Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.418/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_418/2015

Urteil vom 11. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.C.________,
3. B.C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Verleumdung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 18. März 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer erstattete am 25. Juni 2014 bei der Staatsanwaltschaft
Zürich Sihl gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 Strafanzeige wegen falscher
Anschuldigung sowie Verleumdung und übler Nachrede. Im Rahmen einer
nachbarrechtlichen Streitigkeit vor Bezirksgericht hätten sie über ihn
geäussert, er sei "sehr drohend" gewesen und habe sie "von Anfang an erpresst".

 Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 30. Juli 2014 nicht an die
Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Zürich am 18. März 2015 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es sei die
Angelegenheit zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die
Beschwerdegegner 2 und 3 an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und
zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass er im kantonalen Verfahren eine
solche gestellt hätte, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem angefochtenen
Beschluss. Gestützt auf die erhobenen Vorwürfe ist nicht klarerweise
ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Auf die Beschwerde ist
mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil
sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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