Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.261/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_261/2015

Urteil vom 26. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 5. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete in den Jahren 2013
und 2014 gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vermögensdelikten und
Vergehen gegen das Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer. Mit Verfügung
vom 5. September 2013 setzte sie gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
Rechtsanwalt X.________ als amtlichen Verteidiger ein. Am 12. Juni 2014 erhob
sie Anklage an das Richteramt Solothurn-Lebern. Mit Verfügung vom 14. August
2014 setzte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die erstinstanzliche
Hauptverhandlung auf den 14. Oktober 2014 an. Ferner verfügte er, der amtliche
Verteidiger habe dem Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung eine detaillierte
Kostennote einzureichen; andernfalls werde sein Honorar nach Ermessen
festgesetzt. Anlässlich der Terminanfrage durch die Kanzlei des Richteramtes
von Mitte August 2014 hatte Rechtsanwalt X.________ mitgeteilt, dass ihm die
Zeit bis zum vorgesehenen Verhandlungstermin im Oktober für eine seriöse
Vorbereitung nicht reiche.
Am 7. Oktober 2014 stellte Rechtsanwalt X.________ per Faxschreiben das Gesuch,
die Hauptverhandlung sei auf einen nicht vor Dezember 2014 liegenden Zeitpunkt
zu verschieben; eventualiter sei er als amtlicher Verteidiger zu entlassen. Der
Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 ab.

A.b. Am 14. Oktober 2014 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt,
welcher Rechtsanwalt X.________ unentschuldigt fernblieb. Der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erklärte A.________ mit Urteil vom
selben Datum des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls und des
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. In
einzelnen Anklagepunkten sprach er ihn frei. Das Honorar von Rechtsanwalt
X.________ setzte er gestützt auf die aus den Akten ersichtlichen Aufwendungen
nach Ermessen auf CHF 2'000.-- fest.

A.c. Gegen die Festsetzung des Honorars erhob Rechtsanwalt X.________
Beschwerde, mit welcher er die Honorarnote für seine Aufwendungen für die
amtliche Verteidigung nachreichte. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies
die Beschwerde mit Urteil vom 5. Februar 2015 ab.

B.
Rechtsanwalt X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und seine Entschädigung als amtlicher
Verteidiger sei auf CHF 5'030.40, eventualiter auf einen Betrag nach
richterlichem Ermessen festzulegen. Ferner sei die Sache zur neuen Entscheidung
über Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt unter Verzicht auf
weitergehende Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die
Oberstaatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem
Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das
Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung legen die
Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des
Verfahrens fest. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft
grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Dieser
kann gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3
StPO). Für Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid ist
die kantonale Beschwerdeinstanz zuständig (lit. a; BGE 139 IV 199 E. 5. 2 und
5.6 sowie 261 E. 2.2; 140 IV 213 E. 1.5; Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E.
1.2, mit Hinweisen). Gegen den Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen
Instanz steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; BGE 140
IV 213 E. 1.6; Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 1, nicht publ. in
BGE 139 IV 261, je mit Hinweisen).

1.2. Die Beurteilung der Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen ist in erster
Linie Sache der kantonalen Strafbehörden. Nach der Rechtsprechung verfügen die
Kantone bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts über einen weiten
Spielraum des Ermessens. Das Bundesgericht übt Zurückhaltung und greift nur
ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die
Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom
Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstösst, namentlich etwa wenn Bemühungen nicht honoriert
wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers
gehören (Urteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.1, nicht publ. in BGE
140 IV 213; 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2, je mit Hinweisen).

1.3. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist im zu beurteilenden
Fall der Gebührentarif des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 (GebT/SO; BGS
SO 615.11). Nach dessen § 177 Abs. 1 und 3 setzt der Richter die Entschädigung
u.a. der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur
Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht,
schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die
Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen
Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt CHF 180.--
zuzüglich Mehrwertsteuer.

