Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.281/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_281/2015

Urteil vom 22. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 22. Januar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 22.
Januar 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts
Affoltern vom 16. April 2013 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der
Verkehrsregeln sowie mehrfacher vorsätzlicher einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--, mit
aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von
Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde vorab ein Begehren oder mit
anderen Worten einen Antrag zu enthalten. Der Beschwerdeführer darf sich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte
des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art.
107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3; 133 III
489 E. 3.1).

Nebst zwei superprovisorischen stellt der Beschwerdeführer acht "normale"
Anträge (Beschwerde S. 2/3). Die Anträge I bis III betreffen indessen nur das
bundesgerichtliche Verfahren und die Anträge V bis VIII die Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Im vorliegenden Zusammenhang interessiert nur Antrag IV.

Unter IV betragt der Beschwerdeführer die Aufhebung bzw. eventualiter die
teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ergänzend verlangt er in Antrag
IV, das Bundesgericht solle soweit wie möglich selber entscheiden und
eventualiter die nicht selber zu entscheidenden Teile mit Anweisungen/
Anordnungen an die geeigneten Vorinstanzen zur Neuentscheidung zurückweisen
(Beschwerde S. 3). Daraus folgt nicht, welche Punkte des angefochtenen
Entscheids der Beschwerdeführer anfechten und welche Abänderungen er beantragen
will.

Dies folgt auch nicht aus der Begründung, die der Beschwerdeführer zum Antrag
IV abgibt. Er gliedert seine Erörterungen in drei Ziffern (vgl. Beschwerde S.
11/12). Unter Ziffer 1 macht er geltend, die Sache sei nicht entscheidungsreif,
weil ihm elementare Verteidigungsrechte verweigert worden seien. Unter Ziffer 2
rügt er, der massgebende Sachverhalt sei falsch festgestellt worden. Und unter
Ziffer 3 kommt er zum lakonischen Schluss, "deshalb" sei Antrag IV "zu
gewähren". Was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde erreichen will, ist
diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Im Übrigen reichen auch die materiellen Ausführungen nicht aus, um eine
Beschwerde vor Bundesgericht zu begründen. So macht der Beschwerdeführer z.B.
zu Antrag IV unter Ziff. 2a geltend, aufgrund von Protokollfehlern habe das
Gericht "unzulässige Annahmen ... betreffend Geschwindigkeit des Beschuldigten"
getroffen (Beschwerde S. 12). Woraus sich ergeben soll, dass die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz seiner Ansicht nach offensichtlich unrichtig im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein
sollen, sagt der Beschwerdeführer jedoch nicht.

Da die Beschwerde selbst bei grosszügiger Betrachtungsweise kein Begehren im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine hinreichende Begründung
enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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