Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.4/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_4/2015

Urteil vom 10. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Lichtsignals),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 20. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Mit Urteil vom 20. November 2014 büsste das Obergericht des Kantons Zürich die
Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren wegen Übertretung im Sinne von Art. 90
Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV mit
Fr. 250.--. Es wird ihr vorgeworfen, sie habe am 13. Februar 2013, um 23.33 Uhr
als Lenkerin eines Personenwagens in Zürich das Lichtsignal an der Verzweigung
Talstrasse/Pelikanstrasse in Richtung Sihlporte missachtet.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie die Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils und einen Freispruch an.

2. 
Eine "Berufung" gegen das angefochtene Urteil gibt es nicht. Die Eingabe ist
als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3. 
Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.
Diese kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist.
Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung
ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4).
Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist
zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge
Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller
Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

4. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, das Fahrzeug am 13. Februar 2013 an
der fraglichen Verzweigung gelenkt zu haben und rechts in die Pelikanstrasse
abgebogen zu sein. Sie stellt jedoch in Abrede, an dieser Verzweigung ein
Rotlicht missachtet zu haben. Der Vorinstanz wirft sie vor, zum Zweck der
Bestätigung des Urteils zu einem erfundenen Tatvorwurf alle Fakten und Beweise
ignoriert zu haben (Beschwerde S. 1).

Die Eingabe umfasst mehr als 12 eng beschriebene Seiten. Sie beschränkt sich
zum einen auf Vorbringen, die nichts mit der Sache zu tun haben, und zum
anderen auf unsubstanziierte Vorwürfe gegen die kantonalen Richter und
weitschweifige und appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, mit der der
Vorwurf der Willkür nicht begründet werden kann.

So stellt die Vorinstanz z.B. bei der Beweiswürdigung einleitend auf die Fotos
der Verkehrsmittelüberwachungsanlage ab, aus denen sich ergebe, dass die
Beschwerdeführerin für die Rotlichtüberfahrt verantwortlich ist (Urteil S. 8 E.
4.3). Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit dieser
Feststellung "gelogen, weil es nur ein Foto gibt, das tatsächlich von der
Anlage gemacht wurde, dieser Umstand aber nicht auffallen darf, weil er ... den
genauen Charakter der Beweisfälschung zeigt" (Beschwerde S. 5). In der
Einleitung hat die Beschwerdeführerin denn auch bereits auf "die ebenso
aufwändige, wie raffinierte Herstellung des Beweisfotos" hingewiesen
(Beschwerde S. 2). Mit Verschwörungstheorien, die sich auf nichts abstützen
lassen, kann eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht begründet werden.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

5. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 14) ist bei
der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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