Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.495/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_495/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung; Entschädigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 23. März 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Lenker eines auf den Beschwerdeführer zugelassenen Personenwagens
überschritt am 15. Juli 2013 um 02.33 Uhr auf der Hauptstrasse in Truttikon die
zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h (nach Abzug der
Sicherheitsmarge) um 9 km/h. Der Beschwerdeführer bezahlte die ausgefällte
Ordnungsbusse nicht, weshalb er am 24. Oktober 2013 verzeigt wurde. Das
Statthalteramt des Bezirks Andelfingen bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 11.
Dezember 2013 mit einer Busse von Fr. 120.--. Der Beschwerdeführer erhob
dagegen am 17. Dezember 2013 Einsprache.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 stellte das Statthalteramt das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer ein, da nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden
konnte, ob der Beschwerdeführer oder sein eineiiger Zwillingsbruder den
Personenwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt hatte. Die Kosten nahm das
Statthalteramt auf die Staatskasse. Eine Entschädigung richtete es dem
Beschwerdeführer nicht aus.

1.2. Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 23. März 2015
insofern teilweise gut, als es ihm für das Strafverfahren eine Entschädigung
von Fr. 75.-- für Reisekosten ausrichtete. Im Übrigen wies es die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren setzte es auf Fr. 600.-- fest und auferlegte diese zu 9/10
dem Beschwerdeführer (Dispositiv Ziffer 2). Für das Beschwerdeverfahren
entschädigte es ihn nicht (Dispositiv Ziffer 3).
Zuvor hatte das Obergericht am 19. Dezember 2014 sowohl dem Ausstandsbegehren
des Beschwerdeführers gegen die Statthalterin des Bezirks Andelfingen als auch
dessen Beschwerden betreffend u.a. Rechtsverweigerung sowie Verweigerung der
Akteneinsicht und Rechtsverzögerung nicht stattgegeben (Entscheide vom 19.
Dezember 2014 Geschäfts-Nr. UA140027, Geschäfts-Nr. UA140012 sowie
Geschäfts-Nr. UV140008). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden des
Beschwerdeführers trat das Bundesgericht am 24. März 2015 nicht ein (Urteil
1B_32/2015, 1B_38/2015 und 1B_46/2015).

1.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Entscheid des Obergerichts vom
23. März 2015 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt,
es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör verweigert und zu
Unrecht Kosten auferlegt und eine Entschädigung verweigert habe. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass das
Statthalteramt das Strafverfahren eingestellt und die Kosten auf die
Staatskasse genommen hat. Der Entscheid sei damit zu Gunsten des
Beschwerdeführers ausgefallen. Ein neuer Entscheid würde hinsichtlich
Einstellung und Kostenfolgen im günstigsten Fall wieder gleich lauten. Folglich
sei der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Statthalteramts und das
vorangegangene Verfahren nicht beschwert, und zwar unabhängig davon, ob zuvor
jeder einzelne Verfahrensschritt unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des
rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 6 EMRK und
Art. 29 Abs. 2 BV korrekt erfolgt sei. Es fehle insoweit an einem rechtlich
geschützten Interesse des Beschwerdeführers gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO an der
Aufhebung und Änderung des Entscheids (Entscheid, S. 4).

2.2. Inwiefern diese Erwägungen gegen Art. 6 EMRK sowie Art. 5, Art. 8, Art. 9,
Art. 29 und Art. 35 Abs. 2 BV verstossen könnten, ist gestützt auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Das gegen ihn geführte
Strafverfahren wurde ohne Kosten eingestellt und ist insofern zu seinen Gunsten
ausgegangen. Abgesehen davon gewährte ihm das Statthalteramt am 9. Januar 2015
volle Einsicht in die bei ihm liegenden Akten des Strafverfahrens
(Hauptdossier, Akten, act. 1 bis 42; so ausdrücklich auch Beschwerde, B.1.a).
Dass er ein Gesuch bei der Vorinstanz bzw. im Anschluss daran beim
Bundesgericht eingereicht hätte, um Einsicht in die Akten bezüglich der bei
diesen hängigen Verfahren (betreffend die Nebendossiers zu Ausstand,
Rechtsverweigerung sowie Verweigerung der Akteneinsicht und Rechtsverzögerung)
zu nehmen, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht
geltend (vgl. Akten Obergericht, Aktenverzeichnis; vgl. insoweit auch Urteil
des Bundesgerichts 1B_32/2015, 1B_38/2015 sowie 1B_46/201 vom 24. März 2015).
Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Beschwer bzw. das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der
Einstellungsverfügung zu Unrecht verneint haben könnte, ist nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz
seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist und dessen Verletzung nur gerügt
werden kann, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht.

2.3. Die Vorinstanz hat sich in den Zwischenverfügungen vom 19. Dezember 2014
im Übrigen mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungs- und
Konventionsverletzungen ausführlich auseinandergesetzt. Darauf hat das
Bundesgericht bereits in seinem Urteil 1B_32/2015, 1B_38/2015 sowie 1B_46/2015
vom 24. März 2015 hingewiesen. Der Beschwerdeführer vermag auch diesbezüglich
nicht hinreichend aufzuzeigen, inwiefern er trotz Verfahrenseinstellung und
Kostenübernahme durch den Staat insoweit noch ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Behandlung seiner Rügen haben könnte (Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG).

2.4. Unbehelflich sind seine Vorbringen in Bezug auf die Regelung der
Kostenfolgen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das
Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers und dessen Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung sowie Verweigerung der Akteneinsicht und Rechtsverzögerung
in separaten Verfahren behandelte und einzeln in Rechnung stellte (Entscheide
des Obergerichts vom 19. Dezember 2014). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben und das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung liegt nicht
vor. Nach der StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 421
Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz ging in ihren Entscheiden von diesen Vorgaben aus.
Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Gerichtsgebühren setzte sie
auf der Grundlage der anwendbaren Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8.
September 2010 fest (GebV OG/ZH; GS 211.11). Dass sie diese willkürlich
bemessen hätte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gebühr wäre gesamthaft
niedriger ausgefallen, wenn die drei Verfahren vom 19. Dezember 2014 vereinigt
geführt worden wären, ist spekulativ. Im Übrigen besteht auch keine Vorschrift,
welche ein Gericht alleine aus Gründen der "Schadenminderung" bzw.
"Kosteneinsparung" zur Verfahrensvereinigung verpflichten würde. Eine
Verfassungs- oder Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.

2.5. Dass und inwiefern die Regelung der Entschädigung im angefochtenen
Entscheid willkürlich oder unrichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Es
kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Diese durfte den Tatvorwurf als auch für einen Laien leicht
überschaubar bezeichnen. Ihr Schluss, der Beschwerdeführer hätte unter diesen
Umständen keiner rechtlichen Beratung bedurft, verletzt weder Verfassungs- noch
Bundesrecht. Von einem nicht notwendigen Verteidigungs- und Beratungsaufwand
durfte sie auch insofern ausgehen, als der Beschwerdeführer das Verfahren durch
erfolglose und unberechtigte prozessuale Anträge verkomplizierte. Gemäss den
Akten ist der Rechtsberater (und Zwillingsbruder) des Beschwerdeführers
Doktorand der politischen Philosophie (vgl. kantonale Akten, act. 14). Die
Annahme, diesem fehle es als Nichtjuristen an der in einem Strafverfahren
allenfalls erforderlichen fachlichen Qualifikation als Vertreter in
Strafsachen, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Weshalb der
Beizug eines Doktoranden der politischen Philosophie im vorliegenden Fall nötig
oder auch nur sinnvoll gewesen sein soll, ist im Übrigen weder dargelegt noch
ersichtlich (so schon Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2015 vom 20. Mai 2015 E.
3, welches ebenfalls den Beschwerdeführer betraf). Dass der Rechtsberater des
Beschwerdeführers nicht zu den "Aufwendungen" oder den "tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten" befragt wurde, mit denen Letzterer im Verfahren
angeblich konfrontiert gewesen sein soll, bzw. dem Beschwerdeführer insoweit
kein Recht zur Befragung des Rechtsberaters eingeräumt wurde, führt unter
diesen Umständen von vornherein zu keiner Gehörsverletzung in Bezug auf die
Frage der Entschädigung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die rechtliche
Beratung durch einen Laien, auch wenn sie gesetzlich nicht ausgeschlossen ist,
nicht entschädigt werden muss. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer im
Übrigen für die Reisekosten, nicht aber für die Portokosten eine Entschädigung
zu. Sie begründet dies unter Hinweis auf die massgebenden Bestimmungen der StPO
hinreichend. Inwiefern sie ihr diesbezüglich weites Ermessen verletzt haben
könnte, ist nicht erkennbar, zumal gestützt auf die Einwände des
Beschwerdeführers unerfindlich bleibt, inwiefern Portokosten von Fr. 42.--
(neben den Reisekosten) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte
notwendig gewesen sein sollten.

3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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