Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.413/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_413/2015

Urteil vom 4. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10.
Februar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer meldete der Polizei in Widnau im November 2014 eine
Sachbeschädigung und einen Hausfriedensbruch. Er wirft einem Nachbarn vor,
dieser habe Äste eines Kirschloorbeer- und eines Hartriegelstrauchs, die auf
seine Parzelle ragten, um rund einen Meter zurückgeschnitten.

 Das Untersuchungsrichteramt Altstätten nahm das Strafverfahren am 2. Dezember
2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die
Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 10. Februar 2015 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Entscheid der Anklagekammer und die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes
seien aufzuheben. Die Strafuntersuchung sei an die Hand zu nehmen. Falls
möglich solle das Verfahren nur noch bezüglich Sachbeschädigung und nicht mehr
bezüglich Hausfriedensbruch geführt werden.

2.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und
zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass er im kantonalen Verfahren eine
solche gestellt hätte, ergibt sich im Übrigen nicht aus dem angefochtenen
Entscheid. Im Falle einer angeblichen Sachbeschädigung an Sträuchern ist auch
nicht klarerweise ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Auf
die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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