Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.401/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_401/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache einfache Körperverletzung usw.; rechtliches Gehör, Begründungspflicht
(Art. 50 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 10. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 27. November 2013 wegen
mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriffs, Hausfriedensbruchs, Fälschung
von Ausweisen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis und Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

B.

 Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung und verlangte eine teilbedingte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Mit Urteil vom 10. Februar 2015 stellte das
Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich
der Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist und bestätigte das Strafmass von
30 Monaten Freiheitsstrafe.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.
2 BV), namentlich der Begründungspflicht, des Rechts auf ein faires Verfahren
(Art. 29 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Er führt aus, die erste
Instanz habe auf lediglich dreieinhalb Zeilen begründet, weshalb die
Einsatzstrafe aufgrund einer Mehrzahl weiterer Delikte auf 30 Monate zu erhöhen
sei. Damit sei nicht nachvollziehbar, wie es zur ausgesprochenen Strafe kam,
was gegen Art. 50 StGB verstosse. Erst die Vorinstanz nehme eine umfassende
Strafzumessung vor. Ein solches Vorgehen sei unzulässig. Da die
erstinstanzliche Begründung einer vollständig unterbliebenen Begründung
gleichkomme, bedeute dies für ihn faktisch einen Instanzverlust. Richtigerweise
hätte die Vorinstanz das Urteil von Amtes wegen an die erste Instanz
zurückweisen müssen, welche für jedes Delikt einzeln darzulegen hätte, um wie
viele Monate sie die Einsatzstrafe erhöht.

1.1. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt,
die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je
mit Hinweis). Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei
der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass
die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E.
2.3.2 mit Hinweisen). Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine
unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis).

1.2. Die Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich darauf, die
erstinstanzliche Strafzumessung als unzulänglich zu bezeichnen, da sich die
Erwägungen zur Straferhöhung auf dreieinhalb Zeilen beschränken würden. Soweit
sich die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, kann darauf
nicht eingetreten werden, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig der kantonal
letztinstanzliche Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz nimmt in
ihrem Urteil eine umfassende Strafzumessung vor. Inwiefern die vorinstanzliche
Strafzumessung Recht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ein
allfälliger Mangel hinsichtlich der Begründung des erstinstanzlichen Urteils
wäre damit geheilt, weshalb eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO
nicht erforderlich war. Nach dem Gesagten ist der Einwand des Beschwerdeführers
unbehelflich, das Obergericht Zürich habe in einem anderen Fall das Verfahren
wegen unzureichender Begründung an die erste Instanz zurückgewiesen. Die
Beschwerde ist unbegründet.

2.

 Der Beschwerdeführer erwähnt zwar eine Verletzung des Willkürverbots sowie des
Rechts auf ein faires Verfahren. Er begründet seine Rügen jedoch nicht, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär

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