Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.315/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_315/2015

Urteil vom 7. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Anklageprinzip, willkürliche
Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 28. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Am 1. August 2013 fuhr X.________ mit einem Personenwagen in Derendingen (SO)
auf der Luzernstrasse in Richtung Subingen (SO). Ihm wird vorgeworfen, mit
ungenügendem Abstand auf das Fahrzeug von A.________ aufgeschlossen, wiederholt
die akustische Hupe und die Lichthupe betätigt und das Fahrzeug schliesslich
rechts über eine Bushaltestelle überholt zu haben. Zudem habe an seinem Auto
das vordere Kontrollschild gefehlt.

B.

 Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt sprach X.________ am 4.
Juni 2014 der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Abgabe
von unnötigen Warnsignalen), der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln (durch ungenügenden Abstand und Rechtsüberholen) sowie des
Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges schuldig. Er bestrafte ihn
mit einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer
Busse von Fr. 140.--. Den zu vollziehenden Teil der Geldstrafe legte er auf 30
Tagessätze und die Probezeit auf drei Jahre fest. Der Amtsgerichtspräsident
verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe und
Geldstrafe aus den Jahren 2010 und 2012.

 Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 28.
Januar 2015 ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen groben
Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer sieht betreffend das Überholmanöver das
Anklageprinzip verletzt. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz
unterstelle ihm ein Verhalten, welches ihm die Staatsanwaltschaft nicht
vorwerfe. Es sei von Relevanz, ob das fragliche Überholmanöver lediglich auf
der Fläche der Bushaltestelle erfolgt oder ob zusätzlich das daran
anschliessende Trottoir und der Radstreifen mitbenutzt worden seien. Er habe
die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage dahingehend verstanden, dass das
Manöver am Ende der Bushaltestelle abgeschlossen gewesen sei. Indem die
Vorinstanz annehme, dass das Überholmanöver auf dem nach der Bushaltestelle
folgenden Radstreifen und Trottoir habe fortgesetzt werden können, lege sie
ihrem Urteil einen gegenüber der Anklageschrift erweiterten respektive
abgeänderten Sachverhalt zugrunde (Beschwerde S. 6 ff.).

1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; 133 IV
235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2,
nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen).

 Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der
Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende
Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss,
welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil 6B_344/2011 vom 16. September
2011 E. 3 mit Hinweisen).

1.3. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20.
Februar 2014 wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe am 1. August 2013 um ca.
18.00 Uhr auf der Luzernstrasse in Derendingen in Richtung Subingen den von
A.________ gelenkten Personenwagen Kia rechts via die Ausbuchtung der
Bushaltestelle "Freiheit" überholt. Der Beschwerdeführer habe rücksichtslos
gehandelt und eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere
der Insassen des überholten Personenwagens oder allfälliger Fussgänger und
Busreisende, in Kauf genommen. Zumindest habe er bewusst grobfahrlässig
gehandelt.

 Damit sind der Lebenssachverhalt und das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Verhalten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend
konkretisiert. Insbesondere ist mit der Vorinstanz der Ort des Geschehens
zureichend umschrieben. Mit dem angeklagten Überholmanöver "via die Ausbuchtung
der Bushaltestelle" stand sowohl ein Fahrmanöver ausschliesslich über die
Bushaltestelle als auch ein Wiedereinbiegen erst nach der Bushaltestelle und
das teilweise Befahren des Trottoirs respektive Radstreifens ohne Weiteres im
Raum. Schliesst die Vorinstanz Letzteres nicht aus, trägt sie der
Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gleichwohl Rechnung und verletzt sie das
Immutabilitätsprinzip nicht. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer
nicht vor, das Manöver noch auf der Höhe der Bushaltestelle abgeschlossen zu
haben. Selbst wenn dies der Fall wäre, verliesse die Vorinstanz den angeklagten
Sachverhalt nicht und läge das vorinstanzliche Beweisergebnis innerhalb des in
der Anklage konkretisierten Vorwurfs. Soweit der Beschwerdeführer zudem
vorbringt, die Beschränkung des Überholmanövers auf die Ausbuchtung der
Bushaltestelle entspreche dem Wortlaut des Schlussberichts und den
Beweisaussagen, dringt seine Argumentation nicht durch. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt haben
könnte, indem sie vom Schlussbericht im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO (oder
vom Plädoyer der Staatsanwaltschaft) abweicht. Entscheidend ist die
Anklageschrift (vgl. auch zutreffend Entscheid S. 14). Ganz irrelevant in
diesem Zusammenhang ist zudem der Inhalt von Beweisaussagen.

 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklage wie auch im vorinstanzlichen
Entscheid zur Last gelegt, das Fahrzeug von A.________ nach der Unterführung im
Bereich der Bushaltestelle "Freiheit" rechts überholt zu haben, indem er seine
Fahrspur verliess. Für den Beschwerdeführer war hinreichend klar ersichtlich,
was ihm vorgeworfen wird. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern
Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des
Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil
6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis; Urteil 6P.183/2006 vom 19.
März 2007 E. 4.2). Selbst wenn der Beschwerdeführer unterstreicht, stets von
einem Überholvorgang innerhalb der Bushaltestelle ausgegangen zu sein, wurde er
von einem anderslautenden Vorwurf (das Manöver erst später abgeschlossen und
dazu teilweise das Trottoir respektive den Radstreifen befahren zu haben) nicht
überrascht. Aus den kantonalen Akten geht etwa hervor, dass der Beifahrer im
überholten Fahrzeug bereits anlässlich der kantonspolizeilichen Befragung vom
21. August 2013 in Anwesenheit von Rechtsanwalt Konrad Jeker festhielt, der
überholende Personenwagen sei über die Bushaltestelle und halb über das
Trottoir gefahren (vorinstanzliche Akten pag. 25). Diese Thematik wurde bei der
Zeugeneinvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut
aufgenommen (vgl. pag. 101). Die erste Instanz gelangte zur Überzeugung, dass
der Beschwerdeführer die Bushaltestelle sowie teilweise  das nachfolgende
Trottoir befuhr (erstinstanzliches Urteil S. 14). Diesen Vorwurf griff selbst
der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Berufungserklärung auf. Die
Vorinstanz schliesslich führte einen Augenschein durch mit der Begründung, es
sei aus den in den Akten vorhandenen Fotografien nicht erkennbar, ob nach dem
Ende der Bushaltestelle auch noch das Trottoir hätte befahren werden können.
Ein Überholmanöver über die Bushaltestelle hinaus stand damit zur Diskussion,
und der Beschwerdeführer konnte sich (auch) zu diesem Vorwurf äussern. Dass und
inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist
unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch
ersichtlich. Die Beweiswürdigung und nicht den Anklagegrundsatz tangiert, dass
die Vorinstanz auf das Einholen eines vom Beschwerdeführer beantragten
Gutachtens verzichtete (vgl. E. 2.4 nachfolgend).

2.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 1 BV,
Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14
Abs. 2 UNO-Pakt II eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung der
Unschuldsvermutung vor. Zudem habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV von der Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens abgesehen
(Beschwerde S. 4 ff. und 9 ff.).

 Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss auch eine Verletzung von Art. 9 BV
geltend. Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II ist hier nicht einschlägig.

2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S.
445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.;
139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

 Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime
wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41
mit Hinweisen).

 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S.
232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68;
je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, der Beschwerdeführer habe während
der Fahrt durch die Unterführung auf das Fahrzeug von A.________ so nahe
aufgeschlossen, dass diese im Rückspiegel nicht mehr die ganze Front seines
Fahrzeugs sehen konnte, und der Beschwerdeführer den Minimalabstand (6.66 Meter
bei 40 km/h) bei weitem unterschritt. In der Folge überholte der
Beschwerdeführer den Personenwagen rechts via die Bushaltestelle "Freiheit".
Für das Überholmanöver stand ihm auch nach der Bushaltestelle im Bereich des
Trottoirs und des Radstreifens genügend Raum zur Verfügung, falls die Strecke
der Bushaltestelle nicht ausgereicht hätte.

 A.________ wurde im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugin und deren Sohn
respektive Beifahrer durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt. Laut
Vorinstanz habe die Zeugin das nahe Auffahren eindrücklich beschrieben und sei
in der Lage gewesen, es zeitlich und örtlich präzis einzuordnen. Ebenso habe
sie das Überholmanöver klar und widerspruchsfrei geschildert und den
Beschwerdeführer nicht unnötig belastet. Ihre Aussagen zu dessen Fahrweise
würden durch die Schilderungen ihres Sohnes und grundsätzlich auch durch die
Eingeständnisse des Beschwerdeführers gestützt. Demgegenüber schätzt die
Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als völlig unglaubhaft ein. Er
habe etwa eingeräumt, wütend und hupend hinter A.________ gefahren zu sein, da
sie mit einer Geschwindigkeit von nur 40 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h
unterwegs gewesen sei. Gleichzeitig wolle er aber einen Abstand von 50 Metern
(bis zur Unterführung) respektive 20 Metern (in der Unterführung) eingehalten
haben, was nicht nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz lässt in ihre
Beweiswürdigung insbesondere auch ihre Feststellungen anlässlich eines
Augenscheins einfliessen.

