Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.367/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_367/2015 Urteil vom 20. April 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Busse, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 26. März 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Bern schrieb am 26. März 2015 eine Beschwerde als gegenstandslos ab, weil der Beschwerdeführer die Geldstrafe und die Busse, um die es in der angefochtenen Vollzugsverfügung der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug ging, inzwischen bezahlt hatte. Auf eine Kostenauflage wurde verzichtet. Eine Entschädigung wurde nicht zugesprochen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 26. März 2015 sei aufzuheben. Er habe die Busse nur deshalb und zwar "unter Vorbehalt" bezahlt, weil bereits eine Verhaftung bzw. Zuführung zur Vollstreckung vorlag und die Vorinstanz seinen Antrag auf Aufschub bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand weder bearbeitet noch beachtet habe. Dieser Hinweis genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer nennt keine Bestimmung des schweizerischen Rechts, wonach die Vorinstanz ein Beschwerdeverfahren nicht hätte als gegenstandslos geworden abschreiben dürfen, obwohl der Beschwerdeführer durch die angefochtene Vollzugsverfügung gar nicht mehr beschwert war. Inwieweit das Motiv für seine Zahlung daran etwas ändern könnte, vermag er nicht zu sagen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. April 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben