Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.527/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_527/2015

Urteil vom 2. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revision (versuchte Nötigung, mehrfache sexuelle Belästigung); Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 31. März 2015.

Sachverhalt:

A.

 X.________ versuchte gemäss der Anklageschrift vom 9. Juni 2011, A.Y.________
ab anfangs des Jahres 2008 in den Räumlichkeiten des Akademischen Sportverbands
Zürich (ASVZ) anzusprechen, beobachtete sie und trainierte möglichst neben ihr.
A.Y.________ gab ihm zu verstehen, dass sie kein Interesse an ihm hatte. Ab dem
10. Oktober 2008 löste sie ein Jahresabonnement im Fitnesspark E.________ in
Zürich, um nicht auf X.________ zu treffen, obschon sie im ASVZ nach wie vor
hätte gratis trainieren können. Ab Oktober 2009 trainierte sie wieder im ASVZ,
wo sie auch Kindern Turnstunden gab. X.________ sprach sie erneut gegen ihren
Willen an und beschimpfte sie. Ende November/Anfang Dezember 2009 hielt er sie
an den Oberarmen fest und fragte nach dem Namen ihres Freundes, ansonsten sie
schon sehen werde, was passiere. A.Y.________ entwand sich seinem Griff und
rannte in die Garderobe. Am 5. Januar 2010 sandte X.________ ihrem Freund eine
SMS mit folgendem Inhalt: "Danke, dass ich mir A.Y.________ einige Male
ausleihen durfte (...) ". Am 25. Januar 2010 schrieb er ein E-Mail an mehrere
Adressen und an die Schulleitung des Kindergartens, der A.Y.________ damals als
Kindergärtnerin anstellte. In der E-Mail gab er an, A.Y.________ habe eine
Brustvergrösserung vornehmen lassen. Er bezweifle, dass das "zur Schau
gestellte Frauenbild von der Schulleitung geteilt wird". Ab Ende November 2009
ging er in der Sportanlage jeweils hinter ihr durch, wenn sie am Crosstrainer
war, und streifte seine Hand von hinten über ihre Brust, drückte ihr den
Oberarm und sagte "Hallo". Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen mehrfacher
Nötigung, eventuell Drohung, sowie wegen mehrfacher sexueller Belästigung an.

B.

 Das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) befand X.________ am 19. Dezember
2011 der versuchten Nötigung (begangen Ende November/Anfang Dezember 2009)
schuldig und sprach ihn im Übrigen frei.
Auf Berufung von X.________ sowie Anschlussberufungen von A.Y.________ und der
Staatsanwaltschaft bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich am 11. September 2012 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen
versuchter Nötigung. Es erklärte X.________ überdies der mehrfachen sexuellen
Belästigung (Berühren der Brust) schuldig. Von der Anklage der mehrfachen
Nötigung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.--.
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erachtete den eingangs
aufgeführten Anklagesachverhalt mit gewissen Relativierungen für erstellt.
Nicht nachweisen liess sich insbesondere, dass A.Y.________ - wie in der
Anklageschrift vom 9. Juni 2011 ebenfalls erwähnt - circa am 20. Dezember 2009
aufgrund der durch den Beschwerdeführer hervorgerufenen Unsicherheiten ihren
Wohnort wechselte und dass sie von diesem gedrängt wurde, ein Foto ihres
Freundes zu zeigen.
Die Beschwerde in Strafsachen von X.________ gegen dieses Urteil wies das
Bundesgericht am 13. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_666/
2012).

C.

 X.________ verlangte beim Obergericht des Kantons Zürich die Revision des
Urteils vom 11. September 2012. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich wies das Gesuch am 31. März 2015 ab.

D.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 31. März
2015 sei aufzuheben und das Revisionsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die
Sache zur Neuentscheidung an eine andere Kammer des Obergerichts des Kantons
Zürich zurückzuweisen. Er stellt zudem ein Ausstandsgesuch gegen die am
Beschluss vom 31. März 2015 beteiligten Richter sowie gegen den in dieser Sache
tätig gewesenen Gerichtsschreiber.

Erwägungen:

1.

1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann nach Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,
einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten
Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im
Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn
sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E.
5.1.2; 130 IV 72 E. 1).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die
tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu
erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren
Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130
IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren
Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf
nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis
verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E.
4e). Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und erheblich ist, sind
Tatfragen (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).
Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigten
Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu
bringen. Dies gilt allerdings nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs
(Urteil 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Ein Revisionsgesuch
ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen oder
Beweismittel stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne
berechtigten Grund verschwieg bzw. zurückbehielt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2;
Urteile 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 ff.; 6B_864/2014 vom 16. Januar
2015 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Revis ionsverfahren dienen nicht dazu,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche
Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen
Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133
E. 6 in fine). Rechtsmissbrauch ist allerdings nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen
Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen
(Urteil 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3 mit Hinweisen).

1.2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann zudem die
Revision verlangen, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass
durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden
ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht
durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 410
Abs. 1 lit. c StPO). Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO
können nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden (Urteile 6B_616
/2014 vom 10. November 2014 E. 5; 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.4).
Liegt keine besondere Ausnahmesituation (Tod, Schuldunfähigkeit, Verjährung
etc.) vor, d.h. kann ein Täter grundsätzlich noch strafrechtlich zur
Rechenschaft gezogen werden, muss sich der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1
lit. c StPO aus dem Strafverfahren ergeben. Verlangt wird, dass zumindest ein
Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet wurde (vgl. MARIANNE HEER,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 100
f. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1601).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E.
2.8 S. 494; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, A.Y.________, ihre Mutter, ihr Freund
und ihr Rechtsanwalt hätten auf strafbare Weise auf das Strafverfahren
eingewirkt. Rechtsanwalt D.________ habe seiner (des Beschwerdeführers)
Anwältin anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Verzeigung bei der
Aufsichtsbehörde gedroht, weshalb diese nicht mehr alles zu seiner Verteidigung
Gebotene unternommen habe. A.Y.________ habe ihr Abonnement für den Fitnesspark
E.________ mit einer anderen Person geteilt, was dadurch ermöglicht werde, dass
die Kontrolle der Fotografie auf der Abonnementskarte leicht zu umgehen sei.
Hauptmotiv für das Lösen dieses Fitnessabonnements seien die Vorzüge dieses
Trainingsorts und nicht die behaupteten Nachstellungen seinerseits gewesen.
A.Y.________, ihre Mutter, ihr Freund und ihr Rechtsanwalt hätten ihn zudem
fälschlicherweise beschuldigt, Erstere aufgrund der von ihm hervorgerufenen
Unsicherheit zum Wechsel des Wohnortes gezwungen zu haben. Rechtsanwalt
D.________ und A.Y.________ hätten der Staatsanwältin im Zusammenhang mit dem
gegen ihn verhängten Rayonverbot weiter vorsätzlich falsche Informationen
erteilt, woraufhin er verhaftet worden sei.

