Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.2/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_2/2015

Urteil vom 5. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung, Genugtuung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 11. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte am 5. März 2014 ein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, welches wegen versuchten
Einbruchdiebstahls geführt worden war. Die Kosten wurden auf die Staatskasse
genommen. Eine Entschädigung oder Genugtuung sprach die Staatsanwaltschaft
nicht zu. Gegen den letzten Punkt reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde
ein. Diese wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. November 2014 ab,
soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht
und beantragt, es seien ihm eine Genugtuung und eine Aufwandsentschädigung
zuzusprechen.

Die Vorinstanz stellt fest, die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer am
6. Januar 2014 den vorgesehenen Abschluss der Untersuchung durch eine
Einstellungsverfügung angekündigt und ihm eine Frist angesetzt, allfällige
Entschädigung- und/oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Dieser
expliziten Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen komme
sein Verhalten einem Verzicht gleich, weshalb die Staatsanwaltschaft von der
Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung absehen durfte (Beschluss S. 5/
6 E. 3.2.1.).

Zu dieser für den Entscheid der Vorinstanz ausschlaggebenden Erwägung macht der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur geltend, er habe nie explizit auf die
Genugtuung verzichtet und im Gegenteil Fr. 25'000.-- plus Entschädigung
angemeldet (Beschwerde S. 2). Daraus ergibt sich weder, an welcher Stelle er
auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin die erwähnte Forderung gestellt
hätte, noch ist daraus ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz aus seinem
Verhalten nicht darauf schliessen durfte, er habe  implizit auf eine Forderung
verzichtet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dem angefochtenen Beschluss habe er
erstmals entnommen, dass die Liegenschaft vom Einbrechenden nicht einmal
betreten worden sei. Folglich könne er "erst recht neu meine
Genugtuungsforderung als Mobbing-Opfer begründen" (Beschwerde S. 2). Aus
welchem Grund dieses angebliche Novum am Ausgang der Sache etwas zu ändern
vermöchte, sagt er jedoch nicht.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten ersten Seite einer
Verfügung betreffend "Arretierung von AHV-Geldern" ergibt sich nichts
hinreichend Deutliches über seine finanzielle Lage und insbesondere über ein
allenfalls vorhandenes Vermögen. Folglich kommt eine Reduktion der
Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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