Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.25/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_25/2015

Urteil vom 23. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollzugslockerungen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 4. Dezember 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 26. Januar
2006 wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung und Hausfriedensbruchs, begangen
jeweils zum Nachteil seiner Ehefrau, zu 19 Jahren Zuchthaus, abzüglich 1330
Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, und zu 15 Jahren Landesverweisung. Er
verbüsst die Strafe zurzeit in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel.

Am 10. März bzw. 23. April 2014 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern ein Gesuch des
Bescherdeführers um Vollzugslockerungen ab. Dagegen gerichtete Beschwerden
wiesen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 29. August 2014
und das Obergericht des Kantons Bern am 4. Dezember 2014 ab, soweit darauf
eingetreten wurde.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss
des Obergerichts sei aufzuheben.

2. 
Die Vorinstanz stellt fest, gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer
uneinsichtig. Es scheine ihm aufgrund seiner nazisstischen, paranoiden und
dissozialen Persönlichkeit nicht möglich zu sein, sich mit der Tat
auseinanderzusetzen. Für die Zeit nach einer allfälligen Entlassung fehle ihm
ein stützendes soziales Umfeld. Hinzu komme die konlfiktträchtige Beziehung zu
seinen Kindern. Gesamthaft gesehen erscheine der Beschwerdeführer als
rückfallgefährdet. Dies werde denn auch im aktuellen und mangelfreien
psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2014 bestätigt. Die Vorinstanz
kommt zum Schluss, dass gegenwärtig keine Vollzugslockerungen möglich sind
(Beschluss S. 5 E. 4).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in einer Beschwerde ans Bundesgericht unter
Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser nach
Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Die
vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer
zählt ausschliesslich eine Vielzahl von Bestimmungen, allgemeinen Grundsätzen
und generellen Überlegungen auf, ohne diese auf seinen konkreten Fall
anzuwenden. Daraus ergibt sich nicht, was an den Erwägungen der Vorinstanz
seiner Ansicht nach unrichtig sein soll bzw. dass und inwieweit die Ablehnung
von Vollzugslockerungen gegen das Recht verstossen könnte. Eine einigermassen
hinreichend begründete Beschwerde zu erstellen wäre auch ihm zumutbar gewesen,
zumal er selber angibt, Akademiker und Jurist zu sein (Beschwerde S. 3), und
auch die Vorinstanz auf seine juristische Ausbildung hinweist (Beschluss S. 6
E. 4). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dieser macht geltend, er könne sich als Insasse der Strafanstalt Bostadel
keinen Anwalt leisten. Das damit sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen,
weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des zu
einer langen Freiheitsstrafe und Landesverweisung verurteilten
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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