Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.504/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_504/2015

Urteil vom 30. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 8. April 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Am 8. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Tod
seines Vaters Strafanzeige u.a. gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein. Am 19. März
2014 beanzeigte er diese wegen Verleumdung. Am 28. Juni 2014 reichte der
Beschwerdeführer abermals im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters Anzeige
gegen Unbekannt ein.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 16. Dezember 2014 die
Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 8. April 2015 ab,
soweit sie darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 13. Mai 2015 an das
Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich will
er, dass die Strafuntersuchung an die Hand genommen wird.

2.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei muss sich der
Beschwerdeführer in der Beschwerde auf den Entscheid der letzten kantonalen
Instanz beziehen, weil nur dieser Gegenstand einer Beschwerde ans Bundesgericht
sein kann (Art. 80 Abs. 1 BGG).
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeeingabe nicht. Der
Beschwerdeführer kritisiert die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft und zählt auf, was diese seiner Ansicht nach alles falsch
gemacht hat. Mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids befasst er sich
hingegen nicht. Ebenso wenig äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation
als Privatkläger nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. BGE 141 IV 1 E.
1.1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben