Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.380/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_380/2015

Urteil vom 6. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 24. Februar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Am 24. August 2012 erstattete der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn eine
Strafanzeige gegen einen Gemeindepräsidenten. Die zuständige Staatsanwältin
stellte das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs und mehrfacher Verletzung des
Amtsgeheimnisses mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 ein. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom
24. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil
des Obergerichts vom 24. Februar 2015 und die Einstellungsverfügung vom 31.
Oktober 2014 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen
den Beschuldigten geführte Strafverfahren zur Anklage zu bringen.

2. 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in
Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne
dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen.
Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht
ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht,
können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen
nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
(Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

Gemäss § 2 in Verbindung mit § 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons
Solothurn vom 26. Juni 1966 (BSG 124.21) haftet der Staat für den Schaden, den
das Mitglied einer Gemeindebehörde in Ausübung amtlicher Tätigkeit einem
Dritten widerrechtlich zufügt. Der Geschädigte kann den Beschuldigten nicht
unmittelbar belangen. Die vom Beschwerdeführer gegen den Gemeindepräsidenten
erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche
betreffen. Gegen den Beschuldigten selber stehen ihm keine zivilrechtlichen
Ansprüche zu. Er ist zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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