Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.331/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_331/2015

Urteil vom 15. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH, vertreten durch
Herrn A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (unbefugte Datenbeschaffung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 10. März 2015.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. 
Am 10. Februar 2014 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Polizei
Basel-Landschaft Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen
unbefugter Datenbeschaffung und unbefugten Eindringens in ein
Datenverarbeitungssystem. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das
Verfahren am 15. Januar 2015 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft am 10. März 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. März 2015 sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren insbesondere gegen eine
konkret beschuldigte Person fortzuführen.

2. 
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobene
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (Art. 113 BGG).

3. 
Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die
Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014
vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin führt nur aus, sie habe ein "praktisches und aktuelles
Interesse" an der Anfechtung des Entscheids (Beschwerde S. 3). Sie sagt
indessen nicht, auf welche konkrete Zivilforderung sich der angefochtene
Entscheid auswirken könnte. Ihr pauschaler Hinweis auf eine angebliche
Ertragseinbusse von Fr. 80'000.-- pro Jahr (Beschwerde S. 3) bzw. auf
"Nachteile, die durch rechtswidrige Zwangsmassnahme und Straftaten entstanden
sind" (Beschwerde S. 4), reicht für die Begründung der Legitimation nicht aus.
Auch aus der Natur der angezeigten Straftaten ergibt sich nicht, um welche
Zivilforderung es klarerweise gehen könnte.

4. 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerin die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach
dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind
allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt
werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen
Entscheids hinauslaufen (BGE 136 IV 31 E. 1.4).

Soweit in der Beschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden (vgl. z.B. S. 8/
9 Ziff. 9), genügen die Ausführungen den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2
BGG nicht. So ist z.B. nicht ersichtlich, inwieweit das Verfahren unfair
gewesen oder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sein
könnte.

5. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Deckung der Kosten aus einem früher verlangten
Kostenvorschuss (Beschwerde S. 10) kommt von vornherein nicht in Betracht, weil
in jenem Verfahren die auferlegten Gerichtskosten dem Kostenvorschuss
entsprachen. Nach der Rechtsprechung können juristische Personen grundsätzlich
keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen; sie sind nicht arm oder
bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem
Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen
(Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4 mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E.
5.2.1). Das Gesuch wäre im Übrigen auch deshalb abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Monn

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