Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.385/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_385/2015

Urteil vom 12. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Drohung etc.),

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen vom 11. März 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 11. März 2015 auf eine
Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsrichteramtes
Uznach nicht ein, weil der Beschwerdeführer auch innert Nachfrist keine Eingabe
eingereicht hatte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es seien
sofort die von ihm eingereichten Strafanzeigen an die Hand zu nehmen.

2.

 Der Beschwerdeführer stellt einen Befangenheitsantrag gegen das gesamte
Bundesgericht (Beschwerde S. 2 Antrag 4). Wie er weiss, stellt indessen der
Umstand, dass er mit etlichen Beschwerden am Bundesgericht erfolglos blieb,
keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Daran vermag der
Umstand, dass er Strafanzeigen bei der Bundesanwaltschaft eingereicht hat,
nichts zu ändern. Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach
Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist vielmehr nicht einzutreten.

3.

 Das Bundesgericht kann sich nur mit den Begründungsanforderungen einer Eingabe
im Kanton befassen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich
entspricht die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid
in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Analog zu früheren Verfahren ist seiner finanziellen Lage bei der
Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf das Ausstandsgesuch gegen das gesamte Bundesgericht wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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