2.3. Die Vorinstanz legt im Einzelnen dar, weshalb sie keine Zweifel am
angeklagten Sachverhalt hegt. Was der Beschwerdeführer ihrer Beweiswürdigung
entgegenhält, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine
Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen. Diesbezüglich reicht nicht aus,
wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen
Verfahren frei plädiert und ausführt, wie seiner Auffassung nach die
vorhandenen Aussagen richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Der
Beschwerdeführer bringt beispielsweise vor, die Zeugin habe das nahe Auffahren
in der zweiten Einvernahme dramatischer als in der ersten Befragung
geschildert. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür auf. Die Vorinstanz
fasst die entsprechenden Schilderungen anlässlich der Befragungen vom 2. August
2013 und 4. Juni 2014 zutreffend zusammen (Entscheid S. 10). Sie sieht darin zu
Recht keine Widersprüche. A.________ schilderte den Vorfall im Kerngeschehen
zweifelsohne gleich. Was der Beschwerdeführer betreffend das Kontrollschild
geltend macht, überzeugt ebenso wenig. Er bringt vor, A.________ habe
anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass an seinem Auto das
vordere Kontrollschild gefehlt habe, was sich als korrekt erwiesen habe. Es sei
nicht verständlich, weshalb sie sich zehn Monate später nicht mehr daran habe
erinnern können. Die Vorinstanz übersieht diesen Umstand nicht, schätzt die
Aussagen zum Kontrollschild als nebensächliches Detail ein und misst ihnen
deshalb eine unwesentliche Bedeutung bei. Diese Würdigung ist mit Blick auf das
dynamische Geschehen durchaus nachvollziehbar. Auf jeden Fall kann sie nicht
als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Gleiches gilt, soweit der
Beschwerdeführer auf weitere Diskrepanzen hinweist (etwa die Frage, wann der
Beifahrer von A.________ mit einer Geste an die Adresse des Beschwerdeführers
reagierte) oder meint, die Zeugin habe in der ersten Einvernahme die Situation
als ungefährlich eingeschätzt. Eine solche Argumentation vermag das
vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen, geschweige denn zu
erschüttern. Wenngleich A.________ auf die Frage nach einer allfällig
gefährlichen Situation festhielt, es seien keine Passanten oder Fahrradfahrer
vor Ort gewesen, schilderte sie in derselben polizeilichen Befragung, dass der
Beschwerdeführer sehr nahe aufgeschlossen, sie bedrängt, rechts überholt und
dabei massiv beschleunigt hatte.

 Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein
sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel
ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie
den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen
vermag. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz entgegen der Rüge des
Beschwerdeführers die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Beweislastregel
(vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Hinweis). Die Vorinstanz überbindet dem
Beschwerdeführer offenkundig nicht die Beweislast.

2.4. Der Beschwerdeführer sieht im Verzicht, ein verkehrstechnisches Gutachten
einzuholen, eine Verletzung seines Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er
stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, das ihm vorgeworfene
Fahrmanöver sei unter Berücksichtigung der tatsächlich verfügbaren Strecke
nicht möglich gewesen. Dies hätte ein Gutachten feststellen können. Die Rüge
ist unbegründet. Der Beweisantrag fusst auf der Argumentation, dem
Beschwerdeführer hätten für den Überholvorgang lediglich 2.88 Sekunden zur
Verfügung gestanden (Beschwerde S. 5), was einer Strecke von 40 Metern (nämlich
ca. der Länge der Bushaltestelle) entspreche (vgl. Berufungserklärung S. 2 mit
Verweis auf den Schlussbericht der Staatsanwaltschaft). Diese Prämisse hat die
Vorinstanz nach durchgeführtem Augenschein verworfen. Sie stellte vor Ort fest,
dass das Trottoir nicht mit einem erhöhten Randstein begrenzt ist, Trottoir und
Radstreifen nach der Bushaltestelle fortgesetzt werden und die Fahrbahn in
Richtung Subingen nach der Bushaltestelle  an der engsten Stelle beim
Kandelabereine Breite von knapp 5.4 Metern aufweist (inklusive Radstreifen und
Trottoir; Entscheid S. 2). Die Vorinstanz geht von einer Wagenbreite von ca.
1.6 respektive 1.8 Metern aus (Entscheid S. 3). Sie stellt nicht fest, an
welcher Stelle das Manöver endete und der Beschwerdeführer wieder auf die
Fahrbahn einschwenkte. Insbesondere stellt die Vorinstanz nicht fest, dass sich
die Fahrbahn (inklusive Radstreifen und Trottoir) ab dem Kandelaber oder
Fussgängerstreifen verschmälerte oder dass das Manöver (entgegen dem
Dafürhalten des Beschwerdeführers) beim Fussgängerstreifen endete. Insgesamt
gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer nach der
Bushaltestelle im Bereich des Trottoirs und des Radstreifens genügend Raum zur
Verfügung stand, um das Überholmanöver zu beenden (Entscheid S. 13). Die Frage,
ob ein Überholmanöver innerhalb der Bushaltestelle möglich gewesen wäre, war
deshalb irrelevant und konnte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
unbeantwortet bleiben (Entscheid S. 2 f. und 14). Die Rüge der Gehörsverletzung
ist unbegründet (vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3
S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S.
272; je mit Hinweisen).

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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