Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.39/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_39/2015

Urteil vom 22. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen einen Strafbefehl (Beschimpfung, Missbrauch einer
Fernmeldeanlage),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 19. Dezember 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte die Beschwerdeführerin
mit Strafbefehl vom 28. März 2014 wegen Beschimpfung und Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr.
400.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache.

Am 9. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme auf den 28.
Juli 2014 vorgeladen. Am 30. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft fest, die
Beschwerdeführerin sei trotz Vorladung einer Einvernahme ungenügend
entschuldigt ferngeblieben, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am
19. Dezember 2014 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie eine Behandlung ihrer Einsprache
an.

2. 
Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäss zur
Einvernahme auf den 28. Juli 2014 vorgeladen worden und habe Kenntnis von den
Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens gehabt. Sie habe der
Staatsanwaltschaft denn auch mit Schreiben vom 25. Juli 2014 mitgeteilt, dass
sie aus gesundheitlichen Gründen an der Einvernahme nicht teilnehmen und "erst
nach einem Therapieverlauf" erscheinen könne. Dem von ihr eingereichten
Sprechstundenbericht vom 2. Juli 2014 der Uniklinik A.________ sei jedoch nur
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 zur Besprechung
eines MRI der linken Hüfte vorstellig geworden sei. Als Procedere wurde ihr
eine Physiotherapie zur Dehnung und Kräftigung der Muskulatur verordnet. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, dem Bericht sei nicht zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 28. Juli 2014 nicht hätte teilnehmen
können (Beschluss S. 5/6 E. 4.1 und 4.2).

Auch vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was belegen
könnte, dass sie zu der Einvernahme nicht hätte erscheinen können. Sie
schildert nur ganz allgemein ihren Gesundheitszustand (Ziff. 1), ohne dass sie
darlegen würde, dass sie am 28. Juli 2014 verhandlungsunfähig gewesen wäre.
Ihre Ausführungen genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Die Beschwerdeführerin bringt ergänzend vor, dass sie sich sicher ein Zeugnis
von einem anderen Arzt hätte ausstellen lassen können, wenn sie durch die
Staatsanwaltschaft dazu aufgefordert worden wäre. Dazu hat die Vorinstanz
erwogen, der Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren mehrmals Gelegenheit
gegeben worden, sich mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft
auseinanderzusetzen, wodurch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
geheilt worden sei. Sie habe es indessen auch im Beschwerdeverfahren
unterlassen, ein Arztzeugnis einzureichen, welches die Verhandlungsunfähigkeit
für den 28. Juli 2014 bescheinigen könnte, oder zumindest substanziiert
darzulegen, weshalb ihr die Teilnahme an der Einvernahme nicht möglich gewesen
sei (Beschluss S. 6/7 E. 4.3 und 4.4). Zu dieser Erwägung der Vorinstanz
äussert sich die Beschwerdeführerin nicht.

Die übrigen Ausführungen (Ziff. 2) betreffen nicht die hier relevanten Fragen
und sind deshalb unzulässig.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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