2.2. Das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den zuvor erwähnten Vorwürfen
angestrengte Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 2. August 2013
mangels Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten eingestellt. Die vom
Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich am 16. Februar 2015 ab. Die Beschwerde in
Strafsachen des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht
mit Urteil 6B_312/2015 vom heutigen Tag ebenfalls ab. Bezüglich der angeblichen
Freiheitsberaubung durch die Staatsanwaltschaft gelangte das Bundesgericht
zudem bereits im Urteil 1C_137/2014 vom 11. Juni 2014 zum Schluss, eine
strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung oder ein Amtsmissbrauch durch die
Staatsanwältin liege offensichtlich nicht vor (Urteil, a.a.O., E. 3.3). Ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO ist damit zu verneinen.
Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass es keinen Beweis dafür gibt, dass
durch strafbares Verhalten auf das Strafverfahren eingewirkt wurde.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung Art. 5 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2
BV und Art. 412 Abs. 4 StPO. Die Vorinstanz hätte die vorgetragenen Beweise
erheben und selber vorfrageweise prüfen müssen, ob ein strafbares Verhalten
vorliege. Sie habe in Missachtung seines rechtlichen Gehörs auf eine
Beweisabnahme und den Beizug der Akten des angestrengten Strafverfahrens
verzichtet. Die Kognition der Vorinstanz werde durch die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und den Entscheid des
Obergerichts vom 16. Februar 2015 nicht eingeschränkt. Die diesbezüglichen
Verweise seien daher nicht behilflich. Der Beschluss vom 16. Februar 2015
beziehe sich auf das Urteil vom 11. September 2012. Damit werde jede Revision
verunmöglicht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer konkret ein
strafbares Verhalten geltend machte, wurde dies im Beschluss vom 16. Februar
2015 auch geprüft, mangels Anhaltspunkten für ein solches aber verneint. Der
Beschluss vom 16. Februar 2015 verweist nur insofern auf das Urteil vom 11.
September 2012, als der Beschwerdef ührer den angezeigten Personen falsche
Anschuldigungen vorwirft. Die III. Strafkammer des Obergerichts argumentierte
im Beschluss vom 16. Februar 2015, hinsichtlich der den strafrechtlichen
Verurteilungen wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung
zugrunde liegenden Vorwürfe könne nicht davon ausgegangen werden, die
Anschuldigungen der betroffenen Personen seien unwahr gewesen (vgl. Beschluss,
a.a.O., E. 9.1 S. 12). Dieser Hinweis gilt selbstverständlich unter dem
Vorbehalt eines erfolgreichen Revisionsgesuchs, was die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid auch prüfte (vgl. hinten E. 2.4 und 3).
Dass die Eröffnung eines Strafverfahrens für die Annahme eines Revisionsgrundes
im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht zwingend ist, trifft zwar zu.
Dies gilt allerdings nicht, wo wie vorliegend ein Strafverfahren bei einem
entsprechenden Tatverdacht ohne Weiteres hätte durchgeführt werden können.
Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden,
dass sie nicht selbständig prüfte, ob ein strafbares Verhalten vorliegt,
sondern diesbezüglich auf den Entscheid vom 16. Februar 2015 verwies (siehe
oben E. 1.2).

2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, aus der Verneinung von Art. 410
lit. c StPO als Spezialfall mit strengeren Revisionsanforderungen folge nicht,
dass auch der allgemeinere Revisionsgrund mit weniger restriktiven Bedingungen
von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben sei. Seine Vorbringen würden,
selbst wenn eine Straftat nicht als erwiesen angesehen werden sollte, die
Glaubwürdigkeit von A.Y.________ sowie ihres Freundes und ihrer Mutter
tiefgreifend erschüttern, indem diese der Lüge überführt worden seien. Die
Vorinstanz nehme zu Unrecht keine Gesamtwürdigung vor.
Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dieser verkennt, dass die
Vorinstanz bezüglich des angeblich strafbaren Verhaltens auch den
Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO prüfte und mangels
Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten bzw. mangels neuer Tatsachen
verneinte (vgl. angefochtener Beschluss S. 8 f., 10 f. und 14 f.). Da es für
eine einschüchternde Drohung von Rechtsanwältin F.________ keine Anhaltspunkte
gibt, fehlt es auch insofern von vornherein an revisionsrechtlich relevanten
neuen Tatsachen. Die von der Rechtsprechung und vom Beschwerdeführer verlangte
Gesamtwürdigung ist vorzunehmen, wenn neue Tatsachen vorliegen und es um die
Frage geht, ob die tatsächliche Grundlage des früheren Urteils dadurch so
erschüttert wird, dass ein günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. BGE
116 IV 353 E. 5b S. 362 f.). Da vorliegend keine revisionsrechtlich relevanten
neuen Tatsachen gegeben sind, erübrigte sich eine neue Würdigung der bereits
rechtskräftig beurteilten Straftaten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine falsche Anwendung von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO. Er sei Ende November/Anfang Dezember 2009 ständig beschäftigt oder
abwesend gewesen und habe keine Zeit gehabt, sich gleichzeitig mit A.Y.________
in den Räumlichkeiten des ASVZ aufzuhalten. Er habe diesbezüglich vor
Bezirksgericht zahlreiche Beweise eingereicht, die nicht oder nicht vollständig
zur Kenntnis des Gerichts gelangt und damit neu seien. Gleiches gelte für die
protokollierten Aussagen von A.Y.________ zu seiner Anwesenheit im ASVZ. Das
Gericht hätte seinem Alibibeweis folgen und zu einem Freispruch gelangen
müssen. Seine Abwesenheit stehe aufgrund der früher eingereichten Beweise, mit
Sicherheit aber zusammen mit den neuen Beweisen fest. Erst das Urteil vom 11.
September 2012 habe Anlass dazu gegeben, nach weiteren Tatsachen und Beweisen
zu suchen, da das Gericht von seinen früheren Beweisen keine Kenntnis genommen
habe, womit er nicht habe rechnen müssen. Er habe Urkundenbeweise eingereicht
und keine selbsterstellten Listen.

