Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.277/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_277/2015

Urteil vom 24. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, vom 10. Februar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. April 2014 wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 120.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt. Auf ein dagegen gerichtetes
Revisionsgesuch trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 10. Februar 2015
nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, welche
Revisionsgründe er geltend machen will, und zudem keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel vorbrachte, welche geeignet wären, einen Freispruch zu begründen
(Beschluss S. 4). Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und
beantragt, der Beschluss vom 10. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache
eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auch aus der Eingabe vor Bundesgericht ergibt sich nicht, dass der
Beschwerdeführer sich auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu beziehen
vermöchte. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt, der dem
Strafbefehl vom 25. April 2014 zugrunde lag, angeblich "nicht in den Akten
enthalten war", und zudem bemängelt er "gravierende Verfahrensfehler/bestimmte
Mängel" (Beschwerde S. 4). Da in der Beschwerde keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel genannt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit die
Schlussfolgerung der Vorinstanz unrichtig sein könnte. Mangels einer tauglichen
Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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