Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.452/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_452/2015

Urteil vom 27. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 10. April 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Die Beschwerde ist von zwei Personen im Namen der Beschwerdeführerin abgefasst
worden. Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe indessen auch persönlich
unterschrieben. Die Eingabe erfüllt folglich die Formerfordernisse.

2.

 Das Stadtrichteramt Zürich büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom
2. April 2014 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit
Fr. 40.--. Auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl trat das Bezirksgericht
Zürich am 6. Oktober 2014 infolge Verspätung nicht ein. Die dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. April 2015 ab. Die
Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, ein
vernünftiges Urteil zu fällen.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung
der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Bedingung genügt die vorliegende Beschwerde nicht.
Darin wird einfach die Lebenssituation der Beschwerdeführerin dargestellt, ohne
dass konkrete Rügen in Bezug auf die Verfügung des Obergerichts vom 10. April
2015 vorgebracht würden. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen
Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das
nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act.
6) gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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