Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.459/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_459/2015

Urteil vom 18. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung, Amtsgeheimnisverletzung, Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. März 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wirft einem Mitarbeiter des Amtes für Freiheitsentzug und
Betreuung des Kantons Bern Verleumdung, eventuell üble Nachrede, Amtsmissbrauch
und Amtsgeheimnisverletzung vor. Die Regionale Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland nahm das Verfahren am 5. Januar 2015 nicht an die Hand. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. März
2015 ab, soweit es darauf eintrat.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Soweit die Anträge ihn
nicht persönlich betreffen, kann sich das Bundesgericht damit von vornherein
nicht befassen.

 Auch im übrigen Umfang ist fraglich, ob das Bundesgericht die Beschwerde
überhaupt behandeln kann, weil der Beschwerdeführer feststellt, es gehe gar
nicht um den Beschuldigten (Beschwerde S. 20 Ziff. 1). Die Frage, ob die
Beschwerde den Anforderungen genügt, kann indessen offenbleiben, weil sie
ohnehin unzulässig ist.

2.

 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in
Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne
dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen.
Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht
ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht,
können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen
nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
(Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

 Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im
Personalgesetz vom 16. September 2004 (BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1
haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Eine
persönliche Haftung ist ausgeschlossen (Art. 102 Abs. 1). Ein Zivilanspruch
gegen den Beschuldigten steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu. Folglich ist
er zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Analog zu früheren Verfahren ist seiner finanziellen Lage bei der
Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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