Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.458/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_458/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (falsche Anschuldigung); unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
24. März 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ zeigte X.________ an, weil dieser ihn bei der Polizei wider besseres
Wissen der Hehlerei beschuldigt habe. Die Staatsanwaltschaft Luzern stellte das
Verfahren betreffend falsche Anschuldigung ein, schrieb die Verfahrenskosten zu
Lasten des Staates ab und verweigerte A.________ eine Parteientschädigung.

B.
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________
ab. Es verwehrte ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Entschädigung
und auferlegte ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage
gegen X.________ zu erheben. Eventuell sei der kantonsgerichtliche Beschluss
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung zu
ergänzen. Subeventuell sei der Beschluss des Kantonsgerichts nur im Kosten- und
Entschädigungspunkt aufzuheben. A.________ ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster
Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff.
OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung erhoben. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche
Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine
Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der
Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich
der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken
kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge
Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht,
kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE
141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren dar, dass ihm wegen
der von ihm angezeigten falschen Anschuldigung durch den Beschwerdegegner
während einem Tag zu Unrecht die Freiheit entzogen worden sei. Der
Beschwerdegegner habe ihn gestützt auf Art. 41 OR für seinen Verdienstausfall
zu entschädigen. Hinzu komme eine Genugtuung nach Art. 49 OR für die
Persönlichkeitsverletzungen, welche er durch die angebliche falsche
Anschuldigung erlitten habe (vgl. hierzu E. 3.2.2). Damit begründet der
Beschwerdeführer ausreichend, weshalb sich der vorinstanzliche Beschluss auf
seine Zivilforderungen, die er näher beziffert, auswirken kann. Auf die
Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs.
2 BGG). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Soweit
der Beschwerdeführer auf eine kantonale Eingabe verweist, ist darauf nicht
einzutreten (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit
Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung.

2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer, welcher als Taxifahrer
arbeitet, habe den Beschwerdegegner und B.________, die zwei Waffen mitgeführt
hätten, zu einem Nachtlokal gefahren. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe
nach dem Erblicken der Waffen den Beschwerdegegner und B.________ zum
Weitergehen aufgefordert. Demgegenüber habe der Beschwerdegegner erklärt, sie
hätten dem Taxifahrer einen Revolver und ein Gewehr für dessen Verwandte
verkauft. B.________ habe angegeben, die Waffen seien auf Vermittlung des
Taxifahrers an einen Albaner verkauft worden. Beide hätten den Beschwerdeführer
als den Taxifahrer identifiziert. Der Beschwerdegegner habe den
Beschwerdeführer nicht wider besseres Wissen beschuldigt. Er und B.________
hätten übereinstimmend dargestellt, der Beschwerdeführer habe beim Verkauf der
Waffen als Käufer oder Vermittler mitgewirkt.

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit
Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334
E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende
Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266
mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Strecken auf eine
Wiederholung von Einwendungen, die er im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat.
So führt er aus, neben ihm seien fünf weitere Albaner involviert gewesen, was
das Geschehen sehr komplex mache und eine eingehende Abklärung erfordere. Die
Staatsanwaltschaft spreche von einem Bruder des Beschwerdeführers, der hingegen
in den Protokollen der Einvernahmen des Beschwerdegegners und von B.________
nicht auftauche, was auf eine Verwechslung hindeute. In diesen beiden
Befragungen habe die Polizei nicht klargestellt, auf welchen der involvierten
Albaner sich die Fragen beziehen. Insbesondere habe die Polizei "bei diesem
komplexen Sachverhalt", den man bei zwei Schwerstsüchtigen erfragt habe,
versäumt, mit Rückfragen dafür zu sorgen, dass auch wirklich der
Beschwerdeführer gemeint sei. Die Absprachemöglichkeiten seien augenscheinlich,
da sich der Beschwerdegegner und B.________ zuvor mindestens zweimal getroffen
hätten. Die fragliche Taxifahrt habe nicht am Morgen des 2. Februar 2014,
sondern am Abend des 3. Februar 2014 stattgefunden. Der Beschwerdegegner habe
keine Ahnung mehr gehabt, wie das Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgesehen
habe. Bei der angewandten Fragetechnik erstaune wenig, dass man den
Beschwerdeführer als Taxifahrer erkenne.
Damit übt der Beschwerdeführer rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Beschluss, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung des
Sachverhalts geradezu willkürlich sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.
Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer ohne jede Begründung vorträgt, die
Vorinstanz habe die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ungenügend
zusammengefasst.

2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt, weil sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit den Vorbringungen
in seiner Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2014 und seiner Stellungnahme vom
9. März 2015 auseinandersetze. Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden
Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 StPO) ist das Gericht gehalten, sein Urteil
zu begründen. Allerdings kann es sich dabei auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Es muss nicht auf jedes Argument des
Beschwerdeführers gesondert eingehen und alle Einwendungen einzeln entkräften.
Vielmehr genügt es, wenn es wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen
es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt (vgl. BGE 139 IV
179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweis). Diesen
Anforderungen genügt der vorinstanzliche Beschluss.

2.6.

2.6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz die Protokolle der
Einvernahmen des Beschwerdegegners und von B.________ aus deren eigenen
Verfahren berücksichtigt, welche die Staatsanwaltschaft erst im
Beschwerdeverfahren beibrachte. Indem die Vorinstanz sich auf diese Protokolle
stütze, verletze sie Art. 389 StPO, zumal sein Rechtsvertreter weder über die
Einvernahmen informiert gewesen sei noch daran habe teilnehmen können.

2.6.2. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der
Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die
belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Das
Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nach Art. 389 Abs. 2 StPO
nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die
Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die
Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO
erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die
erforderlichen zusätzlichen Beweise.
Bei Art. 389 StPO handelt es sich grundsätzlich um eine abschliessende
Regelung. Es kann der Rechtsmittelinstanz aber im Lichte von Art. 6 StPO nicht
verwehrt sein, zum Beispiel einen besonders wichtigen Zeugen nochmals
einzuvernehmen, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 389 Abs. 2 StPO
vorliegen (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu
Art. 389 StPO; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, S. 770 N.
1135; vgl. auch RICHARD CALAME, in: Commentaire romand, Code de procédure
pénale suisse, 2011, N. 6 zu Art. 389 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 6 StPO geht vor (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar [nachfolgend: Praxiskommentar], 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 389
StPO; vgl. ferner DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts
[nachfolgend: Handbuch], 2. Aufl. 2013, Rz. 1482 f.). Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 140 IV 196 oder der von
ihm zitierten Lehrstelle (SCHMID, Handbuch, a.a.O, Rz.1525).

2.6.3. Bei den von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren ins Recht
gelegten Beweismittel handelt es sich um die Protokolle der Einvernahmen des
Beschwerdegegners vom 15. Februar, 20. März und 9. April 2014 im gegen ihn
geführten Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung
und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Einvernahmen von B.________
vom 17. Februar, 25. März und 10. April 2014 im gegen diesen geführten
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das
Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer erstattete am 18. März 2014
Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung, weil ihn
dieser am 12. Februar 2014 gegenüber der Polizei der Hehlerei bezichtigt habe
(vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 1 und 3). Weshalb er ein Recht auf
Teilnahme an den Einvernahmen des Beschwerdegegners oder von B.________ in
deren eigenen Verfahren hätte haben sollen, legt er nicht dar und bleibt
unerfindlich.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Protokolle dieser
Einvernahmen berücksichtigt, nachdem diese von der Staatsanwaltschaft ins Recht
gelegt wurden, und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte. Inwiefern das
Vorgehen der Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2
lit. a StPO verletzen sollte, ist nicht ersichtlich.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in
dubio pro duriore".

3.2.

3.2.1. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO), kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1
lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach
dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem
Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt,
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f., 186 E. 4.1 S. 190; je mit
Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der
Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S.
91 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das
Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).

3.2.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines
Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung
gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in
erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu
einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der
falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt
werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV
170 E. 2.1 S. 175 f.; 132 IV 20 E. 4.1 S. 24 f.; je mit Hinweisen). Der
subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der
Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung
könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr
sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet
Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f. mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe davon ausgehen dürfen,
dass keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdegegner
wider besseres Wissen eine falsche Anschuldigung zum Nachteil des
Beschwerdeführers geäussert habe. Bei einer Anklageerhebung wäre ein Freispruch
zu erwarten.

3.4. Der Beschwerdeführer begründet die Rüge, wonach Art. 319 und 324 StPO
verletzt seien, im Wesentlichen mit seiner abweichenden tatsächlichen Würdigung
des Sachverhalts. Darauf ist nicht einzutreten.
Darüber hinaus trägt er vor, seine Unschuld sei erwiesen, wenn er im gegen ihn
geführten Strafverfahren vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen werde. Dabei
verkennt er, dass auch ein solcher Freispruch nichts daran ändern würde, dass
der Beschwerdegegner ihn nicht wider besseres Wissen beschuldigt hat.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die unentgeltliche Rechtspflege sei
nicht beschränkt auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen aus der Straftat.
Sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung fliesse direkt
aus Art. 29 Abs. 3 BV und nicht nur aus Art. 136 StPO.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, weder aus den Akten noch aus dem Gesuch um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer eine bezifferte Zivilforderung geltend gemacht hätte. Im
Beschwerdeverfahren habe er die Darlegung der Erfolgsaussichten auf den
Strafpunkt beschränkt. Es sei somit nicht dargetan, dass die Zivilklage nicht
aussichtslos sei.

4.3.

4.3.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat
sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).
Diese Bestimmung soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle
Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die
effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355).
Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Dieser
ist nach Absatz 1 die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer
Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos
erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für
die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

4.3.2. In der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts steht, der Wortlaut von Art. 136 Abs. 1 StPO mache deutlich,
dass grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird,
wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht.
Dies schliesse nicht aus, dass der Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig
wird. Beteilige sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt, sei
die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen. Der Ausschluss sei
gerechtfertigt, weil der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat zustehe, der
durch die Staatsanwaltschaft vertreten werde (BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3).

4.3.3. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber die
unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle beschränkte, in denen die
Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht. Auf diese Weise werde dem
Umstand Rechnung getragen, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich
durch den Staat wahrgenommen wird, weshalb sich die unentgeltliche Rechtspflege
zu Gunsten der Privatklägerschaft in erster Linie rechtfertigt, wenn es um die
Durchsetzung von Zivilansprüchen geht (Urteile 1B_94/2015 vom 26. Juni 2015 E.
2.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014 E. 3.1; 1B_254/2013 vom 27. September
2013 E. 2.1.1; 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 4.1; je mit Hinweisen). Art.
136 Abs. 1 StPO schliesse jedoch nicht aus, dass der unentgeltliche
Rechtsbeistand - allenfalls bereits während des Vorverfahrens - auch im
Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf die Zivilansprüche auswirken könne
(vgl. Urteile 1B_94/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.1; 6B_578/2014 vom 20. November
2014 E. 3.2.1; je mit Hinweis; BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3).

4.3.4. In der Lehre wird vorgebracht, die Beschränkung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Privatklägerschaft sei nicht vereinbar mit Art. 29 Abs. 3
BV, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in allen staatlichen
Verfahren gelte, in welchen die betroffene Person Parteistellung habe
(MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 136 StPO). Eine andere Kritik
zielt darauf, dass die Privatklägerschaft, welche Straf- und Zivilklage erhebt,
besser gestellt werde als jene, die nur die Verfolgung und Bestrafung der für
die Straftat verantwortlichen Person verlangt und ihre Zivilansprüche in einem
separaten Verfahren geltend macht (HARARI/CORMINBOEUF, in: Commentaire romand,
Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 20 ff. zu Art. 136 StPO). Im Übrigen
begrüsst die Lehre die bundesgerichtliche Auslegung von Art. 136 Abs. 1 StPO
(FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO,
StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 136 StPO; NIKLAUS
OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 552; LIEBER,
a.a.O., N. 2 zu Art. 136 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art.
136 StPO).

4.3.5. Angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens besteht denn auch kein
Anlass, von der bestehenden Praxis abzurücken.

