Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.525/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_525/2015

Urteil vom 22. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 15. April 2015 (UH150015-O/U/BUT).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 15. April 2015 auf eine Beschwerde
nicht ein, weil es an einem Anfechtungsobjekt, einem Rechtsschutzinteresse und
einer hinreichenden Begründung mangelte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans
Bundesgericht. Indessen stellt er einerseits entgegen der Vorschrift von Art.
42 Abs. 1 BGG keinen Antrag in der Sache, und anderseits befasst er sich
entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht mit den Erwägungen der
Vorinstanz. Seine materiellen Anträge 1, 4, 9 und 10 sowie die Ausführungen
sind samt und sonders unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der
querulatorischen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der Gerichtskosten
nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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