3.2. Der Schuldspruch der versuchten Nötigung beschränkte sich auf einen
Vorfall, der sich Ende November/Anfang Dezember 2009 zutrug. Bezüglich des
Schuldspruchs der sexuellen Belästigung (Berühren der Brust) ging die II.
Strafkammer des Obergerichts im Urteil vom 11. September 2012 davon aus, dass
es mehrere, wenn auch nur einige wenige solcher Belästigungen gab (Urteil,
a.a.O., S. 15). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers übersieht die
Vorinstanz nicht, dass dieser zur Untermauerung seines angeblichen
Alibibeweises auch Urkunden vorlegte. Diese decken den infrage stehenden
Zeitraum jedoch klarerweise nicht lückenlos ab. Die Vorinstanz legt dar, dass
der Beschwerdeführer das angebliche Alibi bereits im Untersuchungsverfahren
geltend machte und sich sowohl das Bezirksgericht im seinem Entscheid vom 19.
Dezember 2011 als auch die II. Strafkammer des Obergerichts im Urteil vom 11.
September 2012 damit auseinandergesetzt, das Argument aber verworfen haben.
Damit fehlt es - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - an einer
revisionsrechtlich relevanten neuen Tatsache (angefochtener Beschluss S. 19
f.). Soweit der Beschwerdeführer für das angebliche Alibi im Revisionsverfahren
neue Beweise offeriert (im Wesentlichen neue Zeugeneinvernahmen), bejaht die
Vorinstanz ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, da nicht ersichtlich sei,
welche nachvollziehbaren Gründe eine frühere Anrufung dieser Beweise verhindert
haben sollen (angefochtener Beschluss S. 20). Dies steht im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer macht nicht ansatzweise geltend, die neu angerufenen Beweise
seien ihm im damaligen Strafverfahren nicht bekannt gewesen. Nicht zu hören ist
sein Vorbringen, erst das Urteil vom 11. September 2012 habe Anlass zu neuen
Beweisnachforschungen gegeben, da bereits das Bezirksgericht den Alibibeweis
verwarf. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer
seine neuen Beweise zudem ausnahmsweise auch im bundesgerichtlichen Verfahren
noch geltend machen können (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Offenbleiben kann damit,
ob die neu eingereichten bzw. offerierten Beweise überhaupt als erheblich im
Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eingestuft werden können.

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die II. Strafkammer des
Obergerichts habe die Aussagen von A.Y.________ und der Zeugen falsch
gewürdigt. Die neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sieht er
dabei darin, dass es die Aussagen, auf welche sich der Schuldspruch stütze, in
den Akten angeblich gar nicht gebe. Der Umstand der Unkenntnis des richtigen
Akteninhalts sei eine neue Tatsache. Die neuen Tatsachen würden sich teilweise
zwar aus den Akten ergeben, sie seien dem Gericht jedoch unbekannt geblieben.
Die Vorinstanz unterscheide zu Unrecht nicht zwischen einer falschen
Beweiswürdigung und der von ihm geltend gemachten falschen Wahrnehmung der
Beweise.

