Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.389/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_389/2015

Urteil vom 29. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 24. März 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Ein Anwalt teilte dem Beschwerdeführer am 9. September 2011 brieflich mit,
dieser habe ihn am Telefon beschimpft und bedroht. Deshalb fordere er ihn auf,
ihn nicht mehr zu kontaktieren.

Am 13. September 2011 erstattete der Beschwerdeführer gegen den Anwalt
Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die
Untersuchung am 27. Mai 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. März 2015 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung des Anwalts an.

2. 
Der Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an
die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der
untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung
es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei
Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer meldete im kantonalen Verfahren keine Zivilansprüche an
(angefochtener Beschluss S. 3). Auch vor Bundesgericht äussert er sich zur
Frage der Zivilforderung nicht. Folglich genügt die Beschwerde in Bezug auf die
Frage der Legitimation den Anforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der
Beschwerdeführer glaubhaft versichert, vom Sozialamt zu leben, ist diesem
Umstand wie bereits durch die Vorinstanz (angefochtener Beschluss S. 6) bei der
Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem
Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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