Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.28/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_28/2015

Urteil vom 10. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 23. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den
Beschwerdeführer am 23. September 2014 im Berufungsverfahren wegen Hinderung
einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 10.--,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschwerdeführer
wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen Antrag zu stellen.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht hat ein Rechtsbegehren zu enthalten. Zudem
ist darin unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid auszuführen, aus
welchem Grund dieser in den bemängelten Punkten nach Auffassung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

Obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember
2014 ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde aufmerksam
gemacht hat, genügt seine Eingabe ihnen nicht. Er geht mit keinem Wort auf den
angefochtenen Entscheid ein. Seine Ausführungen beschränken sich auf allgemeine
Vorwürfe gegen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte. Diese können im
vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben