Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.335/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_335/2015

Urteil vom 27. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050
Appenzell,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung
Zivil- und Strafgericht, vom 20. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. sprach X.________ am 10. Juni 2014 wegen
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit an
die gegebenen Strassenverhältnisse, begangen am 13. Januar 2012 um 7.21 Uhr,
schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--.

B.

 X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Juni
2014. Mit Entscheid vom 20. Januar 2015 wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh.
die Berufung ab und verurteilte X.________ wegen Nichtbeherrschens des
Fahrzeugs zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die gegebenen
Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr.
300.--.
Das Kantonsgericht erachtet folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ fuhr am besagten Tag mit seinem Personenwagen bei leichtem
Schneefall von Meistersrüte herkommend auf der schneebedeckten, stellenweise
vereisten Gaiserstrasse in Richtung Gais. Auf Höhe der Liegenschaft
Ackermeiebuebes bog A.________ mit dem Milchtransportlastwagen aus einer
Nebenstrasse heraus in die Gaiserstrasse in Richtung Gais links ab. Unmittelbar
nachdem sich A.________ vollständig auf der rechten Fahrspur in Richtung Gais
befand, kollidierte X.________ mit seinem Personenwagen frontal in die
Heckseite des Lastwagens. Nach eigenen Angaben fuhr X.________ mit einer
Geschwindigkeit von ca. 55 km/h bei einer maximal zulässigen Geschwindigkeit
von 80 km/h, als er nach der langgezogenen Linkskurve auf der Höhe des
Restaurants Schäfli feststellte, dass der Lastwagen von der linken Seite in die
Gaiserstrasse einbog. Der Lastwagen hatte vor seinem Einbiegemanöver nicht
angehalten, sondern fuhr mit etwa 9 km/h in die Gaiserstrasse; A.________
beschleunigte hierauf seinen schweren Laster. Im Zeitpunkt der Kollision betrug
seine Geschwindigkeit maximal 22 km/h. Bei Einfahrt des Lastwagens befand sich
X.________ noch etwa 61-72 m von der Einfahrtsposition des Lastwagens entfernt.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des
Urteils des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. und einen Freispruch; eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es seien
keine Kosten zu erheben.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsgleichheit und des
Willkürverbots sowie eine materielle Rechtsverweigerung. Er führt aus, das
offensichtliche Fehlverhalten des LKW-Lenkers sei nicht berücksichtigt worden.
Damit sei die Rechtsgleichheit verletzt. Der Fahrtenschreiber des Lastwagens
zeige klar auf, dass der Chauffeur vor dem Einbiegen in die Gaiserstrasse nicht
angehalten habe, was aufgrund der allgemeinen unübersichtlichen Situation und
den gegebenen winterlichen Verhältnissen unabdingbar gewesen wäre. Der
Milchtanker sei für ihn wegen der örtlichen Sichtverhältnisse nicht einsehbar
gewesen. Aufgrund des Vertrauensprinzips habe er darauf zählen dürfen, dass
sein Vortrittsrecht respektiert werde; er habe seine Geschwindigkeit nicht noch
weiter reduzieren müssen, als er es wegen der winterlichen Strassenverhältnisse
ohnehin schon getan habe. Die Auslegung des Verkehrsgutachtens sei willkürlich,
weil darin Aussagen des LKW-Fahrers klar widerlegt worden seien, ohne dass
diesem Umstand Rechnung getragen worden sei. Zudem sei das Fehlverhalten des
LKW-Fahrers für den Unfall kausal gewesen. Der Auffahrunfall wäre nicht zu
verhindern gewesen. Wer gegen Verkehrsregeln verstosse und dadurch eine unklare
oder gefährliche Verkehrslage schaffe, könne nicht erwarten, dass andere diese
Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen würden.

1.2. 

1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen
beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die
Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3
S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).

1.2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der unübersichtlichen
Lage den Lastwagen nicht einbiegen sehen, ist unbehelflich, nachdem er
gegenüber der Polizei und vor erster Instanz geltend gemacht hatte, er habe
beobachtet, wie der Lastwagenchauffeur ohne anzuhalten in die Gaiserstrasse
eingebogen sei. Die Vorinstanz verfällt demnach nicht in Willkür, wenn sie
davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Lastwagen in die Gaiserstrasse
einbiegen sehen.