4.4. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie davon
ausgeht, die unentgeltliche Rechtspflege zu Gunsten der Privatklägerschaft sei
auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen beschränkt. Nichts daran ändert das
bundesgerichtliche Urteil, auf das sich der Beschwerdeführer beruft.
Darin erwägt das Bundesgericht, die Formulierung der bundesrätlichen Botschaft
und deren einleitender Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV implizierten, dass der
Gesetzgeber nicht ausschliessen wollte, einer betroffenen Person, die keine
Zivilansprüche geltend machen will oder kann, die unentgeltliche Rechtspflege
ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren. In jenem
Fall ging es um ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt,
welchem das Bundesgericht gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen grundsätzlichen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusprach. Begründet wurde diese
Ausnahme damit, dass einem mutmasslichen Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt
der Zugang zum Gerichtsverfahren verweigert wird, wenn in einem von ihm
angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung der Strafuntersuchung
gegen die Urheber der staatlichen Gewalt die unentgeltliche Rechtspflege mit
der Begründung verweigert wird, dass eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage
aussichtslos sei (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1 f.; vgl. auch
Urteil 1B_341/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2).
Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner
Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, weil dieser ihn bei der Polizei
wider besseres Wissen der Hehlerei beschuldigt habe. Dass ein Anwendungsfall
der zitierten Rechtsprechung vorliegt, welcher die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise unabhängig von Zivilansprüchen
rechtfertigen würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht
ersichtlich.

4.5. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie ausführt, der
Beschwerdeführer habe die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege
nicht dargetan. Indem der Beschwerdeführer Strafantrag gegen den
Beschwerdegegner stellte, hat er sich gleichzeitig als Privatkläger im
vorliegenden Verfahren konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO).
Jedoch ergibt sich aus den Akten nicht, dass er im bisherigen Verlauf des
Verfahrens eine Zivilforderung geltend machte bzw. diese näher bezifferte. Zwar
muss die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung (erst) spätestens im
Parteivortrag beziffert und begründet werden (Art. 123 Abs. 2 StPO; siehe auch:
Urteile 1B_94/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014
E. 3.2.1). Jedoch muss der Privatkläger in seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darlegen, dass die
Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO;
Urteile 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.3; 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E.
2.4). Der Beschwerdeführer zeigte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz, die
auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält, nicht auf, dass seine
Zivilklage Aussicht auf Erfolg hat. Daran ändert auch sein Einwand nichts, er
habe in Randziffer 10 seiner Beschwerde an die Vorinstanz dem Grundsatz nach
Zivilforderungen geltend gemacht. An besagter Stelle führt er lediglich aus,
die falsche Anschuldigung habe für ihn einen Eingriff in die Freiheit, die
Ehre, die Privatsphäre und das Vermögen zur Folge gehabt. Zu den
Erfolgsaussichten der Zivilklage lässt sich daraus nichts ableiten.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 428 Abs. 1 und 2
StPO, indem sie ihm die Verfahrenskosten auferlege und eine Parteientschädigung
verwehre.

5.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf
deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf
Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434
StPO. Nach Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426
Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b).

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz dürfe ihm keine Kosten
auferlegen und müsse ihm eine Parteientschädigung zusprechen, weil sie auf
Protokolle abstelle, welche die Staatsanwaltschaft erst im Beschwerdeverfahren
beibrachte. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei rechtsmissbräuchlich und
verletze Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO.
Selbst wenn dem so wäre, dürfte ihm die Vorinstanz die Kosten auferlegen und
eine Parteientschädigung verweigern. Denn am 4. März 2014 stellte sie ihm die
von der Staatsanwaltschaft eingereichten Protokolle zu. Mit Eingabe vom 9. März
2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zu diesen und hielt an seiner
Beschwerde fest.

5.3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe vor Vorinstanz teilweise
obsiegt, weil er mit seiner Sachverhaltsrüge durchgedrungen sei und die
Vorinstanz ihrem Entscheid einen anderen Sachverhalt zugrunde lege, als die
Staatsanwaltschaft im Einstellungsentscheid.
Darauf kommt es nicht an. Da die Vorinstanz die Beschwerde abweist, ist der
Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterlegen, weshalb sie ihm zu Recht die
Kosten auferlegt und eine Parteientschädigung verweigert (vgl. Urteil 6B_438/
2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Inwiefern Art. 428 Abs. 2 StPO einschlägig sein
sollte, ist nicht ersichtlich, nachdem nur der Beschwerdeführer Beschwerde
einlegte und damit unterlag.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da
von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von
vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem
Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung
zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe
entstanden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
D ie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roman Kost, wird eine
Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftli ch mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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