Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.523/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_523/2015

Urteil vom 26. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
vom 23. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Y.________, X.________ und Z.________ kauften von Mai 2000 bis Mai 2004 meist
unter Beizug von Strohmännern und Strohfirmen in den Kantonen St. Gallen,
Thurgau und Schaffhausen weit über 100 Immobilien. Sie verkauften diese
sogleich erheblich verteuert an Folgekäufer weiter. Sie warben diese unter
anderem durch Zeitungsinserate an. Sie versprachen den Personen, die sich
meldeten, diese könnten günstig und ohne Eigenmittel Immobilien erwerben und
dann gewinnbringend weiter veräussern. Sie zahlten den Folgekäufern für den
Kaufabschluss Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- pro Objekt in bar. Die Versprechen
wurden nicht eingehalten. Die Käufer blieben auf den Kaufobjekten sitzen. Sie
waren nicht in der Lage, die anfallenden Kosten (Hypothekarzinsen,
Amortisationen, Steuern etc.) zu bezahlen. In den meisten Fällen kam es zu
Zwangsvollstreckungen, die in Verlust- und Pfandausfallscheinen endeten. Die
Käufer finanzierten die Immobilien durch Hypothekarkredite, die sie von
verschiedenen Banken und Versicherungen erhielten. Sie erlangten die Kredite
unter massgeblicher Mitwirkung von Y.________, X.________ und Z.________
mittels Täuschung der Kreditgeberinnen durch unwahre Angaben, falsche,
gefälschte und verfälschte Urkunden, u.a. betreffend ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, den Wert und den Verwendungszweck der Kaufobjekte.

B.

B.a. Das Kreisgericht Wil sprach X.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2010 vom
Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei sowie in mehreren Anklagepunkten vom
Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen
Betrugs in zahlreichen Anklagepunkten, der mehrfachen Urkundenfälschung, der
mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der versuchten
Erpressung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 1/2
Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse
Vermögenswerte ein und verpflichtete X.________, dem Staat als Ersatzforderung
Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg
verwiesen.

 Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen Anschlussberufung.

B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 14.
August 2013 in mehreren Anklagepunkten abweichend von der ersten Instanz von
den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und
der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Es sprach ihn des
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen
Erschleichung einer falschen Beurkundung in zahlreichen Anklagepunkten sowie
der mehrfachen Geldwäscherei und der versuchten Erpressung schuldig. Es
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und
verpflichtete X.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'000'000.--
zu bezahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.

C.

 X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte, das Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen sei, soweit ihn betreffend und beschwerend,
aufzuheben. Er sei in allen Punkten vollumfänglich freizusprechen.

D.

 Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 die
Beschwerde gut, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Geldwäscherei
richtete. Es erwog, die Straftat der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 ^
bis Ziff. 1 StGB sei sowohl altrechtlich als auch neurechtlich verjährt. Es
wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E.

 Mit Entscheid vom 23. Januar 2015 stellte das Kantonsgericht St. Gallen,
Strafkammer, das Verfahren betreffend die Anklage der mehrfachen Geldwäscherei
ein. Es sprach X.________ in einigen Anklagepunkten von den Vorwürfen des
gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer
falschen Beurkundung frei. Es sprach ihn in zahlreichen Anklagepunkten des
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen
Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie in einem Anklagepunkt der
versuchten Erpressung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23
Tagen.

F.

 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von höchstens elf Monaten zu
verurteilen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 6B_1152/2013 vom 28. August 2014
mit Ausnahme des Einwands betreffend Verjährung der Geldwäscherei alle
Vorbringen des Beschwerdeführers einschliesslich die Einwände gegen die
Strafzumessung ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, dass die Geldwäscherei
im Sinne von Art. 305 ^bis Ziff. 1 StGB im Zeitpunkt der Ausfällung des
vorinstanzlichen Urteils vom 14. August 2013 verjährt war und die Verurteilung
des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305 ^bis Ziff. 1 StGB
daher aufzuheben ist (Urteil 6B_1152/2013 E. 11.4.6). Es wies darauf hin, daher
werde sich die Vorinstanz im neuen Verfahren erneut mit der Strafzumessung
befassen (Urteil 6B_1152/2013 E. 13.6).

 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der
neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche
Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene
bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird.
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten
Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven -
verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde
zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf
diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen
als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit
neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen
des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_296/2014
vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

 Die Vorinstanz musste somit im neuen Urteil prüfen, in welchem Umfang dem
Wegfall der Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei bei der Strafzumessung
Rechnung zu tragen ist und inwiefern sich seit dem ersten vorinstanzlichen
Urteil strafzumessungsrelevante Umstände geändert haben. Hingegen konnte die
Vorinstanz in ihrem neuen Urteil auf Strafzumessungserwägungen im ersten
vorinstanzlichen Urteil, die in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht oder
erfolglos angefochten worden waren, nicht zurückkommen, da diese
Strafzumessungserwägungen nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bilden.

1.2. Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 6B_1152/2013 die Rüge der
Verletzung des Verbots der reformatio in peius als unbegründet mit dem
Argument, dass die Vorinstanz zufolge der Anschlussberufung der
Beschwerdegegnerin an dieses Verbot nicht gebunden sei (Urteil 6B_1152/2013 E.
13.1 und 13.2). Darauf ist hier nicht zurückzukommen.

1.3. Die Vorinstanz trug im vorliegend angefochtenen Entscheid dem Wegfall des
Schuldspruchs der mehrfachen Geldwäscherei dadurch Rechnung, dass sie die in
ihrem ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren um vier Monate
herabsetzte. Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass die
Vorinstanz damit dem Wegfall dieses Schuldspruchs nicht ausreichend Rechnung
getragen habe. Die Vorinstanz hatte in ihrem ersten Urteil die Strafe zufolge
des Schuldspruchs der mehrfachen Geldwäscherei um vier Monate erhöht.

1.4. Das Bundesgericht verneinte in seinem Urteil 6B_1152/2013 vom 28. August
2014 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 13.4). Darauf ist im
vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen. Das Rückweisungsverfahren dauerte
rund fünf Monate und damit offensichtlich nicht zu lange. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist daher nach wie vor nicht gegeben.

1.5. Das Bundesgericht verneinte in seinem Urteil 6B_1152/2013 den
Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB mit der Begründung, dass
im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids vom 14. August 2013
noch nicht mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren
seit den letzten Straftaten verstrichen waren. Die Vorinstanz bejaht im
vorliegend angefochtenen Entscheid den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art.
48 lit. e StGB, da nun mehr als zehn Jahre seit den letzten Straftaten
verstrichen sind.

 Die Vorinstanz reduzierte in ihrem ersten Urteil vom 14. August 2013 die
Strafe unter den Titeln des Zeitablaufs und der Verfahrensdauer im Rahmen von
Art. 47 StGB um zwölf Monate. Sie setzt im angefochtenen Entscheid die Strafe
unter diesen Titeln um vierzehn Monate herab, wobei sie neu den
Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB bejaht. Der Beschwerdeführer
legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesem Strafmilderungsgrund in
Verletzung von Bundesrecht nicht ausreichend Rechnung getragen habe.

2.

 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist
abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Somit hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Bei deren Bemessung wird den
angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung
getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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