Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.316/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_316/2015

Urteil vom 19. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Rosat,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (Raufhandel),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Am 17. September 2013 fand frühmorgens vor dem Eingang des Club B.________ in
C.________ eine Schlägerei statt. D.________ erlitt durch einen Messerstich
eine schwere Hirnverletzung und verstarb wenige Stunden später. X.________ wird
verdächtigt, D.________ getötet und kurz vorher E.________ ebenfalls mit einem
Messer an der Schulter verletzt zu haben.

 A.________ wurde ursprünglich vorgeworfen, sich auf der Seite seiner Kollegen
D.________ und E.________ an der Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Im
Laufe der Ermittlungen gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Berner Jura-Seeland, zur Überzeugung, dass A.________ am Raufhandel nicht
beteiligt war, sondern lediglich versucht hatte, zwischen den Streitenden
(X.________ und E.________) zu schlichten.

B.

 Am 26. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________
geführte Verfahren mangels Tatverdachts ein. Sie nahm die Verfahrenskosten auf
die Staatskasse, sprach A.________ eine Entschädigung für die anwaltlichen
Aufwendungen und eine Genugtuung für die 17-tägige Untersuchungshaft zu.

 X.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde und machte
geltend, D.________, E.________ und A.________ hätten ihn wegen einer
vorangegangenen Auseinandersetzung zur Rechenschaft ziehen wollen. A.________
habe den entsprechenden Tatentschluss nicht nur mitgetragen, sondern sei auch
präsent gewesen, als D.________ und E.________ auf ihn (X.________)
eingeschlagen hätten. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 19. Februar 2015
auf die Beschwerde nicht ein.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

D.

 A.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten respektive
diese sei abzuweisen. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern haben auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 18. September
2015 nahm der Beschwerdeführer sein Recht zur Replik wahr.

Erwägungen:

1. 

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

 Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich
vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend
gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf
dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor
Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies
(etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den
Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f., 219 E. 2.4 S. 222 f.;
je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge
Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu
hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2 S. 250 mit Hinweisen).
Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die
Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei
materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436
f.; je mit Hinweisen). Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu
Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine
Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in
die Akten nehmen können ("Star-Praxis"; BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil
6B_21/2014 vom 8. August 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung vom 17. September
2013 vor dem Club B.________ tritt die Vorinstanz mangels Legitimation des
Beschwerdeführers formell auf die gegen die Einstellungsverfügung gerichtete
Beschwerde nicht ein. Dies kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
unbesehen seiner Legitimation in der Sache selbst rügen.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine unrichtige Rechtsanwendung von Art.
115 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 133 StGB. Bei abstrakten
Gefährdungsdelikten sei eine Geschädigtenstellung möglich, wenn jemand als
Folge der Begehung eines entsprechenden Delikts konkret gefährdet werde. Die
körperliche Unversehrtheit werde durch den Tatbestand des Raufhandels
mindestens nachrangig geschützt. Zur Privatklage legitimiert sei, wer im
Zusammenhang mit einem Raufhandel einen Personenschaden geltend mache. Er sei
durch die Auseinandersetzung körperlich verletzt worden und habe dies
wiederholt geltend gemacht. Als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO und
Privatkläger sei er zur Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung legitimiert
(Beschwerde S. 5 f.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, beim Raufhandel handle es sich um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt. Selbst wenn sich A.________ (Beschwerdegegner 2) am
Raufhandel beteiligt hätte, wäre der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in
seinen eigenen Rechten verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht
Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht zur Beschwerde
legitimiert. Gleich verhalte es sich in Bezug auf den Tatbestand des Angriffs.
Zudem setze der Tatbestand des Angriffs als objektive Strafbarkeitsbedingung
voraus, dass der Angriff den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen
oder eines Dritten zur Folge habe, was offensichtlich nicht der Fall sei
(Entscheid S. 3 f.).

2.3.

2.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Einstellung des Verfahrens können die Parteien innert 10
Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist
namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als
Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich
am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten
unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

 Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom
Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von
Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten
oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen,
die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur
diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen
Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese
Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE
140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f.; 138 IV 258 E. 2.2 und
2.3 S. 262 f.; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen
reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das
von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den
Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird
(Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21, 46 und 68 ff. zu Art. 115 StPO).
Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private
Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene
nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S.
158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen).

