Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.325/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_325/2015

Urteil vom 19. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichterin, vom 19. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte X.________ am 12. Mai 2005 unter
anderem wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher sexueller Handlungen mit
Kindern zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten. X.________
verbüsste diese Strafe zusammen mit diversen anderen Freiheitsstrafen im Umfang
von insgesamt 46 Monaten und 16 Tagen in der Strafanstalt Saxerriet seit dem 2.
Juli 2004. Am 16. August 2007 wurde er vom Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich per 12. September 2007 bedingt aus dem Strafvollzug bei einer der
Reststrafe entsprechenden Probezeit von 645 Tagen bis 18. Juni 2009 entlassen.

Am Tag der bedingten Entlassung wurde X.________ wegen Verdachts auf sexuelle
Handlungen mit einem Kind vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Das
Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg verurteilte ihn am 11. September 2008
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Schändung
zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil
des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Mai 2005. Das Kantonsgericht St. Gallen wies
die dagegen gerichtete Berufung am 8. Juni 2010 ab. Die kantonalen Instanzen
hielten für erstellt, dass X.________ seine Tochter während des Strafvollzugs
anlässlich von Hafturlauben zwischen dem 12. September 2004 und dem 2. November
2006 mehrfach sexuell missbraucht hatte. Das Bundesgericht wies die von
X.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde in
Strafsachen am 14. April 2011 ab (Verfahren 6B_793/2010).

Am 25. Mai 2011 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil X.________ unter anderem
wegen mehrfachen Diebstahls, begangen von April bis August 2010, zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Juni 2010.

X.________ verbüsst zurzeit die Freiheitsstrafen gemäss den Urteilen des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Juni 2010 und des Bezirksgerichts Hinwil vom
25. Mai 2011.

A.b. Am 11. September 2013 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich die von ihm am 16. August 2007 angeordnete bedingte Entlassung und
ordnete den Vollzug der Reststrafe von 645 Tagen an. Die Verfügung regelt
nichts betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche
Rechtspflege.

Den dagegen von X.________ erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich am 6. Februar 2014 ab, soweit er sich gegen den
Widerruf der bedingten Entlassung richtete. Hingegen hob die Direktion in
teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositiv-Ziffer III der Verfügung des
Amtes für Justizvollzug betreffend Anordnung des Vollzugs einer Reststrafe von
645 Tagen auf. Da X.________ nur in einem Nebenpunkt obsiegte, wurden ihm ¾ der
auf Fr. 799.-- bestimmten Kosten des Rekursverfahrens, mithin Fr. 599.--,
auferlegt. Weil ihm die unentgeltliche Verfahrensführung gewährt wurde, wurden
die ihm auferlegten Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen,
unter Vorbehalt der in § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich (VRG/ZH) umschriebenen Nachzahlungspflicht von X.________. Da
X.________ nur teilweise und nicht überwiegend obsiegte, wurde ihm in Anwendung
von § 17 Abs. 2 VRG/ZH keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil ihm die
unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gewährt wurde, sprach
die Direktion der Justiz und des Innern dem ihm als unentgeltlichen
Rechtsbeistand bestellten Rechtsanwalt Daniel Kaiser für das Rekursverfahren
eine Entschädigung von total Fr. 3'351.90 aus der Staatskasse zu, unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von X.________ gemäss § 16 Abs. 4 VRG/ZH.

X.________ erhob gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
vom 6. Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Dieses wies mit Entscheid vom 28. Juli 2014 (Verfahren VB.2014.00171) die
Beschwerde ab, soweit sie sich gegen den Widerruf der bedingten Entlassung
richtete. Es hiess die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die Direktion
der Justiz und des Innern verpflichtete, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von
X.________, Rechtsanwalt Daniel Kaiser, für das Rekursverfahren eine
Entschädigung von Fr. 3'819.90 (anstatt Fr. 3'351.90) aus der Staatskasse
auszurichten.

Da X.________ im Beschwerdeverfahren nur zu einem sehr kleinen Teil obsiegte,
wurden ihm vom Verwaltungsgericht die Gerichtskosten vollumfänglich auferlegt
und keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Verwaltungsgericht gewährte
X.________ die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Es
bestellte Rechtsanwalt Daniel Kaiser als unentgeltlichen Rechtsbeistand und
sprach diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 3'151.80 zu, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von X.________ gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG/ZH.

A.c. X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Der
Instruktionsrichter wies die Beschwerde mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wegen
Weitschweifigkeit zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück. Am 13.
Dezember 2014 reichte dieser fristgerecht eine verkürzte Beschwerde ein. Er
beantragte darin im Wesentlichen, es sei vom Widerruf der bedingten Entlassung
abzusehen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er ersuchte überdies um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

A.d. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 6. Februar 2015 die Beschwerde gut.
Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli
2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(Verfahren 6B_840/2014). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als
gegenstandslos abgeschrieben. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der
Kanton Zürich wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter von X.________,
Rechtsanwalt Daniel Kaiser, für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, hiess mit Entscheid
vom 19. Februar 2015 (Verfahren VB.2015.00090) die Beschwerde gegen die
Verfügung der Justizdirektion vom 6. Februar 2014 in Befolgung des
bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides teilweise gut, soweit es darauf
eintrat. Es hob die Verfügung der Justizdirektion auf, soweit darin der Rekurs
gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung abgewiesen und der
Beschwerdeführer mit Verfahrenskosten belastet wurde. Das Verwaltungsgericht
hob auch die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 11. September 2013 auf,
soweit darin die bedingte Entlassung von X.________ widerrufen wurde. Es
verpflichtete, wie schon in seinem ersten Urteil vom 28. Juli 2014, die
Direktion der Justiz und des Innern, dem Rechtsvertreter von X.________ in
Abänderung der Verfügung vom 6. Februar 2014 für das Rekursverfahren eine
Entschädigung von Fr. 3'819.90 (statt Fr. 3'351.90) zu zahlen. Es auferlegte
die Kosten des Rekursverfahrens vor der Direktion der Justiz und des Innern von
Fr. 799.-- (in Abänderung von deren Verfügung vom 6. Februar 2014) dem Amt für
Justizvollzug. Der Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsvertreters von X.________ im Rekursverfahren vor der
Direktion der Justiz und des Innern wurde für den Fall einer
Nachzahlungspflicht von X.________ im Sinne von § 16 Abs. 4 VRG/ZH um Fr.
1'500.-- reduziert. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das (erste) Beschwerdeverfahren
VB.2014.00171 vor dem Verwaltungsgericht wurde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2014.00171 von
Fr. 2'120.-- wurden dem Amt für Justizvollzug auferlegt. Das Amt für
Justizvollzug wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter von X.________ für das
(erste) Beschwerdeverfahren VB.2014.00171 vor dem Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.--, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr.
1'620.--, zu bezahlen. X.________ wurde die unentgeltliche Rechtverbeiständung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Daniel Kaiser ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das (erste) Beschwerdeverfahren VB.2014.00171 bestellt.
Rechtsanwalt Daniel Kaiser wurde für das Beschwerdeverfahren VB.2014.00171 -
wie schon im ersten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2014 - mit Fr.
3'151.80 entschädigt. An diese Entschädigung wurde die vom Amt für
Justizvollzug dem Rechtsvertreter von X.________ zu zahlende
Parteientschädigung von Fr. 1'500.--, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr.
1'620.--, angerechnet. Die Nachzahlungspflicht von X.________ nach § 16 Abs. 4
VRG/ZH wurde vorbehalten. Die Gerichtskosten des (zweiten) Verfahrens
VB.2015.00090 vor dem Verwaltungsgericht wurden auf Fr. 560.-- festgesetzt und
auf die Gerichtskasse genommen.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 sei in Bezug auf die
Kosten- und Entschädigungspunkte aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und wie folgt zu entscheiden. Es seien ihm für das (erste) Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Parteientschädigung von Fr.
2'952.70, für das Verfahren vor der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich eine Parteientschädigung von Fr. 5'077.15 und für das Verfahren
vor dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich eine Entschädigung von Fr.
4'483.95 zuzusprechen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für
diese Verfahren seien als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eventualiter
sei von einer Nachzahlungspflicht von X.________ abzusehen. Zudem beantragt
X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse
an der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er sei gemäss § 16
Abs. 4 VRG/ZH trotz Obsiegens zu folgenden Nachzahlungen hinsichtlich der
Entschädigung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand
verpflichtet worden: Fr. 2952.70 betreffend das Verfahren vor dem Amt für
Justizvollzug; Fr. 2'391.90 betreffend das Rekursverfahren vor der Direktion
der Justiz und des Innern; Fr. 1'783.95 betreffend das Beschwerdeverfahren vor
dem Verwaltungsgericht. Er müsste somit bei Rechtskraft des angefochtenen
Urteils Fr. 7'056.55 an den Staat zurückzahlen, obwohl sich der Widerruf der
bedingten Entlassung als unzulässig und sein Rekurs an die Direktion der Justiz
und des Innern beziehungsweise seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
berechtigt erwiesen hätten. Diese Rückzahlungspflicht begründe sein rechtlich
geschütztes Interesse zur Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts in
diesen Punkten. In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, darüber
hinaus sei die Parteientschädigung zugunsten des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers bzw. zugunsten des Beschwerdeführers zu tief bemessen.
Deshalb sei der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht einer höheren
Zahlungsbelastung betreffend seine durch die Vorinstanz (falsch festgestellte)
Rückzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG/ZH ausgesetzt. Auch dies begründe
ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zur Anfechtung des Urteils
in diesen Punkten.

2. 
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1
VRG/ZH). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG/ZH). Juristischen Personen wird die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt (§ 16 Abs. 3 VRG/ZH). Eine Partei,
der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung
verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG/ZH).

Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG/ZH). Im Rekursverfahren und im Verfahren vor
Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn (a.) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder (b.) ihre Rechtsbegehren
oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2
VRG/ZH). Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren
gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (§ 17 Abs. 3 VRG/ZH).

2.1. Der unentgeltliche Verteidiger steht in einem öffentlichrechtlichen
Verhältnis zum Staat (BGE 138 II 506 E. 1). Die Entschädigung steht dem
Verteidiger, nicht der vertretenen Person zu. Der Staat hat die Entschädigung
dem Verteidiger zuzusprechen. Der unentgeltliche Verteidiger darf der
vertretenen Person den Aufwand, welchen die staatliche Entschädigung nicht
deckt, nicht in Rechnung stellen (BGE 122 I 322 E. 3b; 108 Ia 11 E. 1; Urteil
5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 2.1; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 16 N. 104, §
17 N. 45). Es gelten mithin insoweit bei der unentgeltlichen Verteidigung
dieselben Grundsätze wie bei der amtlichen Verteidigung (zu dieser: vgl. auch
zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.1; Urteil
6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 in: Pra 2012 Nr. 83 E. 1.2, mit zahlreichen
Hinweisen).

Wenn und soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei Gutheissung des
Rechtsmittels gegenstandslos wird, ist eine allfällige Parteientschädigung
ebenfalls dem Verteidiger und nicht der vertretenen Person zuzusprechen (
KASPAR PLÜSS, a.a.O., § 16 N. 104; § 17 N. 45). Denn das durch die Bestellung
der unentgeltlichen Verteidigung begründete öffentlichrechtliche Verhältnis
zwischen dem Verteidiger und dem Staat bleibt auch bei teilweisem Obsiegen als
solches bestehen und wandelt sich mithin nicht in ein privatrechtliches
Verhältnis zwischen dem Verteidiger und der vertretenen Person um. Der Ausgang
des Verfahrens wirkt sich nicht auf die Rechtsnatur der Verteidigung aus. Auch
bei Obsiegen ist das Honorar dem unentgeltlichen Verteidiger geschuldet,
welcher die Honorarfestsetzung persönlich und in eigenem Namen anfechten kann.
Es gelten auch insoweit dieselben Grundsätze wie bei der amtlichen Verteidigung
(zu dieser: Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 in: Pra 2012 Nr. 83 E. 1.4).

2.2. Die Vorinstanz sprach dem als unentgeltlichen Verteidiger bestellten
Vertreter des Beschwerdeführers für die diversen Verfahren teils im Rahmen der
gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, teils zufolge Obsiegens
Entschädigungen zulasten der Staatskasse respektive des Amtes für Justizvollzug
zu. Dem Beschwerdeführer persönlich wurden keine Entschädigungen zugesprochen.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Entschädigungen an seinen
unentgeltlichen Rechtsvertreter im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH seien zu niedrig bemessen, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Entschädigungen nicht ihm,
sondern seinem Verteidiger zustehen und zugesprochen wurden. Auf die Beschwerde
ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin die von der
Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen der Entschädigung seines unentgeltlichen
Rechtsvertreters durch Streichung diverser Aufwandpositionen anficht.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Parteientschädigung an
seinen Rechtsvertreter gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH sei zu niedrig bemessen, ist
er insoweit zur Beschwerde legitimiert, als von der Höhe dieser
Parteientschädigung abhängt, wie hoch der Betrag ist, welchen er gemäss § 16
Abs. 4 VRG/ZH nachzahlen muss, falls er dazu in der Lage ist. Denn die
Parteientschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 VRG/ZH wird an die - in der Regel
höhere (siehe E. 4.1 hiernach) - Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VRG/ZH angerechnet ( KASPAR
PLÜSS, a.a.O., § 16 N. 100 f.). Je höher die Parteientschädigung gemäss § 17
Abs. 2 VRG/ZH ist, desto geringer ist die Differenz zwischen ihr und der
höheren Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss § 16
Abs. 2 VRG/ZH und umso geringer ist somit der Betrag, welcher der allfälligen
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne § 16 Abs. 4 VRG/ZH
unterliegt. Der Beschwerdeführer hat somit in der vorliegend gegebenen
Konstellation ein rechtlich geschütztes Interesse zur Rüge, dass die seinem
Rechtsvertreter zugesprochene Parteientschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 VRG/
ZH zu tief bemessen sei.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er bei Rechtskraft des
angefochtenen Urteils total Fr. 7'056.55 - nämlich Fr. 2'952.70 + Fr. 2'319.90
+ Fr. 1'783.95 - an den Staat zurückzahlen müsste, obwohl sich der Widerruf der
bedingten Entlassung durch Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 11.
September 2013 als unzulässig und der Rekurs beziehungsweise die Beschwerde
dagegen als berechtigt erwiesen hätten, wie sich aus dem
Bundesgerichtsentscheid 6B_840/2014 vom 6. Februar 2015 ergebe.

3.2. Der Beschwerdeführer wird nicht durch den angefochtenen Entscheid mit
Eintritt der Rechtskraft zur Rückzahlung verpflichtet. Die Pflicht zur
Nachzahlung besteht aufgrund der gesetzlichen Regelung unter den in § 16 Abs. 4
VRG/ZH genannten Voraussetzungen, auf welche im angefochtenen Urteil lediglich
hingewiesen wird.

3.3. Die Vorinstanz hat bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
berücksichtigt, dass der Widerruf der bedingten Entlassung entgegen ihrer noch
im ersten Urteil vom 28. Juli 2014 (Verfahren VB.2014.00171) vertretenen
Auffassung bundesrechtswidrig war.

Ein Vergleich zwischen dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 19. Februar
2015 (VB.2015.00090) und dem ersten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli
2014 (VB.2014.00171) zeigt diverse Unterschiede in der Entscheidung über die
unentgeltliche Rechtspflege und betreffend die Kosten- und
Entschädigungsfolgen.

Im angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1, 4. Absatz) werden die Kosten
des Rekursverfahrens vor der Direktion der Justiz und des Innern von Fr. 799.--
neu dem Amt für Justizvollzug auferlegt. Der Rückforderungsbetrag aus der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im
Rekursverfahren im Betrag von Fr. 3'819.90 wird für den Fall einer
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne von § 16 Abs. 4 VRG/ZH um
Fr. 1'500.-- reduziert (Dispositiv-Ziffer 1, 5. Absatz). Neu werden das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im (ersten)
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (VB.2014.00171) als gegenstandslos
geworden abgeschrieben, die Gerichtskosten von Fr. 2'120.-- für dieses
Beschwerdeverfahren dem Amt für Justizvollzug auferlegt und das Amt für
Justizvollzug verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
Beschwerdeverfahren VB.2014.00171 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.--, zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffern 2-4). Die Vorinstanz erwägt, unter den gegebenen Umständen
wäre eigentlich auch Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 6. Februar 2014 aufzuheben (worin dem Rekurrenten
keine Parteientschädigung zugesprochen wurde) und das Amt für Justizvollzug zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz unterlässt dieses Prozedere
aber mit dem Argument, die Direktion der Justiz und des Innern habe dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und seinem
Rechtsvertreter die Entschädigung unterdessen schon ausbezahlt. Daher sei dem
Beschwerdeführer keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr
sei der Rückforderungsbetrag für den Fall der Nachzahlungspflicht zu
reduzieren, wobei Fr. 1'500.-- als angemessen erschienen. Die Vorinstanz
erwägt, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der bundesgerichtlichen
Rückweisung überwiegend gutzuheissen sei, soweit darauf einzutreten sei,
rechtfertige es sich, die Kosten des ersten
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens VB.2014.00171 von insgesamt Fr.
2'120.-- vollumfänglich dem Amt für Justizvollzug aufzuerlegen und dieses Amt
zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers für dasselbe Verfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.-- (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) als angemessen erwiesen.

Diese Änderungen, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt,
haben ihren Grund darin, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage des
Widerrufs der bedingten Entlassung neu nicht mehr den Beschwerdeführer, sondern
das Amt für Justizvollzug als unterliegende Partei betrachtet.

4.

4.1. Aus dem Umstand, dass gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH nur eine "angemessene"
Parteientschädigung zugesprochen wird, zieht die Praxis den Schluss, dass die
Parteientschädigung nicht sämtliche einer Partei entstandenen Kosten, sondern
nur einen Teil des notwendigen Prozessaufwandes umfassen muss und die
entschädigungsberechtigte Partei im Übrigen ihren notwendigen Aufwand selber zu
tragen hat. Der entschädigungsberechtigten Partei ist es grundsätzlich
zuzumuten, für einen Teil ihrer erforderlichen Kosten selber aufzukommen. Die
gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH der obsiegenden Partei zugesprochene
Parteientschädigung liegt praxisgemäss in der Regel deutlich unter den
tatsächlichen Honorarkosten und ist in der Regel auch deutlich tiefer als eine
gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH zugesprochene Entschädigung für eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ( KASPAR PLÜSS, a.a.O., § 17 N. 64, 72, 80 f., § 16 N. 101
mit Hinweisen auf die Praxis).

Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht substantiiert auseinander. Er legt
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz beispielsweise durch die Festsetzung der
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- + 8 % Mehrwertsteuer für das erste
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (VB.2014.00171) kantonales
Verfahrensrecht willkürlich angewendet beziehungsweise verfassungsmässige
Rechte und Grundsätze verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht
habe.

4.2. Aus dieser Praxis ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Amt für
Justizvollzug als im Hauptpunkt (Widerruf der bedingten Entlassung)
unterliegende Partei zur Zahlung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2
VRG/ZH an den Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdeführers verpflichtet
ist, dass dadurch aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
gegenstandslos wird, weil eine Entschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH nicht
den gesamten notwendigen Aufwand deckt, dass dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers daher auch eine Entschädigung gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zugesprochen wird, für welche
den Beschwerdeführer gemäss § 16 Abs. 4 VRG/ZH eine Pflicht zur Nachzahlung
trifft, falls er in den zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens dazu in der
Lage ist.

5.

5.1. Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 11. September 2013
betreffend Widerruf der bedingten Entlassung enthält keine Regelung
hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen und keinen Entscheid
betreffend Entschädigungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege, obschon
der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug den Antrag
"unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates" gestellt und am 9.
August 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht
hatte, welches am 14. August 2013 bewilligt worden war. Mit Eingabe vom 3.
Oktober 2013, also nach Erlass der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom
11. September 2013, beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr.
2'952.70 für das Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers erhielt nach seiner eigenen Darstellung in der Folge eine
entsprechende Zahlung, wobei es sich nicht um eine Parteientschädigung, sondern
um eine Entschädigung im Rahmen der am 14. August 2013 bewilligten
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung handelte, für welche gemäss § 16 Abs. 4
VRG/ZH eine Pflicht zur Nachzahlung besteht.

5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Amt für Justizvollzug ihm keine
Parteientschädigung im Sinne von § 17 VRG/ZH zugesprochen und über seinen
Antrag auf Entschädigung gar nicht entschieden hat.

Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Rekurs an die
Direktion der Justiz und des Innern nicht das Begehren stellte, es sei ihm für
das Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug eine Parteientschädigung von Fr.
2'952.70 zuzusprechen. Daher habe die Direktion nicht darüber befunden und
bilde es auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb auf die
Beschwerde insofern nicht einzutreten sei.

5.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit
diesen Erwägungen Recht verletze. Der im Rekurs gestellte Antrag "unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten des Staates" betraf das Rekursverfahren, nicht
auch das Verfahren vor der ersten Instanz, d.h. vor dem Amt für Justizvollzug.
Über eine Entschädigung ist nach der Praxis nicht von Amtes wegen, sondern nur
auf ein entsprechendes Begehren zu entscheiden (siehe die Hinweise bei KASPAR
PLÜSS, a.a.O., § 17 N. 16). Im Übrigen werden in den Verfahren vor den
Verwaltungsbehörden keine Entschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG/ZH),
dies im Unterschied zu den Rekursverfahren und den Verfahren vor
Verwaltungsgericht (§ 17 Abs. 2 VRG/ZH). Dies ist entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht verfassungswidrig (siehe BGE 117 V 409 E. II/1 mit
Hinweisen; vgl. auch MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 64 VwVG N. 1). Daher kann dahingestellt
bleiben, ob die Bemerkung des Beschwerdeführers am Ende seiner Replik vom 3.
Januar 2014 im Rekursverfahren, er beantrage eine Entschädigung in gleicher
Höhe für das im Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug aufgelaufene
Anwaltshonorar von Fr. 2'952.70, als ein rechtsgültiges Begehren um
Parteientschädigung gemäss § 17 VRG/ZH im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren hätte angesehen werden müssen.

5.4. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht
im Verfahren 6B_840/2014 subsubeventualiter unter anderem, es sei ihm für das
Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug eine Entschädigung von Fr. 2'952.70
zuzusprechen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2014 auf und wies die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es erwog, der Widerruf der
bedingten Entlassung sei bundesrechtswidrig. Aus diesem Grunde hob es den
angefochtenen Entscheid auf. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigte es sich
gemäss Erwägung 4 des Bundesgerichtsentscheids, auf die weiteren Rügen
einzugehen. Das Bundesgerichtsurteil enthält entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht die Weisung, dass dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug zu zahlen
sei.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihm für das
Rekursverfahren vor der Direktion der Justiz und des Innern keine
Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH zugesprochen habe. Die
Voraussetzungen für eine Parteientschädigung seien offensichtlich erfüllt, da
er letztlich in der Hauptsache (Widerruf des bedingten Strafvollzugs) obsiegt
habe.

6.2. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hält ausdrücklich
fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG/ZH Anspruch auf
eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor der Direktion der Justiz
und des Innern hat, welche vom Amt für Justizvollzug als unterliegende Partei
zu zahlen wäre. Eine solche Zahlung kam aber unter den gegebenen Umständen
nicht in Betracht. Denn die Direktion der Justiz und des Innern hatte dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung gewährt und die Entschädigung gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH
inzwischen bereits an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausbezahlt.
Damit blieb für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2
VRG/ZH kein Raum mehr, da eine solche Parteientschädigung an die (höhere)
Entschädigung gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung anzurechnen ist. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren als obsiegende Partei zu betrachten ist, trägt die Vorinstanz
zutreffend dadurch Rechnung, dass sie den Entschädigungsbetrag von Fr. 3'819.90
im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, welchen der
Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 4 VRG/ZH zurückzahlen
müsste, um den Betrag von Fr. 1'500.-- reduziert. Damit bringt die Vorinstanz
zum Ausdruck, dass es sich bei diesem im Betrag von Fr. 3'819.90 enthaltenen
Betrag von Fr. 1'500.-- um eine Parteientschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2
VRG/ZH handelt, in Bezug auf welche keine Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.
4 VRG/ZH besteht. Der Beschwerdeführer erfährt durch dieses Prozedere keinen
Nachteil, da bei bewilligter unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von
§ 16 Abs. 2 VRG/ZH auch allfällige Parteientschädigungen im Sinne von § 17 Abs.
2 VRG/ZH nicht der obsiegenden Partei, sondern ihrem Rechtsvertreter
zuzusprechen sind.

7.

7.1. Die Vorinstanz verkennt mithin nicht, dass der Beschwerdeführer letztlich
in der Hauptsache (Widerruf der bedingten Entlassung) obsiegt hat und dies sich
auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den diversen Verfahren auswirken
muss. Die Vorinstanz spricht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
angefochtenen Entscheid neu für das erste
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (VB.2014.00171) eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.-- + Fr. 120.-- Mehrwertsteuer und für das Rekursverfahren
implizit, durch Kürzung des allfälligen Nachzahlungsbetrags im Sinne von § 16
Abs. 4 VRG/ZH um Fr. 1'500.--, eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu.
Inwiefern die Vorinstanz damit kantonales Verfahrensrecht willkürlich
angewendet und verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers oder
Verfassungsgrundsätze verletzt beziehungsweise ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht habe, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen.

7.2. Es trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu, dass nach
einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz bei Obsiegen im Verwaltungsrekurs- und
kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von § 16 Abs. 2 VRG/ZH hinfällig und
vollumfänglich durch die Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH
substituiert wird. Die Parteientschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 VRG/ZH ist
nach der ständigen Praxis, mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht
auseinandersetzt, in der Regel deutlich niedriger als die Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von § 16 Abs. 2 VRG/ZH.

8. 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Verfahren vor dem Bundesgericht. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde
keine Aussicht auf Erfolg hatte. Daher hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Seinen angespannten finanziellen
Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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