Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.455/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_455/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Veruntreuung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 27. März 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ gewährte A.________ am 30. April 2010 ein Darlehen über Fr.
60'000.--, am 23. Juli 2011 eines über Fr. 98'000.-- und am 8. August 2013 ein
solches über EUR 9'800.--. Als Zweck der ersten beiden Darlehen wurde im
Darlehensvertrag jeweils die Gründung einer Investmentfirma festgehalten. Im
ersten Vertrag wurde überdies präzisiert, dass das Darlehen zweckgebunden sei
und an den Finanzmärkten investiert werden solle. Die Verzinsung sollte sich in
beiden Fällen grundsätzlich nach den Erfolgen an den Finanzmärkten richten. Das
letzte, unverzinsliche Darlehen wurde A.________ zur Finanzierung des
Lebensunterhaltes und zum Wiederaufbau seiner Investmentfirma gewährt.
X.________ reichte am 20. Mai 2014 Strafanzeige wegen Betrugs und Veruntreuung
gegen A.________ ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 nahm die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Verfahren nicht an die Hand. Die von
X.________ dagegen geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich
am 27. März 2015 ab.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche
Beschluss vom 27. März 2015 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen.

C.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten
auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde.
X.________ replizierte am 29. September 2015. A.________ duplizierte mit
Eingabe vom 10. Oktober 2015.

Erwägungen:

1.
Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster
Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff.
OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.
Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat
der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden
eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss der Privatkläger im
Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das
Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen.
Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1. S. 4 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in der Strafanzeige vom 20.
Mai 2014 ausdrücklich vorbehalten, im Strafverfahren adhäsionsweise
Zivilansprüche geltend zu machen. Er sei aufgrund von Darlehensforderungen
gegenüber dem Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 158'000.-- und EUR 9'800.--,
jeweils zuzüglich Zinsen, in seinem Vermögen unmittelbar geschädigt. Aufgrund
der Nichtanhandnahme des Verfahrens sei es ihm verwehrt gewesen, sich als
Privatkläger zu konstituieren.
Die Begründungsanforderungen sind damit erfüllt. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers und den angezeigten Delikten ergibt sich, dass sich der
angefochtene Entscheid auf seine Zivilforderungen auswirken kann. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven,
das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz
keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht
unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je
mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegner bringen in ihren
Stellungnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren verschiedentlich neue Tatsachen
vor und reichen mehrere neue Beweismittel ein, um den jeweils geltend gemachten
Standpunkt in sachverhaltlicher wie rechtlicher Hinsicht zu untermauern. Soweit
es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige echte Noven handelt, legen sie nicht
dar, inwiefern erst der vorinstanzliche Beschluss Anlass dazu gegeben hat. Es
ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen
festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen). Auf die
mit den neu geltend gemachten Tatsachen und den neuen Beweismitteln
zusammenhängenden Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzugehen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtanhandnahme des
Verfahrens. Er bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig
und offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie verstosse gegen Bundesrecht und
gehe zu Unrecht davon aus, die angezeigten Tatbestände des Betrugs und der
Veruntreuung seien eindeutig nicht erfüllt. Sie setze sich mit verschiedenen
seiner Vorbringen im kantonalen Verfahren nicht auseinander und verletze
dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise ihre
Begründungspflicht.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, im ersten Darlehensvertrag vom 30. April 2010 sei
als Zweck der Darlehensgewährung die Gründung einer Investmentfirma sowie die
Investition des Geldes an den Finanzmärkten vorgesehen. Im zweiten
Darlehensvertrag vom 23. Juli 2011 werde als Zweck einzig die Gründung einer
Investmentfirma genannt. Sie gelangt zum Schluss, aus den Darlehensverträgen
lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen sei,
das ihm geliehene Geld ausschliesslich für Investitionen an den Finanzmärkten
zu verwenden. Gestützt auf den vorliegenden E-Mail-Verkehr zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner sei auch nicht von einer
anderslautenden mündlichen Vereinbarung auszugehen. Der Beschwerdegegner sei
somit berechtigt gewesen, die Darlehen vollumfänglich zur Finanzierung seines
Start-up-Projektes zu verwenden, worunter auch Bürounterhaltskosten wie
Mietzinse, Gebühren für ein Finanzinformationssystem sowie Lohnkosten fielen.
Eine Werterhaltungspflicht habe nicht bestanden.

Anzeichen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer über seinen Willen
und seine Fähigkeit zur Rückzahlung der Darlehen getäuscht haben könnte, sieht
die Vorinstanz keine. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner die Gelder des Beschwerdeführers für eine aussergerichtliche
Vergleichszahlung an seinen ehemaligen Arbeitgeber zu verwenden beabsichtigt
habe. Dies schliesst die Vorinstanz aus der im Schuldenverzeichnis der
Steuererklärung des Beschwerdegegners aufgeführten Summe von Fr. 200'000.--,
die er von seinem Vater zu diesem Zweck erhalten habe. Hinsichtlich des zweiten
Darlehens vom 23. Juli 2011 sei eine solche Absicht nur schon deswegen
ausgeschlossen, weil der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdegegners ihn erst
im Dezember 2011 angezeigt habe. Ein dem Beschwerdeführer als Sicherheit für
die Darlehen vorgelegter Antrag für eine Lebensversicherung sei mit Blick auf
die Opfermitverantwortung von vornherein ungeeignet, über die
Leistungsfähigkeit zu täuschen.
Schliesslich verwirft die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, wonach
er dem Beschwerdegegner die Darlehen keinesfalls gewährt hätte, wenn er um
dessen tatsächliche wirtschaftliche Situation gewusst hätte. Sollte der
Beschwerdegegner tatsächlich zugesichert haben, die Darlehen seien aufgrund von
Einlagen anderer Personen jederzeit gesichert, hätte der Beschwerdeführer nicht
ohne entsprechende Abklärungen darauf vertrauen dürfen. Denn dies sei mit
seiner Schilderung unvereinbar, wonach er vom Beschwerdegegner bedrängt worden
sei, ihm die Darlehen zu gewähren, um damit weitere Investoren anzulocken und
einen Investorenstamm zu generieren.
Mangels Arglist und einer Werterhaltungspflicht bestehe kein hinreichender
Tatverdacht hinsichtlich eines Betrugs oder einer Veruntreuung.

4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE
137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann
auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen
Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie
ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der
Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat.
Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn
sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das
Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft
widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder
aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und
konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil 6B_830/2013 vom
10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).

4.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV sowie in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO garantierte
Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das
persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen,
mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S.
127; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden,
ihren Entscheid zu begründen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 139 V 496 E. 5.1
S. 503 f.; 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 242; je mit
Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, liegt kein Fall
offensichtlicher Straflosigkeit vor. Der von ihm angezeigte Sachverhalt ist
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht klar. Aus den Akten geht
nicht hervor, ob und gegebenenfalls zu welchem Zweck der Beschwerdegegner die
ihm vom Beschwerdeführer ausgerichteten Darlehen verwendet hat. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält, ist sodann die Zweckumschreibung in zumindest
den ersten beiden Darlehensverträgen vom 30. April 2010 und vom 23. Juli 2011
unklar und auslegungsbedürftig. Ungewiss ist schliesslich, ob und
gegebenenfalls welche Aussagen oder Zusicherungen vor oder nach der
Darlehensgewährung gemacht worden sind und wie sich das Verhältnis des
Beschwerdegegners zum Beschwerdeführer präsentierte.

4.3.2. Der Beschwerdegegner äusserte sich im kantonalen Verfahren nicht zur
konkreten Verwendung der Darlehen des Beschwerdeführers. Die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten zwei Rechnungen eines
Finanzinformationsdienstleisters über knapp USD 7'000.-- sind offensichtlich
nicht geeignet, Klarheit über den Verbleib des Geldes zu schaffen. Ein
zweckwidriger Einsatz der Darlehen beziehungsweise eine entsprechende Absicht
kann somit nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz begründet denn auch
nicht, weshalb eine Verwendung des Geldes für private Zwecke oder zur
Finanzierung eines aussergerichtlichen Vergleichs durch den Beschwerdegegner
klarerweise verneint werden könnte. Sie äussert sich nicht zu den vom
Beschwerdeführer aufgezeigten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdegegners
in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit und seine Einkünfte. Die im
Schuldenverzeichnis der Steuererklärung aufgeführte Darlehensschuld gegenüber
seinem Vater schliesst entgegen der Vorinstanz nicht aus, dass der
Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer erhaltenen Darlehen zur Finanzierung
eines Vergleichs mit seinem ehemaligen Arbeitgeber verwendete beziehungsweise
zu verwenden beabsichtigte. Ob der Beschwerdegegner allenfalls schon vor
Einreichung der Strafanzeige seines ehemaligen Arbeitgebers mit einem solchen
Schritt rechnen musste, prüft die Vorinstanz trotz entsprechender Hinweise des
Beschwerdeführers nicht. Bei dieser Ausgangslage kann nicht ohne Willkür
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner bereits vor Gewährung des
zweiten Darlehens entsprechende Absichten hegte.

4.3.3. Aufgrund der Zweckumschreibung in den ersten beiden Darlehensverträgen
vom 30. April 2010 und vom 23. Juli 2011 wird nicht vollständig klar, wie das
Geld verwendet werden sollte. So wird in der ersten Vereinbarung ausgeführt,
das Darlehen diene zur Gründung einer Investmentfirma. Gleichzeitig wird aber
auch festgehalten, dieses sei zweckgebunden und werde an den Finanzmärkten
investiert. Die Verzinsung sollte sich nach den dort erwirtschafteten Erfolgen
richten. Im zweiten Vertrag wird festgelegt, das Darlehen werde zur Gründung
einer Investmentfirma gewährt. In Bezug auf die Verzinsung wurde vereinbart,
dass sich diese nach den erwirtschafteten Erfolgen an den Finanzmärkten richte.
Nicht zu beanstanden ist bei dieser Ausgangslage der vorinstanzliche Schluss,
wonach keine Verpflichtung des Beschwerdegegners bestand, die Darlehen
ausschliesslich für Investitionen an den Finanzmärkten zu verwenden. Allerdings
kann aus den Vereinbarungen entgegen der Vorinstanz auch nicht ohne Weiteres
geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner berechtigt gewesen wäre, die
gesamten Gelder zur Gründung seiner Investmentfirma zu verwenden. Wie der
Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, würde diesfalls die vereinbarte
Investition an den Finanzmärkten beziehungsweise die sich nach den dort
erwirtschafteten Erfolgen richtende Verzinsung der Darlehen keinen Sinn
ergeben. Damit setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander.
Zur Auslegung des Zwecks der Darlehen ist sodann abzuklären, ob und inwieweit
dieser allenfalls in mündlicher oder elektronischer Vereinbarung präzisiert
worden ist. Soweit die Vorinstanz aus dem E-Mail-Verkehr vom 31. August 2011
ableitet, die Darlehen hätten vom Beschwerdegegner vollumfänglich zur Gründung
seiner Investmentfirma verwendet werden dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Aus der Formulierung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner ihm
gesagt habe, es könne sein, dass er durchaus die Hälfte seines in die Firma
einzubringenden Geldes verlieren könnte, geht dies jedenfalls nicht eindeutig
hervor. Es ergibt sich daraus nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer vor der
Darlehensgewährung auf das Verlustrisiko aufmerksam gemacht wurde. Wie dieser
zu Recht einwendet, berücksichtigt die Vorinstanz zudem weitere möglicherweise
relevante Aspekte im E-Mail-Verkehr vom 31. August 2011 nicht. Sie würdigt die
vorhandenen Beweise einseitig und nicht in ihrem ganzen Gehalt.

4.4. Nach dem Vorstehenden hätte die Vorinstanz die angezeigten
Straftatbestände nicht von vornherein als eindeutig nicht erfüllt ansehen
dürfen. Ohne hinreichende Abklärung des Sachverhalts lässt sich dies nicht
willkürfrei begründen. So ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz einen
Betrug oder den Versuch dazu mit Sicherheit verneinen kann, ohne dass die
Vertragsparteien je zu den auslegungsbedürftigen Darlehensverträgen befragt
worden sind und ohne Klarheit über die konkrete Verwendung des Geldes zu haben.
Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung im Übrigen
selbst fest, die Angaben des Beschwerdegegners, ein Meister des
Investment-Bankings sowie der Vermögensverwaltung zu sein und über
Investorengelder in ein- bis zweistelliger Millionenhöhe zu verfügen, seien als
einfache Lügen zu bezeichnen, die kaum den Tatbestand des Betruges zu erfüllen
vermöchten. Mithin war sie sich gerade nicht sicher, ob der Tatbestand oder der
Versuch dazu allenfalls nicht doch erfüllt sein könnte. Zur geltend gemachten
Veruntreuung hält die Vorinstanz lediglich fest, dass nicht von einer
Werterhaltungspflicht der Darlehen auszugehen sei und deshalb kein
hinreichender Tatverdacht bestehe. Wie sie zu dieser Beurteilung kommt,
begründet sie nicht. Fest steht, dass die ersten beiden Darlehen gemäss der
auszulegenden Zweckumschreibung in den entsprechenden Verträgen zur Gründung
einer Investmentfirma beziehungsweise zur Investition an den Finanzmärkten
bestimmt waren und nach dem Anlageerfolg verzinst werden sollten. Ist eine
Verwendung der Gelder in bestimmter Weise vereinbart, kann eine
Werterhaltungspflicht indessen nicht klarerweise verneint werden (vgl. Urteil
6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr,
wenn nicht einmal feststeht, wie die Darlehen überhaupt verwendet worden sind.
Indem die Vorinstanz wie schon die Staatsanwaltschaft auf verschiedene
Argumente und Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingeht, verletzt sie
zudem dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die
Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die
Vorinstanz sowie zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem Verfahrensausgang hat er die hälftigen Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hat, zusammen mit dem Kanton Zürich,
den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 27. März 2015 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zur
Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner
auferlegt.

3. 
Der Beschwerdegegner und der Kanton Zürich haben dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.--
auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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