1.2.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen
wäre, rechtzeitig abzubremsen und eine Kollision mit dem Lastwagen zu
verhindern, wenn er entweder sofort das Bremsmanöver eingeleitet hätte, nachdem
er den einbiegenden Lastwagen erkannt hatte, oder aber aufgrund der
schneebedeckten Gaiserstrasse und der eingeschränkten Sicht wegen des
Schneefalls langsamer gefahren wäre, um auf Sichtweite anhalten zu können. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz von einer
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen wäre. Entgegen
seinem Einwand kann dem Gutachten nicht entnommen werden, dass eine Kollision
nicht vermeidbar war. Aus der Antwort des Gutachters zur Frage 5 geht lediglich
hervor, dass der Beschwerdeführer ausgehend von einer Geschwindigkeit seines
Personenwagens von 60 km/h eine Kollision ohne starke Abbremsung nicht hätte
verhindern können. Hingegen ergibt sich aus dem Gutachten klar, dass der
Personenwagenlenker eine Kollision bei einer früheren Bremsreaktion und noch
eindeutiger bei einer tieferen Geschwindigkeit (55 km/h) hätte vermeiden können
(vgl. Gutachten S. 8).

1.2.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege das Verkehrsgutachten
willkürlich aus. Die Aussagen des LKW-Fahrers seien darin klar widerlegt
worden. In der Tat hält das Gutachten fest, dass die Angaben des
Lastwagenchauffeurs, er habe beim Einbiegemanöver die Lichter des Wagens des
Beschwerdeführers in einer Distanz von etwa 250 bis 300 m wahrgenommen, nicht
zuträfen. Dies ist jedoch für die zu beantwortende Frage ohne Belang, hält doch
das Gutachten unmissverständlich fest, dass der Beschwerdeführer den
Zusammenstoss mit dem Lastwagen bei früherer Reaktion hätte vermeiden können.

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu
beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine
Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Er muss
jederzeit das Fahrzeug beherrschen und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust
zweckmässig reagieren können (vgl. HANS GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N.
1 zu Art. 31 SVG). Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen,
namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG).

1.3.2. Der Beschwerdeführer fuhr dem vor ihm fahrenden Lenker des Lastwagens
frontal ins Heck, nachdem dieser links von einer Nebenstrasse mit einer
Geschwindigkeit von 9 km/h kommend bereits vollständig auf die rechte Fahrspur
eingespurt hatte und im Begriff war, zu beschleunigen. Der Beschwerdeführer gab
vor Bezirksgericht zu Protokoll, der Unfall sei sehr schnell gegangen, es sei
eine Sache von 2-3 Sekunden gewesen. Beim Bremsmanöver habe es einfach
gerutscht (Akten Bezirksgericht, act. 8 S. 2 f.). Dieser hat seine
Geschwindigkeit demnach nicht den Umständen, namentlich den Strassen- und
Sichtverhältnissen, angepasst (Art. 32 Abs. 1 SVG) oder dem Verkehr nicht die
verlangte Aufmerksamkeit gewidmet. Er verhielt sich daher verkehrsregelwidrig,
da er nicht in der Lage war, die Auffahrkollision zu verhindern, obschon ihm
dies bei der geforderten Aufmerksamkeit und einer den Strassenverhältnissen
angepassten Geschwindigkeit möglich gewesen wäre.

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz. Man könne
von ihm nicht verlangen, dass er seine Geschwindigkeit noch weiter hätte nach
unten anpassen müssen, nur weil der Lastwagenchauffeur in Missachtung der
Vortrittsregelung in die Gaiserstrasse eingebogen sei.

1.4.2. Das Vortrittsrecht gibt dem Berechtigten grundsätzlich einen Anspruch
auf unbehinderte Fortsetzung seines Weges. Es entbindet den Berechtigten jedoch
nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Bestehen insbesondere konkrete
Anzeichen, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhalten, so ist für die
anderen Verkehrsteilnehmenden nach Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht
geboten, andernfalls sie sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen können.
Muss der Vortrittsberechtigte somit erkennen können, dass er sein Recht nicht
unfallfrei wird durchsetzen können, so hat er alles Zumutbare zu unternehmen,
um eine Kollision zu vermeiden (vgl. BGE 92 IV 138 E. 1 S. 140; Urteil 6S.224/
2003 vom 3. Januar 2004 E. 2). Fraglich ist also, ob es dem Beschwerdeführer
zuzumuten war, so abzubremsen, dass eine Kollision mit dem Lastwagen hätte
verhindert werden können.

1.4.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich
gewesen wäre, bei korrekter Fahrweise so abzubremsen, dass eine Kollision mit
dem Lastwagen hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer könne sich
wegen seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens daher nicht (mehr) auf den
Vertrauensgrundsatz berufen. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz versagt. Nach diesem
von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Grundsatz darf jeder
Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer
ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes
nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat (BGE 125 IV 83
E. 2b S. 87 f.; 118 IV 277 E. 4a S. 280 f.).

1.4.4. Die vom Beschwerdeführer angeführten BGE 105 IV 341 und 114 IV 146 sind
ebenfalls nicht geeignet, der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht
vorzuwerfen. In diesen beiden Fällen ging es um den Begriff der Behinderung
durch den vortrittsbelasteten Fahrer und nicht um die Frage, ob es dem
Vortrittsberechtigten zuzumuten war, sich so zu verhalten, dass eine Kollision
verhindert werden konnte.

1.5. Dass der Lenker des Lastwagens möglicherweise in Verletzung der
Verkehrsregeln in die Gaiserstrasse eingebogen war, steht hier entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Debatte. Es gibt im Strafrecht keine
Verschuldenskompensation (vgl. Urteil 6B_286/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.5).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht
behandelt eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246). Inwiefern der angefochtene Entscheid die Rechtsgleichheit (vgl.
Art. 8 BV) verletzen könnte, ist nicht ersichtlich und legt der
Beschwerdeführer auch nicht dar. Auf die nicht näher begründete Rüge ist nicht
einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine formelle Rechtsverweigerung
geltend. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren habe zu lange gedauert. Die
Verzögerung habe beispielsweise dazu geführt, dass die Nachbefragung des
Lenkers des Lastwagens über ein Jahr nach den Ereignissen nichts Brauchbares
mehr zutage gefördert habe. Es könne nicht seine Sache sein, die Behörden an
ihre Pflichten zu erinnern.

2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Aktenkundig ist, dass
A.________ am Tag des Unfalls von der Polizei und am 10. August 2012 von der
Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den
Strafbefehl vom 6. Juli 2012 Einsprache erhoben hatte, gab die
Staatsanwaltschaft ein unfalltechnisches Gutachten in Aufrag, das einige Zeit
in Anspruch nahm und zur Folge hatte, dass das Verfahren erst im April 2014 an
das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. zur Beurteilung überwiesen wurde. Von einer
Missachtung des Beschleunigungsgebots kann keine Rede sein.

3.

 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter eine Verletzung der Gewaltenteilung.
Die Gewaltentrennung bestehe im Kanton Appenzell I.Rh. nur auf dem Papier.
Polizei, Staatsanwaltschaft, Bezirks- und Kantonsgericht würden sich im
gleichen Gebäude befinden und daher sei davon auszugehen, dass gegenseitige
Absprachen stattfänden. Der Beschwerdeführer erörtert und begründet nicht
näher, worin die fehlende Gewaltentrennung besteht, sondern beschränkt sich
darauf, allein aus dem Umstand der geographischen Nähe auf (unzulässige)
Absprachen zu schliessen. Die Rüge des Beschwerdeführers genügt den
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E.
1.5), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer mit Blick auf die Kosten eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Es sei unverhältnismässig,
wenn angesichts einer Busse von Fr. 300.-- Verfahrenskosten von Fr. 10'131.--
erhoben würden. Die Staatsanwaltschaft habe ihn zwar darauf hingewiesen, dass
ein Gutachten in Auftrag gegeben werde, aber er sei über die diesbezüglichen
Kostenfolgen nicht informiert worden. Zudem wären die Verfehlungen und
Falschaussagen des LKW-Fahrers auch ohne Gutachten ersichtlich gewesen. Die
Kostenauflage würde ihn in grosse finanzielle Schwierigkeiten bringen.

4.2. Mit Anfechtung des Strafbefehls musste der Beschwerdeführer damit rechnen,
dass ihm bei einer Verurteilung die Verfahrenskosten überbunden werden würden.
Ebenso darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass im Rechtsmittelverfahren die
Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen
haben. Es wäre sodann am Beschwerdeführer gelegen, sich bei der
Staatsanwaltschaft nach der zu erwartenden Kostenhöhe des einzuholenden
Gutachtens zu erkundigen. Dass die Diskrepanz zwischen der von der Vorinstanz
ausgesprochenen Busse und den Verfahrenskosten auffällig erscheint, ist nicht
zu bestreiten. Indessen war das verkehrstechnische Unfallgutachten aufwendig
und fällt mit Fr. 3'720.-- entsprechend stark ins Gewicht. Der Beschwerdeführer
vermag nicht rechtsgenüglich darzulegen, dass auf das Gutachten hätte
verzichtet werden können. Auch hat er durch die Einsprache gegen den
Strafbefehl und den Weiterzug des Urteils die Verfahrenskosten selbst
verursacht. Die Rüge ist unbegründet.

5.

 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh.,
Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben