Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.414/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_414/2015

Urteil vom 30. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 5. März 2015.

Sachverhalt:

A.

 X.________ wird vorgeworfen, er sei am 25. August 2013, um 01.50 Uhr, mit
seinem Personenwagen auf der Glattfelderstrasse in Weiach in Fahrtrichtung
Glattfelden mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h (118 km/h abzüglich 4 km/h
Sicherheitsmarge) gefahren. Dabei habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit
ausserhalb von Ortschaften von 80 km/h um 34 km/h überschritten.

B.

 Das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht, erklärte X.________ mit Urteil
vom 12. September 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und
verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.--
(unbedingt). Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies
das Obergericht des Kantons Zürich am 5. März 2015 ab und bestätigte das
erstinstanzliche Urteil.

C.

 X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer
sei in der Nacht vom 25. August 2013, um 01.50 Uhr, mit seinem Personenwagen
auf der Glattfelderstrasse in Weiach in Richtung Glattfelden gefahren. Um diese
Zeit hätten zwei Polizeibeamte am besagten Ort den Verkehr kontrolliert und mit
einem auf einem Stativ montierten Lasergerät die Geschwindigkeiten der
Fahrzeuge gemessen. Die Vorinstanz hält in Bezug auf die
Geschwindigkeitsmessung des Beschwerdeführers fest, sowohl auf dem Ausdruck der
Messung mit dem Fotobild wie auch auf dem Video liessen sich nur ein heller
Fleck bzw. die beiden sich nähernden Frontscheinwerfer eines Autos vor
schwarzem Hintergrund erkennen. Ein Nummernschild oder ein Fahrer seien nicht
erkennbar. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kontrollmessung ausserorts
auf einer unbeleuchteten Landstrasse mitten in der Nacht erfolgt sei
(angefochtenes Urteil S. 4 f.). Da der Polizeibeamte unmittelbar nach der
Messung das Fahrzeug des Beschwerdeführers angehalten habe und da nach
unbestrittener Darstellung gutes Wetter geherrscht habe und zur Zeit der
Messung und der Anhaltung keine weiteren Fahrzeuge in dessen Nähe gefahren
seien, könne die Messung eindeutig dem Fahrzeug des Beschwerdeführers
zugeordnet werden (angefochtenes Urteil S. 11). Insgesamt gelangt die
Vorinstanz zum Schluss, es sei eine bloss theoretisch denkbare Möglichkeit,
dass der die Messung durchführende Polizeibeamte dem Beschwerdeführer
absichtlich und böswillig eine frühere Messung untergeschoben habe. Dem
Beschwerdeführer sei die Geschwindigkeitsüberschreitung schon vor Ort
vorgehalten worden. Dass die Geschwindigkeitsmessung nachträglich manipuliert
worden sei, könne bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Dass er die
Videoaufnahme nicht schon bei der nächtlichen Kontrolle habe visionieren
können, ändere daran so wenig wie seine Überzeugung, lediglich mit 90 - 95 km/h
gefahren zu sein (angefochtenes Urteil S. 13).

1.2.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Videoaufnahme der
Geschwindigkeitsmessung könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit der
Videokamera dem sich nähernden Scheinwerferlicht gefolgt worden sei. Dies
widerspreche der Aussage des Polizeibeamten, wonach er das Lasergerät habe
verlassen und sich auf die Strasse begeben müssen, um sein Fahrzeug anzuhalten.
Es liege mithin eine widersprüchliche Feststellung des Sachverhalts vor. Bei
korrekter Ermittlung wäre ein für ihn positives Resultat durchaus möglich
gewesen (Beschwerde S. 5).

2.

 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies bedingt, dass sich der
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Zwar wendet das
Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden
kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
erfüllt.

 Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet,
gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von
schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der
willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4;
136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

3.

 Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schuldspruch auf die bildlich
festgehaltene technische Messung des Lasermessgeräts, die entsprechende
Videoaufzeichnung der Messung, das handschriftliche Messprotokoll, das
Eichzertifikat des betreffenden Lasergeräts, die Ausbildungsbestätigung für den
das Gerät bedienenden Polizeibeamten, eine Auskunft der Kantonspolizei über die
Vorschriften für Geschwindigkeitskontrollen mit dem besagten Gerät sowie den
Rapport und die Einvernahme des Polizeibeamten und die Aussagen des
Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 4; Beschwerde S. 3). Sie setzt sich
in ihrem Urteil mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten eingehend
auseinander (angefochtenes Urteil S. 6 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil
S. 9 ff.). Dass sie in dieser Hinsicht in Willkür verfallen wäre, rügt der
Beschwerdeführer nicht. Er macht einzig geltend, es sei nicht auszuschliessen,
dass die Videokamera dem sich nähernden Scheinwerferlicht gefolgt sei, was der
Aussage des Polizisten, wonach er das Lasergerät für die Anhaltung des
Fahrzeugs habe stehen lassen müssen, widerspreche. Dies hat er, soweit
ersichtlich, im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht. Die Vorinstanz hat sich
dementsprechend zu diesem Punkt auch nicht geäussert. Mit seinem Einwand bringt
der Beschwerdeführer im Grunde zum Ausdruck, dass der Polizeibeamte ihm eine
frühere Messung untergeschoben, er mithin falsch ausgesagt und sich einer
dienstlichen und strafrechtlich relevanten Verfehlung schuldig gemacht habe.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtenes Urteil S. 6, 11 und 12
f.), liegen für einen derartigen Schluss indes keine hinreichenden
Anhaltspunkte vor. Inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt
unhaltbar sein sollte, ist nicht ersichtlich.

 Im Übrigen genügt, was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, den
Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer hätte
dartun müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu
aufdrängen sollen. Dies hat er nicht getan. Er beschränkt sich in seiner
Beschwerde vielmehr lediglich auf die Behauptung, dass auch eine andere Sicht
der Dinge möglich gewesen wäre. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die
Begründung von Willkür indes nicht, dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine
andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I
49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).

 Schliesslich mag zutreffen, dass allfällige Zweifel des Beschwerdeführers
hätten ausgeräumt werden können, wenn der Polizeibeamte ihm das entsprechende
Video vor Ort vorgehalten hätte (Beschwerde S. 4). Doch erwägt die Vorinstanz
in dieser Hinsicht zu Recht, es bestehe kein gesetzlicher Anspruch darauf, dass
eine Videoaufzeichnung bereits bei der Kontrolle vorgespielt werde, und es
liege im Ermessen des kontrollierenden Beamten, ob er die Aufzeichnung am
Tatort zeigen wolle oder nicht (angefochtenes Urteil S. 6 f.).

 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den
Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 134 II 244 E. 2.2).

4.

 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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