Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.379/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_379/2015

Urteil vom 30. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Irreführung der Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Februar 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland sprach den Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 9. Oktober 2013 der Irreführung der Rechtspflege schuldig.
Dagegen erhob er Einsprache. Das Regionalgericht Oberland lud ihn mit Vorladung
vom 15. September 2014 zur Hauptverhandlung vor. Mit Verfügung vom 5. Dezember
2014 stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei trotz gehöriger
Vorladung der Hauptverhandlung ferngeblieben und der Strafbefehl deshalb
infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. Februar 2015
ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei von
der Anschuldigung freizusprechen.

2.

 Am Rande rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss sei nur von
einem und nicht von drei Richtern unterzeichnet worden (Beschwerde S. 2). Eine
Bestimmung, die vorschriebe, dass alle beteiligten Richter einen Entscheid
unterschreiben müssten, vermag er jedoch nicht zu nennen.

3.

 Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt eine Einsprache als zurückgezogen, wenn die
Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fernbleibt und sich auch nicht
vertreten lässt.

 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Vorladung erhalten hat und
dennoch nicht an der Hauptverhandlung erschienen ist. Er beruft sich auf Art.
101, 201 Abs. 2c und 205 Abs. 2 StPO und macht geltend, da das Gericht gewisse
Gesuche von ihm vorgängig abgelehnt habe, habe er mitgeteilt, er werde nicht
kommen, "da es gar keinen Sinn hat" (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen ist
unbegründet. In der Vorladung vom 15. September 2014 wurde er ausdrücklich über
die Rechtslage orientiert. Er wusste somit, dass er verpflichtet war, der
Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO), und ihm war auch bekannt,
dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er unentschuldigt zur
Verhandlung nicht erscheint (KA act. 133 f.). Die Abweisung seiner Gesuche
konnte er mit den entsprechenden Rechtsbehelfen anfechten. Davon, dass er
infolge der Abweisung seiner Gesuche eine hinreichende Entschuldigung gehabt
hätte, um der Verhandlung fernzubleiben, kann keine Rede sein. Das Gericht hat
ihm denn auch mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 mitgeteilt, dass an der
Verhandlung vom 5. Dezember 2014 festgehalten werde (KA act. 148). Der Vorwurf,
das Verhalten des Gerichts komme einer "Erpressung" gleich, ist abwegig.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.

 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Da er sich zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht äussert,
kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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