Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.385/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_385/2015 Urteil vom 12. Mai 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Betrug, Drohung etc.), Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. März 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 11. März 2015 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsrichteramtes Uznach nicht ein, weil der Beschwerdeführer auch innert Nachfrist keine Eingabe eingereicht hatte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es seien sofort die von ihm eingereichten Strafanzeigen an die Hand zu nehmen. 2. Der Beschwerdeführer stellt einen Befangenheitsantrag gegen das gesamte Bundesgericht (Beschwerde S. 2 Antrag 4). Wie er weiss, stellt indessen der Umstand, dass er mit etlichen Beschwerden am Bundesgericht erfolglos blieb, keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Daran vermag der Umstand, dass er Strafanzeigen bei der Bundesanwaltschaft eingereicht hat, nichts zu ändern. Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist vielmehr nicht einzutreten. 3. Das Bundesgericht kann sich nur mit den Begründungsanforderungen einer Eingabe im Kanton befassen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich entspricht die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zu früheren Verfahren ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen das gesamte Bundesgericht wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Mai 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben