Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.321/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_321/2015

Urteil vom 1. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafbefehl (Tätlichkeiten), Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 11. März 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 11. März 2015 auf eine Beschwerde,
die sich gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2014
richtete, infolge Verspätung nicht ein. Das Bezirksgericht hatte in der
Verfügung ein Einspracheverfahren abgeschrieben und einen Strafbefehl vom 14.
November 2013 für rechtskräftig erklärt. Mit diesem Strafbefehl war der
Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten mit Fr. 500.-- gebüsst worden.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich geht es ihm darum, dass er vom Vorwurf der
Tätlichkeiten freigesprochen werden soll.

2. 
Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit dem Entscheid des
Obergerichts und folglich grundsätzlich nur mit der Frage befassen, ob der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die Beschwerde rechtzeitig eingereicht
hat oder nicht. Zu dieser Frage äussert er sich vor Bundesgericht mit keinem
Wort. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs.
2 BGG nicht.

Nachdem der Beschwerde in Bezug auf die Frist des kantonalen Rechtsmittels kein
Erfolg beschieden ist, müsste sich das Bundesgericht mit der Eventualerwägung
des Obergerichts und der darin bestätigten bezirksgerichtlichen Verfügung nicht
mehr befassen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Indessen ist der
Beschwerde auch zu diesem Punkt nicht zu entnehmen, inwieweit das Obergericht
das Recht verletzt haben könnte. Insbesondere ist aus lit. A der Beschwerde
nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Feststellung des Obergerichts falsch
sein könnte, das Bezirksgericht habe die Vorladung an die korrekte Adresse des
Beschwerdeführers gesandt und nach einer Kontaktaufnahme mit diesem keine
Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln, dass er die Vorladung auch erhalten
hatte (angefochtene Verfügung S. 4).

Die Ausführungen unter lit. B der Beschwerde betreffen die Verurteilung als
solche, mit welcher das Bundesgericht sich nicht befassen kann.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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