Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.34/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_34/2015

Urteil vom 19. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ferdinand Schlegel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung (üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 9. Dezember 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Wegen angeblich ehrverletzender Äusserungen auf der Internetseite eines
Vereins, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung
standen, reichte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 gegen den
Beschwerdegegner 2 und unbekannte Täterschaft eine Strafanzeige ein. Er werde
durch die Äusserung als jemand diskreditiert, der rach- und streitsüchtig sei
und gegen jede nur mögliche Person einen Prozess vor Gericht anstrebe.

 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte die Untersuchung am 30. August
2013 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Zürich am 9. Dezember 2014 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Beschluss des Obergerichts vom 9. Dezember 2014 sei aufzuheben. Es sei gegen
die Beschwerdegegner 2 und 3 ein Strafverfahren wegen übler Nachrede und
eventuell Verleumdung zu eröffnen, und die Beschuldigten seien angemessen zu
bestrafen.

2.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014
vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei
Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).

 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Legitimation sei
"zweifellos" gegeben (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Dies trifft angesichts der
Natur der von ihm den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgeworfenen Straftat nicht
zu. Zur Frage der Zivilforderung äussert er sich nicht. Folglich ist auf die
Beschwerde mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil
sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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