Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.419/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_419/2015

Urteil vom 20. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung gemeinnützige Arbeit,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 22. April 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 3. und 29. Juni 2015 eine Frist
und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Juli 2015 angesetzt,
um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der
Beschwerdeführer beide Verfügungen persönlich in Empfang genommen hat, ging der
Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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