2.3.2. Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um ein
abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser
Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1
und E. 1.1.4 S. 170 ff.; 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 4; je mit Hinweisen; Andreas
Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 79; Bernard Corboz,
Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 133 StGB;
Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen
Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 4 N. 17). Bei den abstrakten
Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts
konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 S. 265 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer wurde nach seiner Darstellung durch die Auseinandersetzung
verletzt respektive zumindest konkret gefährdet. Diese behauptete
Beeinträchtigung erfolgte direkt durch die tätliche Auseinandersetzung ohne das
Hinzutreten weiterer Elemente und ist unmittelbare Folge des fraglichen
Raufhandels. Ihr Ausmass musste durch den Beschwerdeführer nicht im Detail
dargelegt werden.

 Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (unter dem Ersten
Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches [Strafbare Handlungen gegen
Leib und Leben]) schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter
mindestens drei Beteiligten) zu verhindern. In zweiter Linie schützt Art. 133
StGB das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Mai 2010, SB090515;
vgl. auch Stefan Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl.
2013, N. 7 f. zu Art. 133 StGB). Der Beschwerdeführer fällt mithin entgegen dem
Dafürhalten des Beschwerdegegners 2 unter den Schutzbereich der verletzten
Strafnorm. Durch die behauptete Beteiligung des Beschwerdegegners 2 am
Raufhandel wurde er unmittelbar betroffen. Er ist eine geschädigte Person in
Bezug auf die von ihm vorgebrachte Verletzung respektive Gefährdung der
körperlichen Integrität (Raufhandel), da er Träger des Rechtsgutes ist, welches
durch die betreffende Strafnorm mitgeschützt wird. Auf die weiteren Erwägungen
der Vorinstanz zum Angriff im Sinne von Art. 134 StGB muss nicht näher
eingegangen werden.

2.3.3. Die Vorinstanz verneint im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen die
Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO zu Unrecht.

 Der Beschwerdeführer hat sich unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 17.
September 2013 in dem gegen den Beschwerdegegner 2 und E.________ geführten
Verfahren gültig als Privatkläger konstituiert. Seine Erklärung vom 12.
November 2013 ist formgerecht (act. 2/3; davon scheint auch die Vorinstanz
auszugehen, welche den Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren
formal als Straf- und Zivilkläger bezeichnet). Die Beschwerdelegitimation auf
kantonaler Ebene ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist durch die
Einstellungsverfügung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Aufhebung. Die Rüge ist begründet.

3.

 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2
lit. c und Art. 109 Abs. 1 StPO die Verletzung des rechtlichen Gehörs
beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Hinweis, die
Vorinstanz habe "weder die Erklärung noch die Anzeige sowie die diesbezüglichen
Ausführungen in der Replik" beachtet, reicht nicht aus. Die Begründung der
Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 140 III 115
E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen).

4.

 Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, soweit er geltend macht, die
Vorinstanz habe ihm die Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs.
1 StPO zu Unrecht abgesprochen (E. 2). Der angefochtene Beschluss ist
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Einstellungsverfügung vom 26. September 2014 eintreten müssen. Im
Übrigen ist auf die Beschwerde in Strafsachen nicht einzutreten.

 Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG). Da der Beschwerdeführer sich gegen das Nichteintreten auf seine
kantonale Beschwerde wendet, eine materielle Überprüfung der
Einstellungsverfügung vom 26. September 2014 verlangt und damit durchdringt,
rechtfertigt es sich, ihm keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner 2
beantragt das Nichteintreten respektive die Abweisung der Beschwerde und wird
kostenpflichtig. Ihm sind die Gerichtskosten zur Hälfte aufzuerlegen. Dem
Kanton Bern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).

 Der Kanton Bern und der Beschwerdegegner 2 haben als unterliegende Parteien
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je der Hälfte der auf Fr.
3'000.-- bestimmten Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
wird damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die
Beschwerde nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner 2
auferlegt.

3. 
Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Hugo Feuz, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. 
Der Beschwerdegegner 2 hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Hugo Feuz, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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