Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.276/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_276/2015

Urteil vom 2. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diebstahl, Anlagebetrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 23. Februar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer erstattete am 1. Juli 2014 Strafanzeige gegen mehrere
Verantwortliche einer Bank. Am 4. September 2014 nahm die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl das Verfahren nicht an die Hand. Mit Datum vom 9. Dezember 2014
sandte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft ein Schreiben, welches
überschrieben war mit "Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl". Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben
an das Obergericht des Kantons Zürich weiter.

 Nachdem eine Prozesskaution verlangt worden war, meldete sich der
Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 telefonisch beim Obergericht und fragte,
wofür er Fr. 3'000.-- bezahlen müsse. Unter anderem machte er geltend, er habe
gar nicht Beschwerde einreichen, sondern die Staatsanwaltschaft zu einem
anderen Entscheid bewegen und Anzeige gegen verschiedene Verantwortliche der
Bank erstatten wollen. Am 19. Januar 2015 reichte er ein Schreiben ein, in
welchem er unter anderem festhielt, die Behauptung, wonach er mit seiner
Eingabe vom 9. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
erhoben habe, sei offensichtlich unbegründet. Das Obergericht trat im Anschluss
daran am 23. Februar 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Kosten erhob das
Gericht nicht.

 Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer ausdrücklich als "Beschwerde"
bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht.

2.

 Soweit die Beschwerde überhaupt verständlich ist, ist daraus nicht
ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz das Recht verletzt hätte oder in
Willkür verfallen wäre. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch vor
Bundesgericht nicht, dass er entgegen der Annahme der Vorinstanz tatsächlich
Beschwerde im Kanton erheben wollte. Soweit er erneut Strafanzeige bei der
Staatsanwaltschaft einreichen wollte und offenbar immer noch einreichen will,
war dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, und auch das
Bundesgericht ist zur Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig. Nachdem
seine Ausführungen samt und sonders an der Sache vorbei gehen, ist auf die
Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Aus welchem Grund ausnahmsweise von einer Kostenauflage abgesehen werden
sollte, ist nicht ersichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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