Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.378/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_378/2015 Urteil vom 10. Juni 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 26. März 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 26. März 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist keine Eingabe eingereicht hatte, die den Formvorschriften der StPO entsprach. Der Beschwerdeführer wendet sich am 15./16. April 2015 ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügt die vorliegende Eingabe nicht. Im Wesentlichen beschränkt sie sich auf unsubstanziierte Vorwürfe und Verunglimpfungen an die Adresse der kantonalen Behörden. Deren "Konstrukt von Daten" diene lediglich dazu, ihm den Rechtsweg zu verunmöglichen. Diese Leute seien "nicht nur korrupt, sie sind auch pervers und einige gehören speziellen Gruppen an (Sadomaso, Travestie, Homosexuelle) ". Mit derartigen Vorbringen kann eine Beschwerde beim Bundesgericht nicht begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 3. Entgegen der Aufforderung vom 20. April 2015 konnte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht kein postalisches Zustelldomizil in der Schweiz verzeichnen, an welches das Urteil per Gerichtsurkunde gesandt werden kann. Auch verfügt er nicht über eine elektronische Zustelladresse im Sinne des ReRBGer. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar deshalb androhungsgemäss im Dossier. Wie ihm mit Mail vom 27. April 2015 angekündigt wurde, wird er im Sinne eines Entgegenkommens über den Ausgang des Verfahrens per Mail summarisch informiert (act. 9). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier. Lausanne, 10. Juni 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben