Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.399/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_399/2015

Urteil vom 15. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 2. März 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, in der Zeit, als sie
Sozialunterstützung bezog, dem Sozialamt Zürich gegenüber ihr Einkommen
verschwiegen zu haben. Dadurch seien die Sozialen Dienste um mehr als Fr.
150´000.-- geschädigt worden.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin am 2.
März 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
9. April 2014 wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen
zu Fr. 20.--, mit aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

 Die Beschwerde ist teilweise unverständlich. Es ist fraglich, ob sie den
Begründungsanforderungen genügt. Dies kann indessen offenbleiben, da sie sich
ohnehin als unbegründet erweist.

3.

 Die Beschwerdeführerin erhebt Vorwürfe gegen ihren seinerzeitigen amtlichen
Verteidiger. Die Vorinstanz wies indessen zweimal Gesuche um Wechsel des
amtlichen Verteidigers ab und trat auf ein weiteres Gesuch nicht ein (Urteil S.
7 E. 4.3). Mit diesen Verfügungen befasst sich die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht nicht. Folglich sind ihre ohnehin unsubstanziierten Vorbringen
nicht zu hören.

4.

 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe gegen das Urteil des Bezirksgerichts
keine Berufung eingereicht. Indessen tat dies ihr amtlicher Verteidiger in
ihrem Namen und gestützt auf eine entsprechende Erklärung der
Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil S. 6 E. 3.4). Folglich trat die
Vorinstanz zu Recht auf die Berufung ein.

5.

 Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor
Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere
Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1; 137
IV 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen,
und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik,
wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition
vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

 Soweit die Beschwerdeführerin tatsächliche Feststellungen rügt, genügen ihre
Vorbringen den Anforderungen nicht. Sie macht z.B. geltend, die
Anzeigeerstatterin habe seit 2011 Bescheid gewusst, dass sie - die
Beschwerdeführerin - einer unregelmässigen Beschäftigung nachgehe. Woraus sich
dies ergeben soll, vermag sie indessen nicht zu sagen. Folglich ist nicht
ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen
Sinn verfallen sein könnte.

6.

 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist kann in Anwendung von Art. 109
Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S.
12-15 E. 3.2.2 und 3.2.3). Was daran unrichtig sein könnte, ist der Beschwerde
nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.

7.

 In Bezug auf die Bereicherungsabsicht bzw. die Frage nach einem
Rechtfertigungsgrund kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. Urteil S. 17/18 E. 7 und 8.1). Auch diese Ausführungen
sind nicht zu beanstanden.

8.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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