verzögerung
auf eine angegurtete sowie eine nicht angegurtete Person. Mit Blick auf diese
Ausführungen sind die Empfehlungen des ASTRA sachdienlich und können hier
herangezogen werden. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 nicht
angurtete, hat er die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet und eine Gefährdung bewirkt, welche sich in der Folge realisierte.

 Ein die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts unterbrechendes Mitverschulden
eines Dritten, mit dem der Beschwerdeführer schlechthin nicht zu rechnen hatte,
liegt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht vor. Selbst wenn
die Beschwerdegegnerin 2 von der Spitex-Angestellten oder vom Begleiter nicht
korrekt im Rollstuhl platziert worden wäre, wäre ein solcher Umstand nicht
derart ungewöhnlich, dass damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden
müssen. Eine etwaige Nachlässigkeit drängte das Verhalten des Beschwerdeführers
nicht in den Hintergrund. Deshalb vermag sich der Beschwerdeführer betreffend
die Adäquanz nicht zu entlasten, indem er auf das Fehlen des nach seinem
Dafürhalten notwendigen Beckengurtes verweist und vorbringt, die
Beschwerdegegnerin 2 sei mit einer Decke bedeckt gewesen (was die Vorinstanz
offenlässt). Unbehelflich ist auch die Argumentation, man habe ihm nicht
eröffnet, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin 2 um eine Tetraplegikerin
gehandelt habe. Unabhängig von der körperlichen Beeinträchtigung der
Beschwerdegegnerin 2 war es die Pflicht des Beschwerdeführers, seinen Fahrgast
korrekt zu sichern. Dies räumt der Beschwerdeführer im Ergebnis denn auch ein,
wenn er unterstreicht, er habe die Beschwerdegegnerin 2 "so fixiert, wie er es
immer tut". Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach gestützt
auf Art. 398 Abs. 2 OR dem Beschwerdeführer die Sicherungspflicht oblag
(Entscheid S. 18), kann verwiesen werden. Die Adäquanz ist zu bejahen.

 Hätte der Beschwerdeführer die durch die Umstände gebotenen
Vorsichtsmassnahmen beachtet, hätte er die Beschwerdegegnerin 2 mit dem im
Fahrzeug vorhandenen Dreipunkte-Sicherheitsgurt gesichert. Dadurch wäre die
Beschwerdegegnerin 2 während des abrupten Bremsmanövers mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit nicht aus dem Rollstuhl geschleudert worden. Mit gleicher
Wahrscheinlichkeit wäre die Beschwerdegegnerin 2 unverletzt geblieben oder
zumindest weniger gravierend verletzt worden. Die Vorinstanz bejaht die
Vermeidbarkeit zu Recht.

 Der Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung verletzt kein Bundesrecht.

2.5. Der Beschwerdeführer hält richtig fest, dass ihm die Vorinstanzen und die
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl zur Last legen, den Dreipunkte-Sicherheitsgurt
überhaupt nicht benutzt zu haben. Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist mithin
nicht eine falsche Benutzung des Sicherheitsgurtes. Die Rüge, das
Anklageprinzip sei verletzt, geht an der Sache vorbei.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Beschwerde S. 13 und 16 f.).

3.2. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall
die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Sind
Personen verletzt, schreibt Art. 51 Abs. 2 SVG vor, dass alle Beteiligten für
Hilfe zu sorgen haben, die Polizei benachrichtigen sowie bei der Feststellung
des Tatbestandes mitwirken müssen und die Unfallstelle grundsätzlich nicht
verlassen dürfen. Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall
einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, ist er des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig
zu sprechen. Eine Entfernung ist lediglich zulässig, um Hilfe zu holen oder die
Polizei zu avisieren. Auch in diesem Fall muss der Betreffende zuvor auf der
Unfallstelle und im Rahmen seiner Möglichkeiten und der Umstände die ihm
obliegenden Pflichten erfüllen, etwa seine Personalien einem Anwesenden oder
der von ihm informierten Polizei angeben (Urteil 6S.380/2003 vom 4. Dezember
2003 E. 2.2).

3.3. Durch die vom Beschwerdeführer (aufgrund eines Fahrradfahrers) vollzogene
Vollbremsung wurde die Beschwerdegegnerin 2 aus dem Rollstuhl geschleudert,
wobei sie sich verschiedene Verletzungen zuzog. Damit liegt ein Verkehrsunfall
im Sinne von Art. 92 SVG vor. Irrelevant für das Entstehen der
Verhaltenspflichten nach Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG ist, dass keine Kollision
stattgefunden hat (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 22 zu Art. 92 SVG). Das Fahrmanöver des
Beschwerdeführers hat die Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar
verursacht. Diese stehen mit der Vollbremsung respektive mit dem Unfall in
direktem Zusammenhang (vgl. Bussy et al., Code suisse de la circulation
routière, 4. Aufl. 2015, N. 2.2 zu Art. 92 SVG).

 Bereits bei leichten Schürfungen oder Prellungen ist ein Personenschaden im
Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG gegeben (BGE 124 IV 79 E. 2c S. 80 mit Hinweisen).
Nicht unter diese Bestimmung fällt eine Person, wenn sie nur absolut
geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden erlitten hat, denen kaum
Beachtung geschenkt werden muss (BGE 122 IV 356 E. 3b S. 359 mit Hinweis). Dass
die Beschwerdegegnerin 2 im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG verletzt wurde, steht
aufgrund der tatsächlichen Feststellungen ausser Frage.

 Der Beschwerdeführer hat nach dem Verkehrsunfall und der Fahrt in das
Universitätsspital entgegen Art. 51 Abs. 2 SVG weder die Polizei avisiert noch
hat er seine Personalien hinterlassen. Indem er geltend macht, die
Beschwerdegegnerin 2 und ihr Begleiter hätten seine Personalien vollständig
gekannt, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt
der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung
darzutun. Zudem wird der Tatbestand der Führerflucht auch erfüllt, wenn der
Fahrzeugführer leicht identifiziert werden kann (vgl. BGE 97 IV 224). Indem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist
abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
BGG e contrario). Seine Behauptung, er sei wie bereits vor Vorinstanz belegt
ohne Vermögen und überschuldet, ist bei der Bemessung der Gerichtskosten (Art.
65 Abs. 2 BGG) unbeachtlich. Die Vorinstanz bezeichnet die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers als undurchsichtig. Gleichwohl unterlässt es
der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, seine finanzielle Lage darzutun und zu
belegen. Eine Reduktion der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht. Der
Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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