Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.511/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_511/2015

Urteil vom 23. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch, Diebstahl usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 1. April 2015.

Erwägungen:

1.

 Am 2. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich um (sinngemäss) umgehende Behandlung seiner Strafanzeige wegen
Hausfriedensbruchs, die er am 4. Dezember 2001 eingereicht habe. Die
Oberstaatsanwaltschaft überwies dieses Gesuch der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 an die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl reichte der Beschwerdeführer überdies Strafantrag gegen den
Beschwerdegegner 2 wegen Diebstahls ein. Dieser habe ihm in der Zeit zwischen
dem 11. Oktober und dem 1. November 2000 Fr. 12'000.-- aus seiner Wohnung
entwendet.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Hausfriedensbruchs und
Diebstahls nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde wies die Vorinstanz am 1. April 2015 ab. Die eingetretene
Verfolgungsverjährung bezüglich der angezeigten, zwischen dem 11. Oktober und
dem 1. November 2000 angeblich begangenen Straftaten bilde ein
Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO, welches der
Eröffnung einer Strafuntersuchung endgültig entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege.

2.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene
Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er
bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses
Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens
verzichtet werden. Immerhin ist erforderlich, dass im Verfahren vor
Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_588/
2013 vom 15. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer zu
dieser Frage nicht äussert, ist fraglich, ob die Legitimationsvoraussetzungen
erfüllt sind. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil die Beschwerde ohnehin
unbegründet ist.

3.

 Die Vorinstanz geht zutreffend von der Anwendbarkeit der vor dem 1. Oktober
2002 geltenden Verjährungsbestimmungen aus. Danach verjährte die
Strafverfolgung gemäss Art. 70 Abs. 2 aStGB in zehn Jahren, wenn die strafbare
Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war, und
gemäss Art. 70 Abs. 3 aStGB in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer
andern Strafe bedroht war. Nach Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB wurde die
Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer
Stafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter. Mit
jeder Unterbrechung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die
Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche
Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
aStGB).
Gemäss den dazumal geltenden Verjährungsbestimmungen verjährte
Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB nach fünf Jahren bzw. bei damals
möglichen Unterbrechungen der Verjährungsfrist absolut nach 7 ½ Jahren,
Diebstahl verjährte gemäss Art. 139 StGB nach 10 Jahren bzw. bei damals
möglichen Unterbrechungen der Verjährungsfrist absolut nach 15 Jahren.

4.

 Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorbringt, lässt keine
Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids erkennen, soweit eine
solche überhaupt ausreichend substanziiert wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und
Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG). Dass je irgendeine
verjährungsunterbrechende Handlung erfolgt wäre, ist weder ersichtlich noch
hinreichend dargetan. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht angenommen, dass
sowohl die fünfjährige Verjährungsfrist (betreffend Hausfriedensbruch) als auch
die zehnjährige Verjährungsfrist (betreffend Diebstahl) im Zeitpunkt der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2014 bereits abgelaufen war. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche Rechtsverweigerung der Behörden
liess die Verjährung nicht ruhen. Im Übrigen bewirkt eine
verjährungsunterbrechende Handlung entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht eine Verlängerung der Verjährungsfrist um die Hälfte
auf 15 Jahre, sondern hat nur zur Folge, dass die Verjährungsfrist von neuem zu
laufen beginnt. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer daher davon ausgehen
wollte, die für den Diebstahl geltende 10-jährige Verjährungsfrist sei am 14.
November 2000 einmalig unterbrochen worden, führte dies nicht zu einer
verlängerten Verjährungsfrist von insgesamt 15 Jahren, sondern nur zu einem
Neubeginn der Verjährungsfrist. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid (S. 5) verwiesen werden.

5.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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