1.4. Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist gemäss Art. 95 BGG von der
Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze
gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV, und die Rüge in der Beschwerde
explizit vorgebracht und substanziiert begründet wird (BGE 141 I 70 E. 2.2 und
105 E. 3.3.1; 138 I 225 E. 3.1).

2.

2.1. Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer sei gehalten
gewesen, an der erstinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen, da seinem
Verschiebungs- und Entlassungsgesuch nicht stattgegeben worden sei. Zudem sei
er vom Bestehen der amtlichen Verteidigung ausgegangen (angefochtenes Urteil S.
5). In Wirklichkeit habe es sich bei der Einsetzung des Beschwerdeführers als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten indes um ein Versehen gehandelt. Dieser
habe weder ein entsprechendes Gesuch gestellt noch sich je über seine
finanziellen Mittel ausgewiesen. Da der zu beurteilende Straffall zudem weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten geboten
habe, habe für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung kein Grund bestanden.
Die Einsetzung des Beschwerdeührers sei allein im Hinblick auf die zu
erwartende Untersuchungshaft erfolgt. Insofern habe in der Zeit der
Untersuchungshaft des Beschuldigten vom 30. August bis 1. Oktober 2013 und vom
10. Februar bis 27. März 2014 ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von
Art. 130 lit. a StPO vorgelegen. Diese sei nach Beendigung der
Untersuchungshaft dahingefallen. Da das Verfahren wegen der Ausschaffungshaft
des Beschuldigten einer besonderen Beschleunigung bedurft habe und das
Verschiebungsgesuch nicht stichhaltig gewesen sei, sei die Verhandlung mit der
Zustimmung des Beschuldigten ohne Verteidiger durchgeführt worden
(angefochtenes Urteil S. 3; erstinstanzliches Urteil S. 2, 4).

2.2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die
erstinstanzliche Hauptverhandlung ohne seine Teilnahme als amtlicher
Verteidiger nicht stattfinden werde. Es sei für ihn nicht voraussehbar gewesen,
dass der Amtsgerichtspräsident die Verhandlung gleichwohl durchführen werde,
ohne zumindest vorgängig die amtliche Verteidigung zu widerrufen. Insofern
werfe ihm die Vorinstanz zu Unrecht vor, er habe es selber zu verantworten,
dass der Amtsgerichtspräsident seine Aufwendungen habe schätzen müssen. Das
Vorgehen des erstinstanzlichen Richters habe es ihm verunmöglicht, vor dem
Entscheid in der Sache die Kostennote einzureichen. Im Übrigen entspreche es -
auch im Kanton Solothurn - einer verbreiteten Praxis, dass der Verteidiger die
Kostennote nachreichen könne, wenn eine solche in der Hauptverhandlung nicht
vorliege (Beschwerde S. 6 ff.).

2.3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche
Verteidigung an unter bestimmten Voraussetzungen bei notwendiger Verteidigung
(lit. a), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist
(lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die
Verteidigung gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich geboten, wenn es
sich nicht um einen Bagatellfall (vgl. Abs. 3) handelt und der Straffall in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Notwendig verteidigt werden
muss die beschuldigte Person gemäss Art. 130 StPO u.a., wenn die
Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage
gedauert hat (lit. a) und wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b).
Gemäss Art. 336 Abs. 2 StPO haben die amtliche und die notwendige Verteidigung
an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen. Bleibt diese aus, so wird nach
Abs. 5 derselben Bestimmung die Verhandlung verschoben.

2.4. Die kantonalen Instanzen sind der Auffassung, die Voraussetzungen für eine
amtliche Verteidigung seien beim Beschuldigten nach Beendigung der
Untersuchungshaft nicht mehr gegeben gewesen, so dass die Hauptverhandlung auch
ohne den Beschwerdeführer habe stattfinden können, zumal der Beschuldigte an
der Verhandlung auf Verteidigung verzichtet habe (erstinstanzliches Urteil S.
2). Ob der Amtsgerichtspräsident die Verhandlung unter den gegebenen Umständen
trotz Abwesenheit des Verteidigers durchführen durfte (vgl. zur Abwesenheit des
amtlichen Verteidigers , in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 366 N 6; in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 336 N 7; ,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 336 N
10; , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1440), muss hier nicht
geprüft werden, zumal der Beschwerdeführer den rechtlichen Schluss der
Vorinstanz im Verfahren vor Bundesgericht nicht beanstandet. Er macht indes
geltend, er habe jedenfalls darauf vertraut, dass die amtliche Verteidigung bis
zum Verhandlungstermin Bestand habe und dass die Verhandlung deshalb ohne seine
Teilnahme nicht stattfinden könne. In diesem Kontext ist von Bedeutung, dass
der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014 ein Gesuch um Verschiebung der
Hauptverhandlung und eventualiter um Entlassung als amtlicher Verteidiger
gestellt (vgl. Beschwerdebeilage 4) und dass der Amtsgerichtspräsident diese
Anträge mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 abgewiesen hat (Beschwerdebeilage 5).
Die Abweisung der Entlassung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger
kann nur so verstanden werden, dass der erstinstanzliche Richter zum Zeitpunkt
seiner Verfügung selber vom Weiterbestand der amtlichen Verteidigung ausging.
Wenn dieser anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2014 neu zum Schluss
gelangte, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht als amtlicher Verteidiger
eingesetzt worden bzw. der Grund für die amtliche Verteidigung sei
dahingefallen, hätte er gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO das Mandat widerrufen und
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen müssen, seine Kostennote
nachzureichen. Aufgrund des Verhaltens des Amtsgerichtspräsidenten durfte der
Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass die Hauptverhandlung nicht ohne seine
Teilnahme stattfinden werde, so dass für ihn keine Veranlassung bestand, die
Kostennote vorgängig per Post einzureichen (vgl. angefochtenes Urteil S. 5).
Dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich im Sachurteil über Kosten- und
Entschädigungsfolgen, mithin auch über die Auslagen für die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden ist (Art. 81
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.1), ändert daran
nichts, denn dies setzt voraus, dass der amtliche Verteidiger dem urteilenden
Gericht seine Kostennote eingereicht hat. Bei dieser Sachlage erscheint somit
als unhaltbar, dass der Amtsgerichtspräsident das Honorar des Beschwerdeführers
nach Ermessen festgesetzt hat. Ohne Bedeutung ist in diesem Kontext die Frage,
ob das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers mit der Absicht, die
von der Verfahrensleitung abgewiesene Verschiebung der Verhandlung zu
erzwingen, als rechtsmissbräuchlich zu würdigen wäre (vgl. erstinstanzliches
Urteil S. 4; ferner in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 336 N 15 f.; a.a.O., Art. 336 N
24; , a.a.O., Art. 336 N 10; , in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale
suisse, 2011, Art. 336 N 6).Thomas MaurerPeter-René Wyder, Niklaus
SchmidNiklaus OberholzerGut/Fingerhuth,Peter-René Wyder, SchmidPierre-Henri
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3.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Festlegung der Entschädigung für die
amtliche Verteidigung an das Richteramt Solothurn-Lebern zurückzuweisen (Art.
107 Abs. 1 und 2 BGG). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Vorinstanz
die im Rechtsmittelverfahren eingereichte Kostennote als Novum hätte
berücksichtigen müssen (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f.; Beschwerde S. 6 f.).
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Ermessensverletzung rügt
(angefochtenes Urteil S. 6; Beschwerde S. 8 f.). Aus prozessökonomischen
Gründen ist an dieser Stelle allerdings darauf hinzuweisen, dass die
ermessenweise Festlegung der Anwaltsentschädigung jedenfalls insofern als nicht
haltbar erscheint, als darin keine Auslagen berücksichtigt worden sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
und 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 5. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
das Richteramt Solothurn-Lebern zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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