4.2. Im Vorbringen, die II. Strafkammer des Obergerichts habe die Aussagen von
A.Y.________ und der Zeugen falsch "wahrgenommen", liegt offensichtlich kein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Die Rüge des
Beschwerdeführers richtet sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung und bildete
im Wesentlichen bereits Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht gegen
den Entscheid vom 11. September 2012 (vgl. Verfahren 6B_666/2012 act. 1 S. 12
ff.). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Ausführungen zum Teil wortwörtlich das durch seine Verteidigerin vor dem
Bezirksgericht gehaltene Plädoyer zitiert (angefochtener Beschluss E. 4.6 S.
20), was dieser in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht widerlegt. Die vom
Beschwerdeführer angerufenen Aussagen befinden sich bei den Akten. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese der II. Strafkammer des
Obergerichts bekannt waren, nachdem sie in der Beweiswürdigung ausdrücklich
darauf Bezug nahm.

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer bringt als Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs.
1 lit. a StPO sodann vor, das während mehr als einem halben Jahr zu Unrecht
aufrechterhaltene Rayonverbot hätte von Amtes wegen auf die verhängte Strafe
angerechnet werden müssen. Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen sei zudem eine
angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Dass beides nicht
geschehen sei, lasse sich nur damit erklären, dass das Rayonverbot, sein Antrag
auf Aufhebung dieses Verbots und die Rechtsverschleppung seines
Aufhebungsantrages nicht zur Kenntnis des Obergerichts gelangt seien.

5.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit er den
gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag. Dieser legt
nicht ansatzweise dar, dass die Frage einer allfälligen Anrechnung des
Rayonverbots an die ausgesprochene Strafe oder die Zusprechung einer
Entschädigung oder Genugtuung für das angeblich zu Unrecht aufrechterhaltene
Rayonverbot überhaupt Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der II.
Strafkammer des Obergerichts war. Dies kann auch dem Urteil vom 11. September
2012 nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer beantragte gemäss diesem
Entscheid lediglich eine Entschädigung für die rechtswidrige Festnahme vom 9.
September 2010, die Sperrung seiner BVK-Guthaben sowie für einen Tag
Polizeihaft. Da sich die Frage einer Anrechnung oder Entschädigung bzw.
Genugtuung für das Rayonverbot angesichts der Schuldsprüche keineswegs
aufdrängte, kann den Strafbehörden zudem von vornherein nicht zum Vorwurf
gemacht werden, dass sie sich damit nicht von Amtes wegen befassten.

6.

 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung eines
Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz auf seine Ausführungen in
Missachtung ihrer Begründungspflicht nicht eingegangen sei.
Der Einwand ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs.
2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die
Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren.
Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich diese mit allen Standpunkten ausführlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139
IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). Der vorinstanzliche Entscheid
genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die am angefochtenen
Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen seien nicht unparteiisch,
unvoreingenommen und unbefangen gewesen. Die III. Strafkammer des Obergerichts
habe von ihm für die Beurteilung seiner Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2013 wegen seines ausländischen
Wohnsitzes eine Kaution verlangt, was gegen das Diskriminierungsverbot
verstosse. Im Entscheid der I. Strafkammer vom 25. März 2015 betreffend
Ausstand werde die gerügte Diskriminierung mit keinem Wort erwähnt, womit sich
die Richter die Diskriminierung zu Eigen gemacht hätten. Ein Richter, der sich
von seiner offenbaren Ausländerfeindlichkeit nicht frei machen könne, genüge
der Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht.

7.2. Der Einwand geht fehl. Das Bundesgericht bestätigte im separat ergangenen
Urteil 6B_312/2015 vom heutigen Tag die Auffassung der III. Strafkammer des
Obergerichts, wonach die vom Beschwerdeführer verlangte Prozesskaution weder
gegen Art. 383 StPO noch den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV
verstösst (Urteil, a.a.O., E. 5). Mit gleichzeitig ergangenem Urteil 6B_527/
2015 wies es zudem die Beschwerde gegen den Entscheid der I. Strafkammer des
Obergerichts betreffend Ausstand ab, soweit darauf einzutreten war.
Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder Voreingenommenheit der Richter
aufgrund eines ausländerfeindlichen Gedankenguts liegen damit nicht vor.
Weitere Ausstandsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

8.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben