Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.323/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_323/2015

Urteil vom 7. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unbefugte Berufsausübung (Übertretung kantonaler Strafbestimmungen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung,
vom 18. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

 X.________ wird vorgeworfen, dass sie in drei Fällen im Rahmen eines von ihr
berufsmässig geführten Inkassomandates unbefugt als Interessenvertreterin einer
Prozesspartei vor der Schlichtungsbehörde Arbeit Luzern aufgetreten sei; in
einem Fall habe sie unbefugt eine Klage beim Arbeitsgericht Luzern eingereicht.
Das Bezirksgericht Luzern erklärte sie am 3. Juli 2014 der mehrfachen
unbefugten Berufsausübung schuldig. Hinsichtlich der Klageeinreichung beim
Arbeitsgericht Luzern sprach es sie frei. Es bestrafte sie mit einer Busse von
Fr. 300.--. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Luzern
das erstinstanzliche Urteil am 18. Februar 2015.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe
freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um
diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2
mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht
und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft
das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, durch ihr Handeln sei
niemand zu Schaden gekommen. Sie habe nichts Unrechtes getan. Zumal Strafrecht
Sache des Bundes sei, habe sich der Kanton Kompetenzen angemasst, die ihm nicht
zustehen würden. Auch verletze das angefochtene Urteil die Wirtschaftsfreiheit.
Über weite Strecken ihrer Eingabe gibt die Beschwerdeführerin die von ihrem
damaligen Vertreter eingereichte Berufungsbegründung wörtlich wieder. Sie
verweist darauf und macht geltend, die Vorinstanz habe diese nicht beachtet.
Die Begründung der Beschwerde entbehrt einer Auseinandersetzung mit den
Erwägungen der Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten.

2.

 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie
geltend macht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie an einer der
Verhandlungen nur als Rechtsbeiständin, und nicht als Vertreterin aufgetreten
wäre, wenn die klagende Partei erschienen wäre (Beschwerde, S. 2) bzw. dass sie
in einem anderen Fall infolge Forderungsabtretung in eigenem Namen gehandelt
habe (Beschwerde, S. 6). Mit beidem setzt sich die Vorinstanz auseinander
(Urteil, S. 8 f. und 12 ff.). Die Rüge geht fehl. Im Übrigen enthält die
Beschwerde zu den erwähnten Erwägungen der Vorinstanz keine ausreichende
Begründung.

3.

 Die Beschwerdeführerin rügt, die ihr auferlegten Verfahrenskosten würden in
keinem Verhältnis zur Höhe der Busse und des Honorars des Verteidigers stehen.
Zudem habe das Bezirksgericht den Strafbefehl wegen formeller Mängel an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und die Busse von Fr. 400.-- auf Fr. 300.--
herabgesetzt. Dies habe eine Auswirkung auf die Bemessung der Verfahrenskosten.
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin beruht auf dem kantonalen
Übertretungsstrafgesetz. Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO) regelt lediglich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach
Bundesrecht (Art. 1 Abs. 1 StPO). § 2 des luzernischen Gesetzes über die
Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und
verwaltungsrechtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010 (Justizgesetz, SRL 260)
erklärt die StPO auch auf das kantonale und kommunale Strafrecht anwendbar. In
diesem Fall stellt die Schweizerische Strafprozessordnung ergänzendes
kantonales Recht dar, dessen Anwendung das Bundesgericht lediglich unter dem
beschränkten Blickwinkel der Willkür oder anderer verfassungsmässiger Rechte
prüft (Urteil 6B_866/2013 vom 28. November 2013 E. 1 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Festlegung der Kosten
willkürlich sein soll. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung. Darauf ist nicht
einzutreten.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses

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