Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.301/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_301/2015

Urteil vom 9. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
13. Februar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Am 8. September 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen die verantwortlichen
Personen der SUVA eine Strafanzeige wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung, Verleumdung, Betrugs und Erstellens eines falschen Gutachtens
ein. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm die Strafuntersuchung am
15. Januar 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde, die auf
die Vorwürfe des Betrugs und des falschen ärztlichen Zeugnisses bzw. der
falschen Begutachtung beschränkt war, wies das Kantonsgericht Luzern am 13.
Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss
des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen.

2. 
Da die Beschwerde vor dem Kantonsgericht auf die Vorwürfe des Betrugs und des
falschen ärztlichen Zeugnisses bzw. der falschen Begutachtung beschränkt war
(angefochtener Beschluss S. 3 E. 3.1), kann sich auch das Bundesgericht nur mit
diesen beiden Punkten befassen.

3. 
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an
die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014
vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich zur Legitimation bzw. zur Frage der
Zivilforderung nicht. Eine solche ist aufgrund der vorgeworfenen Straftaten
(Betrug und falsches ärztliches Zeugnis bzw. falsche Begutachtung) auch nicht
ohne Weiteres ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des
Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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