Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.304/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_304/2015

Urteil vom 14. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A._______,
vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
3. Opferhilfe beider Basel, Steinenring 53, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; rechtliches Gehör,
Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 26. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 8. Mai 2012 der mehrfachen
Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen
Nötigung, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen
Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Drohung, der Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der wiederholten
Tätlichkeiten jeweils zum Nachteil seiner Konkubinatspartnerin A.________
schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und einer
Busse von Fr. 1'000.-- sowie zur Bezahlung von Fr. 45'000.-- Genugtuung an
A.________ und Fr. 14'669.-- Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel.

B. 
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 26. November 2014 die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung. Es verurteilte X.________ zu einer
Freiheitsstrafe von 71/2 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 26.
November 2014 aufzuheben und ihn von den Vorwürfen der mehrfachen
Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen
Nötigung, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen
Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Drohung, der Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der
wiederholten Tätlichkeiten freizusprechen. Demzufolge seien auch die
Verurteilungen zur Zahlung einer Genugtuung an A.________ und zur Zahlung von
Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel aufzuheben. Für die angeklagten
Ohrfeigen, Faustschläge und Kopfnüsse sowie das Haare reissen sei er der
mehrfachen einfachen Körperverletzung resp. der mehrfachen Tätlichkeiten
schuldig zu sprechen und zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren
Geldstrafe sowie zu einer schuldangemessenen Busse zu verurteilen. Eventualiter
sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil und das
Glaubhaftigkeitsgutachten würden auf die nicht verwertbare Einvernahme der
Beschwerdegegnerin 2 vom 10. Februar 2010 abstellen. Er habe damals seine
Teilnahmerechte nach § 106 ff. aStPO/BS nicht wahrnehmen können. Jedenfalls sei
die Einvernahme vom 10. Februar 2010 durchgeführt worden, ohne dass ihm
Gelegenheit gegeben worden wäre, daran teilzunehmen. Die Einvernahme sei somit
StPO-widrig. Auch sei er damals nicht amtlich verteidigt gewesen, obschon
angesichts der ersten Befragung der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Februar 2010
klar gewesen sei, dass es sich um einen Fall einer notwendigen Verteidigung
handle. Die Vorinstanz lege § 14 Abs. 2 aStPO/BS willkürlich aus, wenn sie
davon ausgehe, eine notwendige Verteidigung sei erst für das Hauptverfahren
vorgesehen. Dies verletze auch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 EMRK. Die Einvernahme sei aus den Akten zu entfernen, da gemäss Art. 141
Abs. 2 StPO unverwertbar.

1.2. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011
angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (vgl. Art.
448 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von kantonalem
Recht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl.
Art. 95 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 138 IV 13 E. 2 S. 15). Für die Rüge
der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
140 III 385 E. 2.3 S. 387; 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).

1.3. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe § 106 ff. aStPO
/BS falsch angewandt, ist nicht einzutreten, da dieser nicht aufzeigt,
inwiefern die vorinstanzliche Auslegung geradezu willkürlich sein könnte.
Weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf Bundesrecht ein Teilnahmerecht an der
Befragung der Beschwerdegegnerin 2 vom 10. Februar 2010 zugestanden haben soll,
ist nicht ersichtlich. Soweit sich dieser sinngemäss auf Art. 147 Abs. 1 StPO
beruft, ist er nicht zu hören, da diese Bestimmung im Zeitpunkt der
beanstandeten Einvernahme vom 10. Februar 2010 noch nicht in Kraft war. Der
Beschwerdeführer konnte an dieser Befragung zwar nicht teilnehmen. Die
Vorinstanz weist jedoch darauf hin, dass mit der Beschwerdegegnerin 2 weitere
Einvernahmen durchgeführt wurden, bei welchen der Beschwerdeführer vertreten
war und bei welchen sich die Beschwerdegegnerin 2 erneut zu allen relevanten
Aspekten ihrer Belastungen geäussert habe (angefochtenes Urteil S. 4). Der
Beschwerdeführer hatte folglich Gelegenheit, dieser Fragen zu stellen. Damit
wurde seinem Konfrontationsanspruch Genüge getan.
Offenbleiben kann, ob die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgeht, ein amtlicher
Verteidiger sei vor Inkrafttreten der StPO im Falle einer notwendigen
Verteidigung erst für die Hauptverhandlung vorgesehen gewesen. Mit Blick auf
die vom Beschwerdeführer gerügte Unverwertbarkeit der Befragung der
Beschwerdegegnerin 2 vom 10. Februar 2010 ist lediglich zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer und sein (späterer) Verteidiger zu Unrecht nicht zu dieser
Einvernahme vorgeladen wurden. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz
verletzt wie dargelegt kein Bundesrecht. Andere Beweisverwertungsverbote oder
Nachteile, die ihm aus der angeblich verspäteten Bestellung eines amtlichen
Verteidigers hätten erwachsen können, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Er behauptet zudem nicht, sein Verteidiger sei effektiv erst für die
Hauptverhandlung bestellt worden.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend. Die Vorinstanz habe zu Unrecht kein
Obergutachten eingeholt. Sie würdige die Beweise im Zusammenhang mit dem
rechtspsychologischen Gutachten von Prof. Dr. B.________ vom 31. Dezember 2010
über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 willkürlich und
verletze Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO (Recht auf Abnahme relevanter
Beweisanträge) sowie Art. 189 StPO (Einholung eines Obergutachtens). Das
Glaubhaftigkeitsgutachten sei das zentrale Beweismittel. Die Vorinstanz stufe
die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf dieses Gutachten und das
Untergutachten von Dr. C.________ als glaubhaft ein, ohne eine eigene Prüfung
des Aussageverhaltens der Hauptbelastungszeugin vorzunehmen. Die Aussagen der
Drittpersonen beträfen nicht das strafrechtlich relevante Kerngeschehen und
könnten deshalb zum Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wenig
beitragen. Das Gutachten vom 31. Dezember 2010 leide an mehreren entscheidenden
methodischen Fehlern, welche die gutachterlichen Schlussfolgerungen massiv und
grundsätzlich infrage stellen würden. Es missachte elementare Vorgaben
wissenschaftlicher Standards in der Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Die
Vorinstanz hätte bei korrekter und willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss
gelangen müssen, das Gutachten sei nicht schlüssig. In der StPO vorgesehen sei
lediglich die Ergänzung oder Verbesserung eines Gutachtens nach den Regeln von
Art. 189 StPO. Gerichtliche Gutachten seien von Amtes wegen auf ihre
Beweistauglichkeit zu prüfen. Die von der Verfahrensleitung des
Appellationsgerichts an die Gutachterin formulierte Bitte vom 2. Dezember 2013
- eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Verteidigung zu verfassen -
sei StPO-widrig und unzulässig. Es sei nicht Aufgabe der sachverständigen
Person, eine Replik auf eine Rechtsschrift der Verteidigung zu verfassen. Die
Stellungnahme von Prof. Dr. B.________ vom 17. April 2013 sei keine
"Gutachtensergänzung", sondern eine eigentliche "Verteidigungsschrift", mit
welcher das Gutachten vom 31. Dezember 2010 verteidigt und gerechtfertigt
werde.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen
beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die
Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3
S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor
Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).

2.2.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2
StPO). Ob ein Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für
überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen
der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit
Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen
werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig
ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen
Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es
nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das
Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür
verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.;
133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; je mit Hinweisen).

2.2.3. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer kritisiere am
gerichtlichen Gutachten vor allem, dass Erkenntnisse der neueren Forschung,
insbesondere diejenigen von Prof. D.________, nicht berücksichtigt worden
seien. Eine Auseinandersetzung der Gutachterin mit den Vorschlägen von Prof.
D.________ sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hingegen nicht
erforderlich, wenn sich diese nicht als grundlegender Standard erweisen. In
ihrer Gutachtensergänzung vom 17. April 2014 sei die Gutachterin ausführlich
auf die Frage eingegangen, was anerkanntermassen ein wissenschaftliches
Vorgehen für gerichtliche Gutachten sei und was nicht. Sie habe dargelegt, dass
die Publikation von Prof. D.________ nicht den Anspruch erhebe, die "Standards
of best practice" zu vertreten. Vielmehr handle es sich um ein Papier, das eine
freie Diskussion ermöglichen solle, wobei einige seiner Ideen und Forderungen
gemäss dem Autor empirisch nicht überprüft worden seien oder eben (entgegen
seinen Wünschen) nicht zur gängigen Praxis gehörten. Im Folgenden sei die
Gutachterin auf die detaillierten Kritikpunkte der Verteidigung eingegangen und
habe sie im Einzelnen widerlegt. Ihre schlüssigen Ausführungen vermöchten in
jeder Hinsicht zu überzeugen. Der Gutachterin sei es gelungen aufzuzeigen, dass
sie bei der Erstellung des Gutachtens den aktuellen anerkannten Standard
angewandt habe. Auf die Einholung eines Obergutachtens könne verzichtet werden,
da das ursprüngliche Gutachten an keinen offensichtlichen, auch für Laien
erkennbaren Mängeln leide (angefochtenes Urteil E. 3 S. 5 ff.). Das
Glaubhaftigkeitsgutachten sei in allen Teilen nachvollziehbar und schlüssig
(angefochtenes Urteil E. 4 ff. S. 7 ff.). Die Kritik des Beschwerdeführers am
Gutachten sei unberechtigt. Es seien keine Mängel ersichtlich, die ein
Abweichen davon rechtfertigen würden. Gestützt auf das Gutachten sei davon
auszugehen, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 geäusserten Belastungen des
Beschwerdeführers glaubhaft seien. Diese würden durch eine Reihe weiterer
Indizien wie die Aussagen Dritter oder die durch den Beschwerdeführer
zugestandenen sexuellen Übergriffe gegenüber seiner Tochter bestätigt. Dass die
Vorwürfe nicht völlig abwegig seien, ergebe sich ferner aus dem Zugeständnis
des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts,
wonach er bei seiner früheren Ehefrau die Hand in die Vagina eingeführt habe.
Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Begründung im erstinstanzlichen
Urteil (angefochtenes Urteil S. 10).

2.4. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb auf das Gutachten von
Prof. Dr. B.________ vom 31. Dezember 2010 abgestellt werden kann. Ihre
Würdigung ist nicht willkürlich. Das Bundesgericht anerkennt in seiner
Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit
besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen
Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für
die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGE 128 I 81
E. 2 S. 85). Entscheidend ist damit, dass das Gutachten methodisch fachgerecht
erstellt wurde und den wissenschaftlichen Standards entspricht. Das Gutachten
vom 31. Dezember 2010 genügt diesen Anforderungen. Die Vorinstanz begründet
ausführlich, weshalb dieses schlüssig ist. Ihre Ausführungen geben keinen
Anlass zu Beanstandungen. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Kritik am gerichtlichen
Gutachten. Inwiefern die Würdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll,
vermag er allerdings nicht darzutun. Die theoretischen wissenschaftlichen
Ausführungen in seiner Beschwerde zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung mögen zwar
ebenfalls überzeugen. Damit ist allerdings noch nicht belegt, dass nicht auch
ein anderes gutachterliches Vorgehen zu einem korrekten Ergebnis führen kann
bzw. dass das umstrittene Gutachten den vom Beschwerdeführer postulierten
Standards nicht genügt. Diesbezüglich erschöpfen sich seine Einwände in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik.
Im Übrigen stellt die Vorinstanz für ihre Beweiswürdigung nicht einzig auf das
Glaubhaftigkeitsgutachten ab. Sie weist unter Bezugnahme auf das
erstinstanzliche Urteil (vgl. S. 28-40) vielmehr darauf hin, dass auch die
weiteren Indizien (objektive Beweise und Aussagen Dritter) für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sprechen. Der
Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, sondern beschränkt sich
auf seine pauschale Behauptung, die Aussagen der Drittpersonen seien für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wenig
relevant. Weshalb der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis schlechterdings
unhaltbar sein könnte, ist damit nicht dargetan.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz zudem nicht
verpflichtet, eine eigene Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 vorzunehmen, nachdem sie hierfür auf ein schlüssiges
Gutachten abstellen konnte. Das Gutachten, das sich eingehend mit den Aussagen
der Beschwerdegegnerin 2 auseinandersetzt, würdigt die Vorinstanz ausführlich.
Dass der Beizug eines Sachverständigen vorliegend gar nicht notwendig gewesen
wäre (dazu etwa BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184 mit Hinweisen; Urteil 6B_908/2014
vom 9. April 2015 E. 1.4.2), macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie von der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ausgeht und entsprechend von der Einholung
eines Obergutachtens absah.

2.5. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin die fachlich relevanten Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Berufungsbegründung der Gutachterin
zur Stellungnahme unterbreitete. Der Beschwerdeführer äusserte sich darin
ausführlich zur Methodik bei der Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten.
Seine Ausführungen kamen einem Gegengutachten gleich. Der amtliche
Sachverständige oder Experte ist, gleichgültig ob er von der
Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde, Entscheidungsgehilfe des
Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf
seinem Sachgebiet ergänzt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es
unter konventions- und verfassungsrechtlichen Aspekten zulässig, wenn der
amtliche Sachverständige zu den Vorbringen des privaten Gutachters - die als
Bestandteil der Parteivorbringen gelten - Stellung nehmen kann (BGE 127 I 73 E.
3f/bb S. 81 f.). Eine solche Konfrontation des gerichtlichen Sachverständigen
mit dem Privatgutachten ist auch mit der StPO vereinbar bzw. sie kann sich im
Interesse der Wahrheitsfindung gar aufdrängen (vgl. ANDREAS DONATSCH, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/
Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 188 StPO; MARIANNE HEER, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 189
StPO; siehe auch Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.4).

2.6. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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