Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.378/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_378/2015

Urteil vom 10. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 26. März 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 26. März 2015 auf eine
Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist
keine Eingabe eingereicht hatte, die den Formvorschriften der StPO entsprach.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 15./16. April 2015 ans Bundesgericht, ohne
einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügt
die vorliegende Eingabe nicht. Im Wesentlichen beschränkt sie sich auf
unsubstanziierte Vorwürfe und Verunglimpfungen an die Adresse der kantonalen
Behörden. Deren "Konstrukt von Daten" diene lediglich dazu, ihm den Rechtsweg
zu verunmöglichen. Diese Leute seien "nicht nur korrupt, sie sind auch pervers
und einige gehören speziellen Gruppen an (Sadomaso, Travestie, Homosexuelle) ".
Mit derartigen Vorbringen kann eine Beschwerde beim Bundesgericht nicht
begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

3.

 Entgegen der Aufforderung vom 20. April 2015 konnte der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht kein postalisches Zustelldomizil in der Schweiz verzeichnen, an
welches das Urteil per Gerichtsurkunde gesandt werden kann. Auch verfügt er
nicht über eine elektronische Zustelladresse im Sinne des ReRBGer. In Anwendung
von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar deshalb
androhungsgemäss im Dossier. Wie ihm mit Mail vom 27. April 2015 angekündigt
wurde, wird er im Sinne eines Entgegenkommens über den Ausgang des Verfahrens
per Mail summarisch informiert (act. 9).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den
Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier.

Lausanne, 10. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben