Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.367/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_367/2015

Urteil vom 20. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Busse,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer,
vom 26. März 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Obergericht des Kantons Bern schrieb am 26. März 2015 eine Beschwerde als
gegenstandslos ab, weil der Beschwerdeführer die Geldstrafe und die Busse, um
die es in der angefochtenen Vollzugsverfügung der Abteilung für Straf- und
Massnahmenvollzug ging, inzwischen bezahlt hatte. Auf eine Kostenauflage wurde
verzichtet. Eine Entschädigung wurde nicht zugesprochen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss
vom 26. März 2015 sei aufzuheben. Er habe die Busse nur deshalb und zwar "unter
Vorbehalt" bezahlt, weil bereits eine Verhaftung bzw. Zuführung zur
Vollstreckung vorlag und die Vorinstanz seinen Antrag auf Aufschub bzw. auf
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand weder bearbeitet noch beachtet habe.

Dieser Hinweis genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht. Der Beschwerdeführer nennt keine Bestimmung des schweizerischen Rechts,
wonach die Vorinstanz ein Beschwerdeverfahren nicht hätte als gegenstandslos
geworden abschreiben dürfen, obwohl der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Vollzugsverfügung gar nicht mehr beschwert war. Inwieweit das Motiv für seine
Zahlung daran etwas ändern könnte, vermag er nicht zu sagen. Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben